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Kategorie: Doppelbesteuerung

Frage: Einkommensteuer Österreich/Deutschland

Gefragt am 27.12.2009 17:48 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1195

Ich bin deutscher Staatsbürger, habe eine akademische Anstellung an einer Universität in Österreich angenommen und bekomme 14 Monatsgehälter. Ich bin getrennt lebend und werde demnächst geschieden.
Nach meinen bisherigen Informationen bin ich in Deutschland steuerpflichtig solange ich einen Neben- oder Hauptwohnsitz in Deutschland habe, unterliege dem Doppelbesteuerungsabkommen und bin zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung in Deutschland verpflichtet. Ist dies richtig?
Was ist steuerlich als Geschiedener/(Wieder-)Verheirateter günstiger: auf Dauer einen Wohnsitz in Deutschland beizubehalten oder sämtliche Wohnsitze in Deutschland aufzugeben und komplett nach Österreich zu verlegen?

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Antwort

Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Würdigung auf Basis der Sachverhaltsschilderung erfolgt. Das Hinzufügen, Weglassen oder Ändern von Angaben kann die steuerrechtliche Würdigung beeinflussen.

Die Besteuerung der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit richtet sich nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich.

Im Art. 15 Abs. 1 ist dort festgelegt, daß grundsätzlich das Besteuerungsrecht im sog. Wohnsitzstaat liegt. Allerdings erfährt dieses Besteuerungsrecht in Art. 15 Abs. 2 sogleich wieder eine Einschränkung, nach der der Wohnsitzstaat keine Besteuerung vornehmen darf, wenn der der Arbeitgeber im anderen Staat ansässig ist.

Diese zuzugebenermaßen sperrigen Formulierungen sind wie in Ihrem Fall wie folgt auszulegen:
Da Ihr Arbeitgeber unzweifelhaft in Österreich ansässig ist, unterliegen Sie gemäß Art. 15 Abs. 2 des DBA des alleinigen Besteuerung in Österreich.

Wenn Sie weiterhin einen Wohnsitz in Deutschland unterhalten, sind Sie auch in Deutschland zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Allerdings sind die Einkünfte aus Ihrer Tätigkeit in Österreich in Deutschland nicht der Besteuerung unterworfen, die Abgabe der Erklärung hat keine steuerliche Wirkung auf Ihre Einkommensteuer in Deutschland.

Aufgrund dieser Regelung hat es keinerlei steuerliche Auswirkungen, ob Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland komplett aufgeben oder nicht, da das Besteuerungsrecht komplett der Republik Österreich zugewiesen wird. Dies gilt natürlich nur solange, wie Sie keinerlei Einkünfte in Deutschland erzielen.

In Ihrem Fall könnte allerdings auch die Regelung des Art. 20 DBA zur Anwendung kommen. Diese Regelung gilt für Gastprofessoren, die auf Einladung einer Universität in Österreich lehren, ihre Bezüge aber aus Deutschland erhalten. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, so sind Sie in Deutschland weiter unbeschränkt steuerpflichtig.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich gewesen zu sein.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Burchardt
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Burchardt,
vielen Dank für Ihre rasche und kompetente Antwort.

In Ihrer Antwort haben Sie ausgeführt: Aufgrund dieser Regelung hat es keinerlei steuerliche Auswirkungen, ob Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland komplett aufgeben oder nicht, da das Besteuerungsrecht komplett der Republik Österreich zugewiesen wird. Dies gilt natürlich nur solange, wie Sie keinerlei Einkünfte in Deutschland erzielen.

Mit Bezug auf Ihren letzten Satz habe ich folgende Nachfrage: Falls ich neben den Haupt-Einkünften in Österreich auch noch Einkünfte in Deutschland beziehe, zB in geringem Umfang durch Spareinlagen, bin ich dann auch für die Haupteinkünfte aus meiner Anstellung an einer österreichischen Universität in Deutschland steuerpflichtig oder bezieht sich die Steuerpflicht nur auf die in Deutschland erziehlten Einkünfte?
Was gilt für das Jahr des Wechsels der Anstellung, mehrere Monate Anstellung an deutscher Uni, dann Anstellung an österreichischer Uni.

Vielen Dank schon im Voraus
und beste Grüße.

Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,

für das Jahr des Wechsel wird das Besteuerungsrecht aufgeteilt. Die in Deutschland erzielten Einkünfte sind hier, die in Österreich erzielten Einkünft dort steuerpflichtig. Zumindest in diesem Jahr werden Sie in beiden Ländern eine Steuererklärung abgeben müssen.

Für Einkünfte aus Zinsen bestimmt Art. 11 Abs. 1 DBA, daß das Besteuerungsrecht bei dem Staat liegt, in dem Sie ansässig sind, d. h. ihren Hauptwohnsitz unterhalten.

Für das Jahr des Wechsels gilt hier, daß zu bestimmen ist, in welchem Land Sie steuerlich ansässig waren. Art. 4 DBA legt fest, wann Sie als ansässig gelten. Die Beantwortung dieser Frage kann ich mangels Kenntnis Ihrer persönlichen Lebensumstände nicht vornehmen. Mithilfe des DBA dürfte es jedoch kein Problem sein, daß Sie diese Bestimmung selbst vornehmen. Das DBA finden Sie auf der Homepage des Finanzministeriums unter folgendem Link:
http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_318/DE/BMF__Startseite/Service/Downloads/Abt__IV/dba/144,templateId=raw,property=publicationFile.pdf

Wenn Sie die Bestimmung vorgenommen haben, in welchem Land Sie im Jahr des Wechsels als ansässig gelten, geben Sie die Zinseinkünfte in der entsprechende Einkommensteuererklärung an.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Burchardt
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater

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