Kategorie: Doppelbesteuerung |
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Frage: Beteiligung an einem US-amerikanischen Startup |
| Gefragt am 10.06.2009 19:55 Uhr | Einsatz: € 80,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1039 |
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Ich bin Software-Entwickler und habe zusammen mit zwei US-amerikanischen Kollegen in meiner Freizeit und auf Basis von "sweat Equity" eine Internet-Anwendung entwickelt. |
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Mindesteinsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Da Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, sind Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Dies bedeutete, dass Sie Ihr Welteinkommen in Deutschland versteuern müssen. Durch die Beteiligung an der zu gründenden Kapitalgesellschaft in den Vereinigten Staaten sind zwei einkommensteuerlich zu unterscheidende Einkünfte denkbar. Die Gewinnbeteiligung (Dividende) und der Wertzuwachs der Gesellschaftanteile. Die Dividenden unterliegen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Einkommensteuergesetz) der deutschen Besteuerung. Der Wertzuwachs des Gesellschaftanteils ist bei Veräußerung entweder nach § 20 Abs. 2 EStG (Anteil im Privatvermögen) bei den Kapitaleinkünften oder nach § 15 EStG (Anteil im Betriebsvermögen) bzw. § 17 EStG als gewerbliche Einkünfte zu versteuern. Die Abgeltungssteuer wird keinesfalls erhoben, da die Gesellschaft keine inländischer Schuldner ist und auch keine inländische Zahlstelle zwischengeschaltet wird. Folglich wird die Besteueerung ausschließlich über die Einkommensteuererklärung vorgenommen. Hinsichtlich ausländischer Einkünfte kann immer die Problematik einer Doppelbesteuerung entstehen, wenn beide Staaten ein Besteuerungsrecht haben. Diese wird durch Vereinbarung von Doppelbesteuerungsabkommen gelöst. Bezüglich der Dividendenzahlungen haben die Vereinigten Staaten das Recht, je nach Ausgestaltung des Bezugsrechtes Steuern zu erheben. Diese amerikanischen Steuern werden auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet. Folglich sind die Dividenden in Deutschland voll zu versteuern und unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt. Der Wertzuwachs der Gesellschaftanteile wird erst im Zeitpunkt der Veräußerung besteuert. Der Gewinn ergibt sich aus dem Überschuss des Veräußerungserlöses über die Anschaffungskosten und der Veräußerungskosten. Die Vereinigten Staaten haben insofern kein Besteuerungsrecht. Sollten Sie innerhalb der fünf Jahre vor der Veräußerung mehr als 1% der Gesllschaftanteile gehalten haben, sind die Einkünfte nach § 17 EStG als gewerblich einzustufen. Gewerbesteuerpflichtig ist der Vorgang aller Voraussicht nach jedoch nicht. Grundsätzlich hat es auf die Besteuerung keinen Einfluss, ob es sich um Gründungsanteile oder später entgeltlich erworbene Anteile handelt. Lediglich im Falle eines Veräußerungsverlustes im Sinne von § 17 EStG ist bezüglich der Verlustabzugsfähigkeit zwischen Gründungsanteilen und entgeltlich erworbenen Anteile zu unterscheiden. Die Zuteilung von Gründungsanteilen ist nach deutschem Steuerrecht ein nichtsteuerbarer Vorgang. Die amerikanischen Gegebenheiten kann ich als deutscher Steuerberater nicht beurteilen, da ich hierzu nicht befugt bin. Ich erkenne jedoch keinen Zusammenhang zu nach deutschen Steuerrecht relevanten Sachverhalten. Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater
Nachfrage Rückantwort |
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