Kategorie: Doppelbesteuerung |
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Frage: Abzugsteuer § 50 a bei Lizenzgebühren |
| Gefragt am 19.08.2009 22:12 Uhr | Einsatz: € 60,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1037 |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrte Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Im Rahmen des § 50a Absatz 1 Ziff. 3 EStG werden Lizengebühren im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht gem. § 50a Abs. 2 EStG mit 15% besteuert. Wie Sie richtig erkannt haben, erfolgt eine Freistellung bzw. Erstattung nur mit China, da das Doppelbesteuerungsabkommen dies dort so vorsieht. Mit Hong Kong gibt es seit 1997 kein Doppelbesteuerungsabkommen mehr, sodass hiermit eine Erststattung bzw. Freistellung ausscheidet. Der Bumdesminister der Finanzen hat die Freistellungsmodalitäten mit den DBA-Ländern in einem BdF-Schreiben (BstBl. I, 2002, 916) geregelt. In der dortigen Anlage 3 heisst es bei „China“, dass KEINE Anwendbarkeit auf Hong Kong und Macau stattfindet. Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung sehe ich daher keine Möglichkeit, eine Anrechnung bzw. Erstattung der Steuer zu erreichen. Ich hoffe, ich konnte Ihnen trotz dieser negativen Auskunft behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater |
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