Kategorie: Bilanz |
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Frage: Privateinlage gebrauchter Gegenstände |
| Gefragt am 14.12.2011 10:13 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1026 |
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Arbeitnehmer A ist seit Jahren als Angestellter tätig. |
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Beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte. Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können. Der Schreibtisch und das Regal sind abnutzbare Wirtschaftsgüter. Durch die Einlage führen Sie diese Wirtschaftgüter aus Ihrem Privatvermögen ins Betriebsvermögen. Die Einlage des Schreibtisches erfolgte am 5. Jahr (in 2010) nach der Anschaffung (in 2005). Der Einlagewert entspricht nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG dem Teilwert des Schreibtisches zum Zeitpunkt der Einlage. Die Einlage des Regals erfolgte innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung. Der Einlagewert ergibt sich als Anschaffungskosten abzgl. des Wertes, der als Werbungskosten geltend gemacht wurde (H 6.12 EStH). Somit beträgt der Einlagewert für das Regal in Ihren Fall 0 EUR. Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte. Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion. Mit freundlichen Grüßen Dr. Yanqiong Bolik Steuerberaterin Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart Tel: +49 (0)711 / 9332 2657 Email: info@zdbz.de
Nachfrage Rückantwort |
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