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Einkommensteuererklärung im Jahr des Wegzugs

Gefragt am 29.05.2016
13:30 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2385

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

Im Folgenden meine Fragen zum Thema Einkommensteuererklärung als Arbeitnehmer mit beschränkter Einkommensteuerpflicht im Jahr des Wegzugs aus Deutschland.

Meine Situation:

Seit März 2013 bin ich (deutscher Staatsbürger) fest bei einer Firma in Thüringen angestellt und arbeite dort als Softwareentwickler. Ab 01.06.2015 wurde ich zur Betreuung eines Forschungsprojekts von meinem deutschen Arbeitgeber in das Vereinigte Königreich (genauer: England) entsandt. Mein Arbeitsort ist die dortige Universität, die das o.g. Forschungsprojekt durchführt und hierzu unsere Produkte benutzt. Eine Zweigstelle oder ähnliches unterhält mein Arbeitgeber hier nicht. Meinen Wohnsitz in Deutschland habe ich mit Beginn der Entsendung aufgegeben. Im Rahmen des Arbeitsvertrags zur Entsendung führt mein Arbeitgeber weiterhin Sozialversichungsbeiträge in Deutschland ab.

Für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.05.2015 hatte ich wie seit Beginn meines Arbeitsverhältnisses Steuerklasse 1 und war unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Vom 01.06.2015 bis 31.12.2015 wurde ich als beschränkt einkommensteuerpflichtig mit Steuerklasse 1 eingestuft. Hierzu liegt mir eine vom Finanzamt erteilte “Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2015 bei beschränkter Einkommensteuerpflicht nach §1 Abs. 4 i.V.m § 39 Abs. 2 und 3 EStG” vor. Diese Bescheinigung bestätigt des Weiteren, dass mein Arbeitslohn aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien gemäß Artikel 14 Abs. 1,2 für die Zeit vom 01.06.2015 bis 31.12.2015 nach § 39 Abs. 4 Nr 5 i.V.m. § 52 Abs. 51b EStG nicht dem Steuerabzug unterliegt. In Folge dessen wurde mir vom Lohnbüro meines Arbeitgebers für den Zeitraum 01.06.2015 - 31.12.2015 monatlich mein Bruttogehalt abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge ausgezahlt.

Ich bin, für mein Verständnis, daher vom 01.01.2015 bis zum 31.05.2015 unbeschränkt steuerpflichtig gewesen (mit inländischen Wohnsitz), und bin zum 01.06.2015 für das restliche Jahr 2015 beschränkt steuerpflicht (ohne inländischen Wohnsitz) geworden.

---

Meine Fragen nun wie folgt (jeweils mit etwas Erklärung und Vermutungen meinerseits):


(Frage 1):
Handelt es sich bei meinem Einkommen, das von meinem deutschen Arbeitgeber an mich gezahlt wurde, während ich (mit Wohnsitz im Ausland und ohne Wohnsitz in Deutschland) als beschränkt steuerpflichtig eingestuft war, tatsächlich um “ausländische Einkünfte” gemäß § 34d EStG? Alle weiteren Fragen bauen hierauf auf.


(Frage 2):
Muss ich für 2015 zwei separate Einkommensteuererklärungen abgeben? Eine für unbeschränkt Steuerpflichtige und eine für beschränkt Steuerpflichtige?

Meine Vermutung: Nein, nur eine Einkommensteuererklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige. Dies vermute ich, da sowohl die Eingabehilfe in ElsterFormular, als auch die “Anleitung 2015 zur Einkommensteuererklärung” des Finanzamt Bayerns im Fall eines Wegzugs ins Ausland und somit nur zeitweiser unbeschränkter Steuerpflicht auffordern, für das ganze Kalenderjahr nur eine Steuererklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige abzugeben.


(Frage 3):
Unter der Annahme, dass ich nach Frage 2 nur eine Einkommensteuererklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige abgeben muss:

In Zeilen 93 bis 96 des Hauptvordrucks der Einkommensteuererklärung 2015 für unbeschränkt Steuerpflichtige, “Nur bei zeitweiser unbeschränkter Steuerpflicht im Kalenderjahr 2015”, habe ich den Zeitraum meines gewöhnlichen Aufenthalts / Wohnsitz in Deutschland (01.01.2015 - 31.05.2015) angegeben, sowie in Zeile 95 das Bruttoeinkommen für den Zeitraum 01.06.2015 - 31.12.2015 eingetragen (für den Progressionsvorbehalt).

Gehe ich recht in der Annahme, dass mit Ausfüllen der Zeilen 93 und 95 (s.o.) im Hauptvordruck der Einkommensteuererklärung 2015 für unbeschränkt Steuerpflichtige mein restliches Einkommen des Jahres 2015 (ab Zeitpunkt Entsendung nach England) korrekt angegeben ist? Welche Nachweise / Belege sind von mir vorzulegen?

Da es sich an meiner Beschäftigungssituation nichts geändert hat, würde ich vermuten, dass Lohnsteuerbescheinigungen über diesen Zeitraum sowie die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2015 bei beschränkter Einkommensteuerpflicht (s.o.) ausreichend sind. Des Weiteren könnte auch der Arbeitsvertrag zur Entsendung sowie die Abmeldungsbescheinigung aus Deutschland vorgelegt werden.


(Frage 4):
Aufbauend auf Frage 3: Treffen Anlage N Zeile 20 bis 24 (weitere Angaben zum Arbeitslohn) auf mich zu?

