Kategorie: Doppelbesteuerung |
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Frage: Einkommensteuer Österreich/Deutschland |
| Gefragt am 27.12.2009 17:48 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1195 |
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Ich bin deutscher Staatsbürger, habe eine akademische Anstellung an einer Universität in Österreich angenommen und bekomme 14 Monatsgehälter. Ich bin getrennt lebend und werde demnächst geschieden. |
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Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte. Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Würdigung auf Basis der Sachverhaltsschilderung erfolgt. Das Hinzufügen, Weglassen oder Ändern von Angaben kann die steuerrechtliche Würdigung beeinflussen. Die Besteuerung der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit richtet sich nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich. Im Art. 15 Abs. 1 ist dort festgelegt, daß grundsätzlich das Besteuerungsrecht im sog. Wohnsitzstaat liegt. Allerdings erfährt dieses Besteuerungsrecht in Art. 15 Abs. 2 sogleich wieder eine Einschränkung, nach der der Wohnsitzstaat keine Besteuerung vornehmen darf, wenn der der Arbeitgeber im anderen Staat ansässig ist. Diese zuzugebenermaßen sperrigen Formulierungen sind wie in Ihrem Fall wie folgt auszulegen: Da Ihr Arbeitgeber unzweifelhaft in Österreich ansässig ist, unterliegen Sie gemäß Art. 15 Abs. 2 des DBA des alleinigen Besteuerung in Österreich. Wenn Sie weiterhin einen Wohnsitz in Deutschland unterhalten, sind Sie auch in Deutschland zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Allerdings sind die Einkünfte aus Ihrer Tätigkeit in Österreich in Deutschland nicht der Besteuerung unterworfen, die Abgabe der Erklärung hat keine steuerliche Wirkung auf Ihre Einkommensteuer in Deutschland. Aufgrund dieser Regelung hat es keinerlei steuerliche Auswirkungen, ob Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland komplett aufgeben oder nicht, da das Besteuerungsrecht komplett der Republik Österreich zugewiesen wird. Dies gilt natürlich nur solange, wie Sie keinerlei Einkünfte in Deutschland erzielen. In Ihrem Fall könnte allerdings auch die Regelung des Art. 20 DBA zur Anwendung kommen. Diese Regelung gilt für Gastprofessoren, die auf Einladung einer Universität in Österreich lehren, ihre Bezüge aber aus Deutschland erhalten. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, so sind Sie in Deutschland weiter unbeschränkt steuerpflichtig. Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen Oliver Burchardt Wirtschaftsprüfer Steuerberater
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