Kategorie: Bilanz |
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Frage: Hausübertragung |
| Gefragt am 31.07.2010 13:28 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023 |
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Ich habe in Bochum ein MfH incl. Gerwerbe. |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrte Ratsuchende,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Durch das Betreiben des Kioks haben Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG erzielt. Mit der Einstellung des Gewerbebetriebes durch Sie, liegt steuerliche eine Betriebsaufgabe vor, diese Betriebsaufgabe führt zur Versteuerung des sogenannten Aufgabegewinnes, was wegen der im Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven zur einer Einkommensteuerbelastung führen kann. Um dies zu vermeiden hat Ihr Steuerberater richtiger Weise die Betriebsaufgabe nicht sondern die Verpachtung des ganzen Gewerbebetriebes gwählt. Dies führt dazu, dass KEIN Aufgabegewinn zu versteuern ist. Bei der Verpachtung eines Gewerbebetriebes handelt es sich um einen ruhenden Betrieb. Die Vermietung ist gewerbesteuerfrei, bzgl. der Mieteinnahmen erzielen Sie Einnahmen aus Gewerbebetrieb. Allerdings muss dabei weiterhin eine Bilanz erstellt werden. Durch die Verpachtung des Gewerbebetriebes wird die Betriebsaufgabe hinausgezögert, kann aber zu jedem beliebigen Zeitpunkt erklärt werden. Dies ist dann vorteilhaft, wenn Sie zwischenzeitlich das 55. Lebensjahr erreicht haben und damit einen Freibetrag vom Betriebsaufgabegewinn kürzen können. Wenn Sie also bei der Übertragungn auf die Kinder das 55. Lebensjahr vollendet haben, könnten Sie u.U. die Betriebsaufgabe unter Nutzung des Freibetrags erklären. Dies muss aber letztendlich Ihr Steuerberater zusammen mit Ihnen entscheiden, da durchgerechnet werden muss, wie hoch tatsächlich der Aufgabegewinn ist. Letztendlich brauchen auch die Kinder die Betriebsaufgabe nicht erklären. Mt freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Seuerberater/Dipl. Betriebswirt |
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