Speziell Zeile 21: “Steuerfreier Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen / sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen (Übertrag aus den Zeilen 50, 70 und / oder 81 der Anlage(n) N-AUS)”.

Meine Vermutung: Es trifft nicht zu, da sich dies auf unbeschränkt Steuerpflichtige bezieht. Anlage N-AUS ist die Rede von einem weiteren Wohnsitz im Ausland neben dem Wohnsitz im Inland. Ein Wohnsitz im Inland wäre bei mir nicht gegeben.

Speziell geht es mir darum, ob ich meine ausländischen Einkünfte (die wie gesagt weiterhin vom selben deutschen Arbeitgeber stammen) abgesehen von Zeile 95 im Hauptvordruck auch hier angeben muss, und wenn ja, in welcher Form. Hier scheint es sich für mein Verständnis generell um Fälle zu handeln, die auf meine Situation nicht zutreffen (sprich: unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer mit ausländischem Einkommen).


(Frage 5):
Ebenfalls aufbauend auf Frage 3: Habe ich eine Anlage AUS für die Zeit 01.06.2015 - 31.12.2015 abzugeben?

Meine Vermutung: Nein, da sich auch dies ebenfalls auf unbeschränkt Steuerpflichtige bezieht, und in meinem Fall nach dem Wegzug und somit während der beschränkten Steuerpflicht ausländische Einnahmen anfielen.


(Frage 6):
Ich habe den elektronischen Belegabruf für 2015 in ElsterFormular durchgeführt, und die dort aufgeführten Beträge für Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, gesetzliche Rentenversicherung, gesetzliche Krankenversicherung, soziale Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung decken sich mit den in meinen Lohnsteuerbescheinigungen aufgeführten Beträgen für den Zeitraum Januar bis Mai 2015. Des Weiteren wurde in Zeile 1 bei “Dauer des Dienstverhältnisses” der Zeitraum “01.01.2015 - 31.05.2015” eingetragen.

Ist dies korrekt? Das Dienstverhältnis ging tatsächlich vom 01.01.2015 bis 31.12.2015, also für das ganze Kalenderjahr. Die einzige Änderung war mein Wegzug zum 01.06.2015, und somit der Übergang in die beschränkte Steuerpflicht. Bezieht sich diese Angabe nur auf die Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht oder ist hier korrektermaßen 01.01.2015 - 31.12.2015 einzutragen?

In Zusammenhang mit dieser Frage ergibt sich für mich auch die Frage, ob ich die während der beschränkten Steuerpflicht weiterhin gezahlten Sozialversicherungsbeiträge hier anzugeben habe. Wie bereits erwähnt, wurden durch den elektronischen Belegabruf nur die Beiträge für die Zeit 01.01.2015 - 31.05.2015 eingetragen. Meine Lohnsteuerbescheinigung, die über das komplette Jahr 2015 geht, beinhaltet jedoch auch Abgaben für die Zeit 01.06.2015 - 31.12.2015. Welcher Einträg wäre für die Felder in Zeile 1 der Anlage N zur Lohnsteuerbescheinigung 2015 korrekt? Die Abgaben aus dem Zeitraum 01.01.-31.05. (wie im elektronischen Belegabruf vermerkt) oder die Abgaben für das komplette Kalenderjahr 2015, wie in der Lohnsteuerbescheinigung vermerkt?

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Zusammenfassend würde ich mir eine Antwort erhoffen, die mir Aufschluss darüber gibt, wie genau meine ausländischen Einkünfte (Zeitraum 01.06.2015 - 31.12.2015) in der Einkommensteuererklärung für 2015 anzugeben sind. Speziell ob Zeilen 93 und 95 im Hauptvordruck hierfür ausreichend sind (ohne weitere Anlagen wie N-AUS oder AUS, sowie ohne weiteren Eintrag in Anlage N). Wenn nicht, würde ich mir Informationen darüber erhoffen, wie und in welchen Anlagen / Stellen diese Einkünfte anzugeben sind.

Ich bitte darum, die Menge an Text und Fragen zu entschuldigen. Ich hoffe, dass die meisten Fragen relativ schnell und problemlos beantwortet werden können - ich habe lediglich versucht, möglichst viel Kontext zu etablieren und meinen eigenen Gedankengang zur Korrektur / Bestätigung offen zu legen.


Mit freundlichen Grüßen und Vielen Dank im Voraus!


PS: In der Vorschau des Beitrags wurden alle Zeilenumbrüche entfernt, so dass mein Beitrag kaum leserlich war. Im Falle des Falles habe ich den Beitrag hier noch mal als PDF bereitgestellt: https://drive.google.com/file/d/0B-8DrZZd4Ae3YUk0VDJ6OTN3UzA/view?usp=sharing

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 29.05.2016
13:30 Uhr
- Anonymisiert - Anonymisiert
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Beantwortet am 29.05.2016 14:22 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2385

Antwort unseres Experten

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage ist sehr umfassend. Damit das Verhältnis zwischen Einsatz und Beratungszeit gewahrt ist, gebe ich die Antworten -wie gewünscht- sehr zielorientiert:

- Ihre Aussagen deuten darauf hin, dass trotz "Entsendung" die Voraussetzungen dafür, dass Deutschland doch besteuern darf (weniger als 183 Tage im Ausland), NICHT gegeben sind. Daher besteuert GB den Lohn dort ...



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