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Kategorie: Doppelbesteuerung

Frage: freiberufliche Einkünfte aus DAB Ländern, Nachweise

Gefragt am 12.10.2009 10:16 Uhr | Einsatz: € 70,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1040

Als selstständiger Konzertpianist erhalte ich gelegentlich auch Auftritts- bzw. Unterrichtshonorare aus dem Ausland (europäische Länder mit DBA). Auf der Steuertippseite des Managermagazins las ich einen Artikel (http://www.manager-magazin.de/geld/geldanlage/0,2828,413133-3,00.html) mit dem folgenden Absatz: "Bis zu einem Betrag von 10.000 Euro werden Auslandseinkünfte grundsätzlich steuerfrei gestellt. Ist die Summe höher, müssen Sie nachweisen, dass die Einkünfte im Ausland tatsächlich versteuert wurden oder im Land, in dem Sie tätig waren, auf eine Versteuerung verzichtet wurde." Da dieser Artikel sich auf die Anlage N bezieht sind meine 2 Fragen:
1) bezieht sich diese Regelung auch auf selbstständige Einünfte?
2) durch welches Gesetz oder Verordnung ist festgelegt, dass Nachweise über die Versteuerung im Ausland erst über Einkommen von 10.000€ notwendig sind?
Dies ist für mich von besonderer Bedeutung, da mir solche Nachweise sehr selten zugeschickt werden, da i.d.R. nur über Nettohonorare verhandelt wird.
Es ist mir klar, dass alle diese Einkünfte auf der Anlage AUS wegen des Progressionsvorbehalts angegeben werden müssen. Besten Dank für Ihre Hilfe.

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Antwort

Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Hier ist § 50d Absatz 8 EStG anzuwenden, der wie folgt lautet:

"1Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden. 2Wird ein solcher Nachweis erst geführt, nachdem die Einkünfte in eine Veranlagung zur Einkommensteuer einbezogen wurden, ist der Steuerbescheid insoweit zu ändern. 3§ 175 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden."

Es aus dieser Gesetzesvorschrift ersichtlich, dass die Nachweispflicht lediglich für Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit gilt.

Die sogenannte Bagatellgrenze von 10.000 Euro für Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit wird durch ein Merkblatt zur Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte gem. § 50d Abs.8 EStG - BMF-21.7.2005 IV B 1-S 2411-2/05 - und dort unter der Textziffer 4.2. ( Festsetzung im Falle eines fehlenden Nachweises ) geregelt. Hiernach braucht ein Nachweis nicht erbracht werden, wenn der nach deutschem Recht ermittelte Arbeitslohn im jeweiligen Veranlagungszeitraum insgesamt 10.000 Euro nict übersteigt.

Wie gesagt, für Ihre selbständige, freiberufiche Tätigkeit, findet diese Regelung keine Anwendung. Sie müssen hier den Gewinn selbst ermitteln, entweder durch Einnahme-Überschussrechnung oder durch Bilanzierung.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Stiller,
vielen Dank für Ihre Antwort und die ausführlichen Informationen. Eine zentrale Frage ist für mich allerdings nicht eindeutig beantwortet:

muss ich für die Auslandstätigkeit nun schriftliche Nachweise über einbehaltene Steuern vorhalten oder nicht? Die Einkünfte trage ich natürlich in die Anlage AUS Z. 35-38 ein.

Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,

nur wenn das Finanzamt Nachweise dazu verlangt, sind diese einzureichen. Es genügt also, wenn Sie die nach deutschem Steuerrecht ermittelten Einkünfte, z. B. im Rahmen einer Einnahme-Überschussrechnung im Sinne des $ 4 Absatz 3 EStG, in die Anlage AUS eintragen.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater

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