Kategorie: Doppelbesteuerung |
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Frage: Betriebsrente und Ruhekapital |
| Gefragt am 21.09.2009 12:55 Uhr | Einsatz: € 100,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1035 |
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Ich bin deutscher Steuerbürger und gehe ab 1.1.2010 nach Altersteilzeit mit 60 in Frührente. Mein deutscher Arbeitgeber wird mir eine Betriebsrente von ca 3.200 €/Monat zahlen. Ausserdem erhalte ich einmalig ein von meiner variablen Vergütung vergangener Jahre angespartes Ruhegeld von 127.000 € in 2010 ausgezahlt. Ich kenne die deutschen Regeln der Fünftelung. |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Die Abfindung wird leider in Deutschland versteuert und ist z.B.in Frankreich auf Grund des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei. Nach Ihrer Schilderung dürften, vorbehaltlich einer detaillierten Überprüfung der Unterlagen, eine Abfindung und damit eine Entschädigungsleistung im Sinne des § 24 EStG vorliegen. Wenn Sie Ihren Wohnsitz z. B. zum 02.Januar 2010 in Deutschland aufgeben und hier auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr haben,liegt keine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht gem. § 1 Abs. 1 EStG 2009 in Deutschland mehr vor, denn, 1.Sie haben Deutschland keinen Wohnsitz mehr 2.Sie haben in Deutschland keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr. Die erste Voraussetzung haben Sie durch die Aufgabe des Wohnsitzes erfüllt. Die zweite Voraussetzung, die Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthaltes dürfte ebenfalls bei Wegzug erfüllt sein, da der gewöhnliche Aufenthalt Ihre körperliche Anwesenheit in Deutschland in einem zusammenhängenden Zeitraum von wenigstens 6 Monaten erfordert, was bei Ihnen ebenfalls nicht vorliegen wird. FAZIT: Es läge ab dem 02.01.2010 keine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht vor. Es gibt aber den § 1 Absatz 4 EStG. Danach sind natürliche Personen, die in Deutschland WEDER einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn inländische (deutsche) Einkünfte im Sinne des § 49 EStG vorliegen. Bei Ihnen liegen inländische Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Ziff. 4d EStG 2009 vor: „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die a)im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, b)aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, ohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüber der inländischen öffentlichen Kasse bestehen muss, c) als Vergütung für eine Tätigkeit als Geschäftsführer, Prokurist oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland bezogen werden, d) als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 für die Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben." Ihre vorherigen Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit haben der inländischen (deutschen) Besteuerung unterlegen. Somit liegt bei der Auszahlung der Abfindung als Entschädigungsleistung für die entgehenden Einnahmen, beschränkte Einkommensteuerpflicht vor. FAZIT: Die Abfindung wird im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht in Deutschland versteuert. Allerdings gilt für beschränkt Einkommensteuerpflichtige seit dem Veranlagungszeitraum 2008 als Steuerermäßigung die sog. Fünftelregelung ( § 50 Absatz 1 Satz 3 EStG ) gleichermaßen wie bei unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater |
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