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Kategorie: Bilanz

Frage: Urlaubsrückstellung bei Bauunternehmen/ZVK

Gefragt am 11.06.2010 13:10 Uhr | Einsatz: € 15,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1065
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Urlaubsrückstellung bei Bauunternehmen/ZVK , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Wie berechnet man die Urlaubsrückstellung bei Bauunternehmen? Die Personen haben nicht den ganzen Monat jeweils gearbeitet und nur anteilig Anspruch auf bezahlten Urlaub. Wie ermittle ich da die Tage pro Arbeitnehmer zum 31.12.? Gleichzeitig besteht dann eine Forderung gegenüber der ZVK?

Wie berechnet man die Urlaubsrückstellung bei Bauunternehmen? Die Personen haben nicht den ganzen Monat jeweils gearbeitet und nur anteilig Anspruch auf bezahlten Urlaub. Wie ermittle ich da die Tage pro Arbeitnehmer zum 31.12.? Gleichzeitig besteht dann eine Forderung gegenüber der ZVK? Wie ist das in der Bilanz auszuweisen oder muss man deshalb ggf. keine Rückstellung bilden, weil sich das gegenseitig ausgleicht?

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Antwort

Beantwortet von Matthias Wander (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte.

Eine Urlaubsrückstellung ist zu bilden, wenn Arbeitnehmer Urlaubstage mit ins nächste Jahr rüber nehmen. Dabei sind die tatsächlich nicht in Anspruch genommen Urlaubstage in die Berechnung der Rückstellung einzubeziehen. Erstattungen von der ZVK sind dagegenzurechnen.

Für die gewerblichen Arbeitnehmer werden die Bruttourlaubsentgelte von der ZVK erstattet, so dass diese bei der Rückstellungsberechnung nicht berücksichtigt werden dürfen. Lediglich die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und Beiträge zur Berufsgenossenschaft können bei der Berechnung der Rückstellung berücksichtigt werden, da diese nicht von der ZVK erstattet werden.

Für die kaufmännischen Angestellten bekommen Sie keine Erstattung von der ZVK. Deshalb kann für diese Arbeitnehmer auch das Bruttourlaubsentgelt berücksichtigt werden.

Im Einzelnen sind in die Rückstellung einzubeziehen:
- das Bruttoarbeitsentgelt,
- die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung,
- das Urlaubsgeld und
- weitere lohnabhängige Nebenkosten (z. B. Beiträge an die Berufsgenossenschaft).

Die Ansprüche gegen die ZVK werden erst in dem Jahr aktiviert, in dem sie dem Unternehmen zustehen. Im Jahr der Bildung der Rückstellung ist der Ausgleichsanspruch noch nicht entstanden. Der Ausgleichsanspruch ist daher im Jahr der Passivierung der Rückstellung noch nicht als Forderung auszuweisen, sondern nur bei der Bewertung der Rückstellung zu berücksichtigen.

Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Wander
Steuerberater

Nachfrage
Hallo Herr Wander,



besten Dank für Ihre hilfreiche Erläuterung. Sie scheinen ein sehr gutes Detailwissen zu haben in der Bauwirtschaft! Sie haben mir verständlich erklärt, dass ich erst einmal die Rückstellung bilden muss, ohne eine Forderung auszuweisen,

Eines ist mir noch nicht klar:

"nur bei der Bewertung der Rückstellung zu berücksichtigen." Was heißt das genau? Muss ich den Wert der künftigen Forderung abziehen?

Und wann muss ich die Forderung einbuchen?

Recht herzlichen Dank!

Rückantwort
Ich möchte dies an einem Beispiel erläutern:

Von dem Jahresurlaub 2009 wurden von den gewerblichen Arbeitnehmern insgesamt 10 Urlaubstage nicht in 2009 sondern erst in 2010 genommen.

Es ist somit in der Bilanz 2009 eine Rückstellung auszuweisen.

Mal angenommen die Aufwendungen für diese 10 Urlaubstage betragen insgesamt 2.000 €. Auf der anderen Seite beträgt die Erstattung der ZVK 1.500 €.

Die Erstattung der ZVK ist bei der Ermittlung der Rückstellung zu berücksichtigen, so dass die Rückstellung nur mit 500 € ausgewiesen werden darf.

Die Forderung gegenüber der ZVK entsteht aber erst in 2010, da der Urlaub erst in 2010 genommen wird und auch dann der Antrag auf Erstattung gestellt wird. Deswegen darf die Forderung nicht in 2009 ausgewiesen werden, sondern erst in 2010.

Ich hoffe Ihre Fragen hiermit beantworten können.

Bei weiteren Fragen erreichen Sie mich unter den in meinem Profil hinterlegten Kontaktdaten.

Mit freundlichen Grüßen

Wander
Steuerberater

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