Kategorie: Bilanz |
|---|
Frage: Verluste aus Vorjahr als atypische stille Ges. geltend machen |
| Gefragt am 01.06.2010 16:58 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1030 |
|
Folgender Sachverhalt: |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Bilanz!
| Antwort |
|---|
|
Beantwortet von Matthias Wander (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte. Bei einer atypisch stillen Gesellschaft handelt es sich um eine Mitunternehmerschaft für die eine gesonderte und einheitliche Feststellung abzugeben ist. Die Abgabe der Feststellungserklärung ist gesetzlich vorgeschrieben. Da dies nicht gemacht wurde hat das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen offensichtlich mit 0,- € geschätzt. Da kein Rechtsmittel gegen den Bescheid eingelegt wurde, ist der Bescheid rechtskräftig. Dieser könnte nur noch geändert werden, wenn er unter Vorbehalt der Nachprüfung erlassen wurde, was ich anhand Ihrer Angaben allerdings nicht beurteilen kann. Der Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) hat Bindungswirkung für den Einkommensteuerbescheid (Folgebescheid). Wenn der Feststellungsbescheid nicht mehr geändert werden kann, kann der Verlust beim atypisch stillen Gesellschafter für das Jahr B nicht mehr berücksichtigt werden. Der festgestellte Verlustvortrag bei der GmbH kann nur mit späteren Gewinnen der GmbH verrechnet werden. Eine Übertragung auf den stillen Gesellschafter ist nicht möglich. Für die Zukunft ist es möglich durch Änderung des Gesellschaftsvertrages eine andere Beteiligung am Gewinn und Verlust der GmbH festzulegen. Des Weiteren ist der § 15a EStG zu beachten, der die abzugsfähigen Verluste auf die Höhe der Kapitaleinlage des Gesellschafters beschränkt. Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick gegeben zu haben. Mit freundlichen Grüßen Wander Steuerberater |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Bilanz!
