Kategorie: Doppelbesteuerung |
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Frage: DBA Frankreich Versteuerung Ehegatten in unterschiedlichen Ländern möglich? |
| Gefragt am 15.12.2009 22:00 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1034 |
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Steuerliche Erstberatung für eine geplante Entsendung nach Frankreich |
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Beantwortet von Matthias Wander (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte. Unbeschränkte Steuerpflicht liegt vor, wenn in Deutschland ein Wohnsitz vorhanden ist. Dabei spielt es keine Rolle ob es sich um Haupt- oder Nebenwohnsitz handelt. Wer keinen Wohnsitz in Deutschland hat aber inländische Einkünfte erzielt, unterliegt in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht. Bei vorliegen der unbeschränkten Steuerpflicht gilt Folgendes: Gemäß dem DBA Frankreich sind die Einkünfte aus der Angestelltentätigkeit in Frankreich zu besteuern, es sei denn Ihre Frau hält sich nicht länger als 183 Tage in Frankreich auf und die Vergütung von einem in Deutschland ansässigen Unternehmen gezahlt wird. Sind diese Einkünfte in Deutschland steuerfrei, unterliegen sie dem Progressionsvorbehalt. Dass die Einkünfte aus Ihrer freiberuflichen Tätigkeit und Vermietung und Verpachtung in Deutschland besteuert werden versteht sich von selbst. Des Weiteren können Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Splitting-Tarif etc. berücksichtigt werden. Die Zusammenveranlagung ist günstiger gegenüber der Einzelveranlagung. Die Zusammenveranlagung ist auch möglich, wenn der Ehegatte im EU-Ausland seinen Wohnsitz hat. Bei vorliegen der beschränkten Steuerpflicht gilt Folgendes: Es werden nur inländische Einkünfte in Deutschland versteuert. Steuerliche Vergünstigungen, wie z. B. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Splitting-Tarif werden allerdings nicht gewährt. Die Reisekosten von Frankreich nach Deutschland können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Betrachtet man nur die Höhe der deutschen Steuer, wird ein Wohnsitz in Deutschland und die Zusammenveranlagung die günstigere Variante sein. Zur Höhe der französischen Steuer kann ich leider keine Angaben machen. Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick gegeben zu haben. Mit freundlichen Grüßen Wander Steuerberater |
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