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Kategorie: Doppelbesteuerung

Frage: Arbeiten im Ausland fuer eine nicht deutsche Firma muss ich in deutschland steuern zahlen

Gefragt am 14.11.2010 16:34 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1052

Ich arbeite fuer eine in Dubai ansaessige firma auf millitaerbasen in Afghanistan.

- ich bin deutschland verh die wohnung laeuft auf den namen meiner Frau
- ich arbeite mehr als 183 tage im ausland
- bin ich steuerpflichtig in Deutschland
- wenn ja was kann ich als werbungskosten geltend machen
- mein arbeitgeber bezahlt die fluege und unterkunft
- wie vermeide ich steuern zuzahlen

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Antwort

Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Würdigung auf Basis der gemachten Sachverhaltsangaben erfolgt. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann das Ergebnis der steuerrechtlichen Beurteilung, ggf. wesentlich, beeinflussen.

Für die korrekte Beantwortung Ihrer Frage ist zunächst zu klären, wo Sie Ihren steuerrechtlichen Wohnsitz haben, da sich danach die Frage des Besteuerungsrechts richtet. Nach Art. 15 Abs. 1 DBA Deutschland - VAE liegt das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit immer beim Ansässigkeitsstaat.

Meines Erachtens nach haben Sie trotz Ihrer Dienstreisen einen Wohnsitz in Deutschland, da hier Ihre Ehefrau lebt und der BFH davon ausgeht, daß, sofern keine anderen Umstände dafürsprechen, die Eheleute einen gemeinsamen Wohnsitz haben (BFH v. 29.10.1959 Az IV 129/58 S). Hierbei ist unbeachtlich, daß die Wohnung durch Ihre Ehefrau und nicht durch Sie angemietet wird, da der BFH davon ausgeht, daß in solchen Fällen Ihre Ehefrau für Sie die Wohnung "innehält". Aufgrund der Annahme des Wohnsitzes in Deutschland sind Sie hier auch unbeschränkt steuerpflichtig.

Die im Zusammenhang mit Auslandsaufenthalten oft ins Spiel gebrachte "183-Tage-Regel" ist eine Vereinfachtung des Gesetzes in § 9 Abs. 1 S. 2 AO. Hiernach gilt jemand als in Deutschland unwiderlegbar ansässig, wenn er sich mehr als 6 Monate zusammenhängend im Inland aufhält. Es ist allerdings unzutreffend, diese Regelung in der Weise umzudrehen, daß jemand, der mehr als 6 Monate nicht in Deutschland ist, hier nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Da Sie Ihren Angaben gemäß die Tätigkeit in Afghanistan ausüben, scheidet eine Ansässigkeit in den Vereinigten Arabischen Emiraten m. E. aus. In Afghanistan begründen Sie m. E. ebenfalls keine Ansässigkeit, da Sie hier in durch Ihren Arbeitgeber angemieteten Unterkünften wohnen. Da mit Afghanistan kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, wäre dies hinsichtlich der Frage nach der deutschen Steuerpflicht allerdings auch irrelevant, da Sie trotz einer evtl. dort gezahlten Steuer in Deutschland trotzdm unbeschränkt steuerpflichtig wären und nur das Anrechnungsverfahren in Betracht käme.

Grundsätzlich steht das Besteuerungsrecht damit der Bundesrepublik Deutschland zu und Sie sind mit allen Einkünften unbeschränkt steuerpflichtig.

Somit stehen Ihnen alle Abzugsmöglichkeiten für Werbungskosten offen. Zu denken ist hier an die Pauschale für Verpflegungsmehraufwand (sofern nicht steuerfrei durch Ihren Arbeitgeber ersetzt) oder Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung (z. B. Telefonkosten).

Eine Möglichkeit, in Deutschland keine Steuern zu zahlen, sehe ich in Ihrer Fallgestaltung nicht. Insbesondere fällt Ihr Fall nicht unter den Auslandstätigkeitenerlass. Hiernach sind bestimmte Tätigkeiten im Ausland steuerfrei. Zwingende Voraussetzung ist allerdings, daß Sie für einen in Deutschland ansässigen Unternehmer tätig werden.

Ich bedauere, Ihnen keine andere Auskunft geben zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Burchardt
Steuerberater

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