Kategorie: Doppelbesteuerung |
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Frage: Doppelbesteuerung, Lebensmittelpunkt in Peru |
| Gefragt am 13.01.2011 20:52 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1046 |
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Sehr geehrte Damen und Herren, |
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Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte. Die steuerrechtliche Würdigung erfolgt auf Basis der gemachten Sachverhaltsangaben. Das Ändern, Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann die steuerrechtliche Würdigung beeinflussen. In Ihrem Fall ist meines Erachtens nicht eindeutig, ob Sie unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sind. Im Falle der unbeschränkten Steuerpflicht ist Ihr Welteinkommen der Besteuerung in Deutschland unterworfen. Damit ist auch das Einkommen, daß Sie in Peru aus Ihrer GmbH-Beteiligung erzielt haben, für die deutsche Besteuerung relevant. Aus dieser Sicht erklärt sich die Anforderung des Finanzamtes. Es sind allerdings mehrere Fragen zu klären: 1.) Besteht unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht? Offensichtlich geht das Finanzamt von der unbeschränkten Steuerpflicht aus. Das ist mE auch korrekt, da Sie einen Wohnsitz in Deutschland unterhalten und gemäß § 8 AO als in Deutschland ansässig gelten. Die Tatsache, daß Sie sich weit überwiegend in Peru aufhalten, ist damit irrelevant für die Frage nach der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland. In diesem Zusammenhang ist relevant, was Ihre Steuerberaterin dem Finanzamt als Grundlage der Entscheidung über die beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht mitgeteilt hat und inwieweit die Auskunft des Finanzamt Bindungswirkung entfalten kann. 2.) Ist die peruanische Gesellschaft auch im Rechtsformvergleich einer deutschen Kapitalgesellschaft vergleichbar? Wenn dies der Fall wäre, sehe ich keine Notwendigkeit der Einreichung, da nur ausgeschüttete Gewinne der Besteuerung unterliegen würden, sofern eine unbeschränkte Steuerpflicht besteht. Ist die peruanische Gesellschaft nicht einer deutschen Kapitalgesellschaft vergleichbar, sondern ähnelt sie einer deutschen Personengesellschaft, würde Ihnen das Einkommen direkt zugerechnet werden. Diese Fragen sollte Ihre Steuerberaterin detailliert prüfen und Ihnen genau erläutern, warum sie zu ihren Ergebnissen kommt. Wie Sie aus den Ausführungen ersehen können, ist der Fall komplex und bedarf einer ausführlichen Prüfung. Hierauf sollten Sie bei der Kollegin drängen. Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen Oliver Burchardt Steuerberater |
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