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Kategorie: Doppelbesteuerung

Frage: Beteiligung an einem US-amerikanischen Startup

Gefragt am 10.06.2009 19:55 Uhr | Einsatz: € 80,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1039

Ich bin Software-Entwickler und habe zusammen mit zwei US-amerikanischen Kollegen in meiner Freizeit und auf Basis von "sweat Equity" eine Internet-Anwendung entwickelt.

Zur Vermarktung und Weiterentwicklung dieser Anwendung sollen nun Investoren gewonnen werden und in den USA eine C-Corporation gegründet werden. Sitz der Corporation wird Kalifornien sein.

Ich werde ca. 20% Gründeranteile ("founder's shares") an der Corporation erhalten und möchte zusätzlich noch Kapital investieren und weitere Anteile erwerben.

Ich habe meinen Wohnsitz in Deutschland und bin hier unbeschränkt steuerpflichtig. Momentan bin ich noch bei einer anderen Firma in Deutschland angestellt und habe Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit.
Zumindest vorläufig werde ich nicht bei der zu gründenden Corporation angestellt sein, allerdings an der Entwicklung unserer Anwendung weiterhin gegen "sweat equity" mitarbeiten.

Mich interessiert die steuerliche Behandlung meiner Gründeranteile und der durch Investition erworbenen Anteile:
- Welche Steuern fallen in Deutschland für diese Anteile an?
- Werden beide Arten von Anteilen steuerlich gleich behandelt und ist nur der Gewinn beim späteren Verkauf der Anteile steuerpflichtig (Abgeltungssteuer), oder muss die Zuteilung der Gründeranteile zusätzlich in Deutschland als Einkommen versteuert werden?
- Falls die Gründeranteile als Einkommen versteuert werden müssen, wie sind die Regeln dafür?
- Ich vermute, dass ich meine Anteile in den USA als Einkommen bzw. Kapitalgewinn versteuern muss. Falls das so ist, wie wirkt sich das auf die deutsche Besteuerung aus? Entfällt dann die deutsche Steuerpflicht für das betreffende Einkommen und erhöht sich \"nur\" die Steuerprogression für mein deutsches Einkommen?
- Gibt es aus Sicht deutscher Steuergesetzgebung bestimmte Dinge, die bei der Zuteilung der Gründeranteile speziell geregelt werden sollten?

Vielen Dank im Voraus!

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Antwort

Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Mindesteinsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Da Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, sind Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Dies bedeutete, dass Sie Ihr Welteinkommen in Deutschland versteuern müssen.

Durch die Beteiligung an der zu gründenden Kapitalgesellschaft in den Vereinigten Staaten sind zwei einkommensteuerlich zu unterscheidende Einkünfte denkbar. Die Gewinnbeteiligung (Dividende) und der Wertzuwachs der Gesellschaftanteile.

Die Dividenden unterliegen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Einkommensteuergesetz) der deutschen Besteuerung.
Der Wertzuwachs des Gesellschaftanteils ist bei Veräußerung entweder nach § 20 Abs. 2 EStG (Anteil im Privatvermögen) bei den Kapitaleinkünften oder nach § 15 EStG (Anteil im Betriebsvermögen) bzw. § 17 EStG als gewerbliche Einkünfte zu versteuern.

Die Abgeltungssteuer wird keinesfalls erhoben, da die Gesellschaft keine inländischer Schuldner ist und auch keine inländische Zahlstelle zwischengeschaltet wird. Folglich wird die Besteueerung ausschließlich über die Einkommensteuererklärung vorgenommen.

Hinsichtlich ausländischer Einkünfte kann immer die Problematik einer Doppelbesteuerung entstehen, wenn beide Staaten ein Besteuerungsrecht haben. Diese wird durch Vereinbarung von Doppelbesteuerungsabkommen gelöst. Bezüglich der Dividendenzahlungen haben die Vereinigten Staaten das Recht, je nach Ausgestaltung des Bezugsrechtes Steuern zu erheben. Diese amerikanischen Steuern werden auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet. Folglich sind die Dividenden in Deutschland voll zu versteuern und unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.

