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Kategorie: Bilanz

Frage: Verluste aus Vorjahr als atypische stille Ges. geltend machen

Gefragt am 01.06.2010 16:58 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1030

Folgender Sachverhalt:
GmbH erwirtschaftet im Jahr B einen Verlust von 20.000 Euro – anteiliger Verlustanteil der atypischen Gesellschaft 16.000 Euro. Es wurde kein Antrag auf die gesonderte Feststellung der einheitlichen und gesonderten Festellung von Besteuerungsgrundlagen gestellt. Der folgende Bescheid durch das Finanzamt setzt den Verlust der atypischen Gesellschaft auf 0 Euro fest und wurde nicht fristgerecht widersprochen und kann wohl nicht mehr angefochten/ geändert werden

Im Folgejahr C erwirtschaftet GmbH einen Verlust von 10.000 Euro – Anteil atypische stille Gesellschaft ca. 8.000 Euro.

Für die GmbH besteht ein Verlustvortrag von 35.000 Euro.
Kann nun für das Jahr C ein einkommenssteuer- wirksamer Verlust über die 8.000 Euro hinaus geltend gemacht werden, indem der auch den Verlust von 16.000,- des Vorjahres geltend gemacht wird?
Bspw. : Verlustübernahme durch stillen Gesellschafter in Höhe von 30.000 Euro, der den Gewinn der GmbH erhöht und damit mit dem Verlustvortrag der GmbH verringert?

Gibt es andere Möglichkeiten Verlust aus dem Jahr B steuermindernd geltend zu machen?

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Antwort

Beantwortet von Matthias Wander (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte.

Bei einer atypisch stillen Gesellschaft handelt es sich um eine Mitunternehmerschaft für die eine gesonderte und einheitliche Feststellung abzugeben ist. Die Abgabe der Feststellungserklärung ist gesetzlich vorgeschrieben. Da dies nicht gemacht wurde hat das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen offensichtlich mit 0,- € geschätzt. Da kein Rechtsmittel gegen den Bescheid eingelegt wurde, ist der Bescheid rechtskräftig. Dieser könnte nur noch geändert werden, wenn er unter Vorbehalt der Nachprüfung erlassen wurde, was ich anhand Ihrer Angaben allerdings nicht beurteilen kann.

Der Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) hat Bindungswirkung für den Einkommensteuerbescheid (Folgebescheid). Wenn der Feststellungsbescheid nicht mehr geändert werden kann, kann der Verlust beim atypisch stillen Gesellschafter für das Jahr B nicht mehr berücksichtigt werden.

Der festgestellte Verlustvortrag bei der GmbH kann nur mit späteren Gewinnen der GmbH verrechnet werden. Eine Übertragung auf den stillen Gesellschafter ist nicht möglich.

Für die Zukunft ist es möglich durch Änderung des Gesellschaftsvertrages eine andere Beteiligung am Gewinn und Verlust der GmbH festzulegen.

Des Weiteren ist der § 15a EStG zu beachten, der die abzugsfähigen Verluste auf die Höhe der Kapitaleinlage des Gesellschafters beschränkt.

Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Wander
Steuerberater

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