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Kategorie: Bilanz

Frage: Privateinlage gebrauchter Gegenstände

Gefragt am 14.12.2011 10:13 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1026

Arbeitnehmer A ist seit Jahren als Angestellter tätig.
Am l.10.2010 eröffnet er einen Betrieb und erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Bei der Betriebseröffnung wählt er
die Gewinnermittlung nach § 5 EStG.
Er legt einen Schreibtisch(AK 2005: 600 €, Teilwert 2010: 200 €) und ein Regal (AK 2008: 400 €, Teilwert 2010: 300 €) in sein Betriebsvermögen ein.
Die AK des Schreibtisches und des Regals hat A bereits in voller Höhe als Werbungskosten im Rahmen seines beruflich genutzten Arbeitszimmers geltend gemacht. Seit
1.10.2010 wird das Arbeitszimmer ausschließlich für seine gewerbliche Tätigkeit genutzt.
Mit welchen Werten sind die Einlagen anzusetzen und wie begründet man das?

Vielen Dank im Voraus

Jürgen O.

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Antwort

Beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.

Der Schreibtisch und das Regal sind abnutzbare Wirtschaftsgüter. Durch die Einlage führen Sie diese Wirtschaftgüter aus Ihrem Privatvermögen ins Betriebsvermögen.

Die Einlage des Schreibtisches erfolgte am 5. Jahr (in 2010) nach der Anschaffung (in 2005). Der Einlagewert entspricht nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG dem Teilwert des Schreibtisches zum Zeitpunkt der Einlage.

Die Einlage des Regals erfolgte innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung. Der Einlagewert ergibt sich als Anschaffungskosten abzgl. des Wertes, der als Werbungskosten geltend gemacht wurde (H 6.12 EStH). Somit beträgt der Einlagewert für das Regal in Ihren Fall 0 EUR.

Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.

Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 9332 2657
Email: info@zdbz.de

Nachfrage
Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Eines verstehe ich aber noch nicht:

Die AK des Schreibtisches und des Regals hat A bereits in voller Höhe als Werbungskosten im Rahmen seines beruflich genutzten Arbeitszimmers geltend gemacht.

Beides wurde doch bereits als Werbungskosten abgesetzt. Warum setzt man dann den Schreibtisch zum Teilwert an und das Regal nicht?

Im voraus vielen Dank!

Liebe Grüße

Jürgen O.

Rückantwort
Sehr geehrter Fragersteller,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.

Nach der Rechtslage in 2010 wird gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG der Einlagewert eines Wirtschaftsguts grds. mit Teilwert bewertet, wenn die Einlage ins Betriebsvermögen erst nach 3 Jahren nach der Anschaffung erfolgt. Damit sollen die im Privatvermögen gebildeten stillen Reserven nicht besteuert werden.

Ich möchte gern in diesem Zusammenhang noch darauf hinweisen, dass die Afa-Bemessungsgrundlage nach der Auffassung der Finanzverwaltung lediglich die Anschaffungskosten abzügl. der als Werbungskosten inanspruchgenommenen Afa sind. D.h. den Einlagewert können Sie nicht abschreiben. Er mindert jedoch Veräußerungsgewinn, wenn Sie später den Schreibtisch verkaufen werden.

Wenn Sie hierfür noch Rückfragen haben, können Sie mich gern per Email kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin

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