Der Wertzuwachs der Gesellschaftanteile wird erst im Zeitpunkt der Veräußerung besteuert. Der Gewinn ergibt sich aus dem Überschuss des Veräußerungserlöses über die Anschaffungskosten und der Veräußerungskosten. Die Vereinigten Staaten haben insofern kein Besteuerungsrecht.
Sollten Sie innerhalb der fünf Jahre vor der Veräußerung mehr als 1% der Gesllschaftanteile gehalten haben, sind die Einkünfte nach § 17 EStG als gewerblich einzustufen. Gewerbesteuerpflichtig ist der Vorgang aller Voraussicht nach jedoch nicht.
Grundsätzlich hat es auf die Besteuerung keinen Einfluss, ob es sich um Gründungsanteile oder später entgeltlich erworbene Anteile handelt. Lediglich im Falle eines Veräußerungsverlustes im Sinne von § 17 EStG ist bezüglich der Verlustabzugsfähigkeit zwischen Gründungsanteilen und entgeltlich erworbenen Anteile zu unterscheiden.

Die Zuteilung von Gründungsanteilen ist nach deutschem Steuerrecht ein nichtsteuerbarer Vorgang. Die amerikanischen Gegebenheiten kann ich als deutscher Steuerberater nicht beurteilen, da ich hierzu nicht befugt bin. Ich erkenne jedoch keinen Zusammenhang zu nach deutschen Steuerrecht relevanten Sachverhalten.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

Nachfrage
Vielen Dank für Ihre Antworten!

Ich habe jedoch noch Fragen zu Ihrer Aussage "Die Zuteilung von Gründungsanteilen ist nach deutschem Steuerrecht ein nichtsteuerbarer Vorgang".

Macht es nach deutschem Steuerrecht einen Unterschied, wenn Gründungsanteile als Gegenleistung für bereits erbrachte bzw. zukünftig erwartete Leistung gewährt werden und/oder die "Unverfallbarkeit" der Anteile an Bedingungen geknüpft ist (z.B. bestimmter Zeitraum der Arbeit für die neu gegründete Gesellschaft; amerikanischer Fachbegriff "restricted stock with vesting period") ?

Ich weiß, daß nach amerikanischem Steuerrecht bei "restricted stock" der Kapitalgewinn bei Ablauf der "vesting period" als Einkommen versteuert werden muss. Es gibt die Möglichkeit, dies durch eine vorgezogene Steuerzahlung im Jahr der Zuteilung der Anteile zu vermeiden ("section 83b election"). Zusätzlich muss in beiden Fällen bei der tatsächlichen Veräußerung der Anteile der Kapitalgewinn versteuert werden, allerdings zu einem niedrigeren Steuersatz.

Ich bin mir nicht sicher, inwieweit diese Steuerpflicht auch für Ausländer ohne Wohnsitz in den USA gilt (dies muss ich über einen amerikanischen Steuerberater klären), aber mich interessiert, ob es im deutschen Steuerrecht ähnliche Regelungen gibt.

Und welcher Kaufpreis (Anteilswert zu welchem Zeitpunkt) würde beim späteren Verkauf der Gründungsanteile zur Berechnung des Kapitalgewinns zugrunde gelegt?
Da die Gründungsanteile ja Gegenleistung für erbrachte bzw. zukünftig erwartete Arbeitsleistung sind, werden sie nicht aktiv "gekauft".

Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung meiner Fragen!

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

die Umgehung der Besteuerung von Wertzuwächsen eines Kapitalgesellschafts-Anteils ist im deutschen Steuerrecht nicht vorgesehen. Es erfolgt eine lückenlose Besteuerung der erwirtschafteten Erträge.

Die Arbeistleistung, die nun durch den Gründer-Anteil belohnt wird, kann nicht als Anschaffungskosten bewertet werden, da sie nicht versteuert wird. Zu dem Wert, der als Anschaffungskosten gelten soll, kämen Einkünfte in derselben Höhe, die den vermeintlichen Vorteil ausgleichen.

Auch die zukünftige Arbeistleistung wird über die höhere Werthaltigkeit der Anteile besteuert. Sie können sich dies durch die Überlegung, dass von einem Arbeitnehmerlohn zu Besteuerungszwecken auch nicht die geleistete Arbeitskraft abgezogen wird, plausibel machen.

Für die Besteuerung in Deutschland gelten die in meiner Antwort beschriebenen Umstände. Der Buchwert der Gründer-Anteile beträgt für den Fall, dass keine weiteren Geldleistungen erbracht werden müssen, 0 €.

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

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