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Kategorie: Doppelbesteuerung

Frage: Freiberufler Wohnsitz Frankreich Firma Deutschland

Gefragt am 03.12.2010 19:26 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1045

Sehr geehrte Damen und Herren,
seit Ende 2009 wohne ich in Frankreich. Anfang 2010 habe ich einen Job als Freiberufler in Algerien angenommen und arbeite dort für ein deutsches Unternehmen 3-4 Tage die Woche vor Ort und den Rest von meinem Wohnsitz in Marseille.
Da mir die Anmeldung in Frankreich zu kompliziert war habe ich ein Ingenieurbüro unter der Adresse meiner Eltern in Deutschland angemeldet und fakturiere jeden Monat meine Leistungen an den deutschen Kunden mit Umsatzsteuer und entsprechender Umsatzsteuererklärung. Ich habe 2010 ca. 210 Tage in Frankreich verbracht, 120 Tage in Algerien und 20 Tage in Deutschland. Führt alleine die Tatsache, dass ich als Rechnungsanschrift eine Adresse in Deutschland gewählt habe und dort auch Umsatzsteuer abführe automatisch zu einer Betriebsstätte? In welchem Land bin ich steuerpflichtig? Falls in Deutschland, wie berücksichtige ich das Einkommen meiner Frau (französischer Arbeitgeber, steuerpflichtig in Frankreich)? Splitting trotzdem möglich?
Ich habe einen Firmenwagen in Deutschland gekauft, in F angemeldet, die MwSt. zum Abzug gebracht und würde ihn bei Steuerpflicht in Frankreich dort abschreiben. Korrekt?

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Antwort

Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Sie sind persönlich dort steuerpflichtig, wo Sie Ihren Wohnsitz haben. Dies ist Frankreich. Ein Bezug zu deutschen Einkünften hätten Sie dann, wenn Sie in Deutschland ansässig wären oder dort eine Betriebsstätte unterhielten. Diese liegt laut Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich nur vor, wenn "eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird", unterhalten wird. Dies ist in Deutschland nach Ihrer Schilderung nicht der Fall.

Das Besteuerungsrecht für Ihre selbständige Tätigkeit hat nach den tatsächlichen Verhältnissen Frankreich, da Sie dort Ihren Wohnsitz haben und auch tätig werden.

Vorbehaltlich eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Franktreich und Algerien, kann auch Algerien ein Besteuerungsrecht besitzen. Dies ist mir als deutschem Steuerberater jedoch nicht möglich zu beurteilen.

Aus umsatzsteuerlicher Sicht kann, ohne die genaue Leistung zu kennen, kein eindeutiges Urteil gefällt werden. Tendenziell spricht jedoch einiges dafür, dass die Umsätze in Frankreich zu versteuern sind. Auch hier ergibt sich kein Bezug, nachdem die Umsätze in Deutschland steuerbar sein können.

Sie sollten sich hinsichtlich der Gesamtsituation in Frankreich beraten lassn.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Herrmann,
ich arbeite als Projektleiter für ein deutsches Ingenieurbüro in Algerien und leite dort verschiedene Bauüberwachungsprojekte im Bereich Eisenbahnbahnbau. Diese Tätigkeit wäre in Deutschland umsatzsteuerpflichtig und dementsprechend habe ich die Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und an das deutsche Fianzamt abgeführt. Wie gehe ich damit um, wenn die Steuerpflicht jetzt in Frankreich liegt? Muß ich jetzt die Umsatzsteuer mir zurückerstatten lassen und dann in Frankreich abführen?

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Nachfrage und die Ergänzungen.

Die Ingenieurleistungen sind dort zu versteuern, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen führt. Dies ist Deutschland und zwar unabhängig davon, wo Sie als leistender Unternehmer ihr Unternehmen führen.

Da der Sitz Ihres Unternehmens jedoch in Frankreich (EU-Gemeinschaftsgebiet) liegt, sind Sie für den deutschen Auftraggeber ein im Ausland ansässiger Unternehmer. Gemäß § 13 b Umsatzsteuergesetz (D) wird in derartigen Fällen die umsatzsteuerliche Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (Auftraggeber) übertragen. Folglich ist in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer auszuweisen. Stattdessen ist in den Rechnungen ein Hinweis auf § 13 b UStG und die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen.

Die Umsatzsteuer in Deutschland wird nach Korrektur der Rechnungen der abgegebenen Voranmeldungen (Umsätze = 0 €) zurückerstattet. In Frankreich ist analog der Regelung des § 13 b UStG (D) von Ihnen keine Umsatzsteuer abzuführen. Sie erklären jedoch die Umsätze in Deutschland anhand der entsprechenden Regelung im französischen Umsatzsteuergesetz in der Rubrik "Umsätze für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet." Die Steuerzahlung in Deutschland übernimmt der Auftraggeber.

Sinn der Vorschrift ist, dass die Umsatzsteuer, die in Deutschland zu zahlen ist, vom deutschen Unternehmer entrichet wird und der EU-Ausländer nicht grenzüberschreitend Umsatzsteuer anmelden muss.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

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