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Kategorie: Doppelbesteuerung

Frage: Abzugsteuer § 50 a bei Lizenzgebühren

Gefragt am 19.08.2009 22:12 Uhr | Einsatz: € 60,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1037

Guten Tag,

folgender Fall: Firma in Hong Kong erhält aus Deutschland Lizenzgebühren. Von der Rechnungssumme wird gem § 50 a EstG 15 % Abzugsteuer einbehalten.
Die "normale " Freistellung bzw. Erstattung funktioniert mE nur mit China - nicht aber Hong Kong. Ist das richtig? und gibt es doch einen Weg für die Firma in Hongkong die Abzugsteuer wieder zu bekommen?

Vielen Dank im voraus

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Antwort

Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)

Sehr geehrte Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Im Rahmen des § 50a Absatz 1 Ziff. 3 EStG werden Lizengebühren im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht gem. § 50a Abs. 2 EStG mit 15% besteuert.

Wie Sie richtig erkannt haben, erfolgt eine Freistellung bzw. Erstattung nur mit China, da das Doppelbesteuerungsabkommen dies dort so vorsieht. Mit Hong Kong gibt es seit 1997 kein Doppelbesteuerungsabkommen mehr, sodass hiermit eine Erststattung bzw. Freistellung ausscheidet.

Der Bumdesminister der Finanzen hat die Freistellungsmodalitäten mit den DBA-Ländern in einem BdF-Schreiben (BstBl. I, 2002, 916) geregelt. In der dortigen Anlage 3 heisst es bei „China“, dass KEINE Anwendbarkeit auf Hong Kong und Macau stattfindet.

Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung sehe ich daher keine Möglichkeit, eine Anrechnung bzw. Erstattung der Steuer zu erreichen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen trotz dieser negativen Auskunft behilflich sein.


Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater

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