Kategorie: Abfindung |
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Frage: wie gehe ich damit um |
| Gefragt am 03.10.2011 13:31 Uhr | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023 |
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Sehr geehrte Damen und Herren, |
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Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte. Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Würdigung auf Basis der gemachten Sachverhaltsangaben beruht. Das Ändern, Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann das Ergebnis, ggf. auch wesentlich ändern. Zu Ihren einzelnen Fragen: 1. Steuerfreie Einzahlung in die betriebliche Altersversorgung Ich gehe davon aus, daß Sie mit der Einzahlung in die betriebliche Altersvorsorgung den steuerfreien Betrag meinen, der nach § 3 Nr. 63 EStG durch den Arbeitgeber pro Jahr steuerfrei gezahlt werden kann. Der dort genannte Betrag kann nicht isoliert betrachtet werden. Im Jahr 2011 können Sie insgesamt 4.440 EUR in eine betriebliche Altersversorgung steuerfrei einzahlen. Ob diese Einzahlung aus einer Abfindung oder laufenden Bezügen stammt, ist für die Steuerfreiheit unerheblich. Wenn insgesamt mehr als die Obergrenze eingezahlt wird, ist der überschießende Betrag steuerpflichtig. 2. Kündigung / Aufhebungsvertrag Hierzu können im Rahmen eines solchen Forums keine rechtlich validen Auskünfte gegeben werden, da es hier auf die rechtlichen Formulierungen im Einzelfall ankommt. Grundsätzlich gilt: Wenn Sie an der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses aktiv mitwirken (bspw. über die Zustimmung zu einem Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrag), kann die Arbeitsagentur Leistungen verweigern. Hierbei besteht aber Gestaltungsspielraum. Ich empfehle Ihnen, hierzu einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren, wie genau die Vereinbarungen gestaltet werden müssen, um Leistungssperren durch die Agentur für Arbeit zu vermeiden. Ich bitte Sie auch um Verständnis dafür, daß ich aus rechtlichen Gründen an einer Beantwortung dieser Frage gehindert bin, da es sich um Rechtsberatung darstellt, die Rechtsanwälten vorbehalten ist. 3. Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente Lediglich der Umstand, daß die Kündigung aus gesundheitlichen Gründen erfolgt und hierüber auch ein fachärztliches Gutachten vorgelegt werden kann, reicht für einen Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente nicht aus. Um einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente zu haben, muß eine Berufsunfähigkeit im Sinne des SGB VI vorliegen. Diese kann nur durch den zuständigen Sozialmedizinischen Dienst Ihrer Krankenkasse oder ein amtsärztliches Gutachten festgestellt werden. 4. Annahme einer geringfügigen Beschäftigung Grundsätzlich könnten Sie auch bei einer Rente wegen Erwerbsminderung eine geringfügige Beschäftigung annehmen (sog. 400-Euro-Job). Allerdings besteht eine Hinzuverdienstgrenze, die sich relativ kompliziert berechnet. Die Hinzuverdienstgrenzen werden im Rentenbescheid ausgewiesen. Sollten Sie über diese Grenze hinaus Einkünfte erzielen, werden diese auf die Rente angerechnet. 5. Einzahlung von 10.000 € in die betriebliche Altersversorgung Leider kann ich auf Basis der zur Verfügung gestellten Informationen diese Berechnung nicht durchführen. Hierzu benötige ich Angaben über die Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherungsbeträge, die im Jahr 2011 geleistet werden sowie Angaben darüber, wieviel bereits in eine steuerfreie Altersversorgung investiert worden ist (siehe dazu auch 1.). Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die Einzahlung in die betriebliche Altersversorgung nicht evtl. als sogenannte Basisversorgung ("Rürup-Rente") steuerlich begünstigt sein kann. Wenn Sie mir diese Angaben über die Nachfragefunktion zur Verfügung stellen, werde ich eine näherungsweise Berechnung durchführen können. 6. Besteuerung der Abfindung Grundsätzlich ist eine Abfindung als außerordentliches Einkommen tarifbegünstigt zu besteuern (sog. Fünftel-Regelung). Hier kommt es zwar auch auf die Formulierung im Aufhebungsvertrag an. Sofern aber deutlich wird, daß die Abfindung für den Verlust der sozialen Stellung und des Arbeitsplatzes gezahlt wird, dürfte einer tarifermäßigten Besteuerung nichts im Wege stehen. Dabei ist es unerheblich, was Sie mit der Abfindung nach Zahlung tun. Die Besteuerung ändert sich durch die Verwendung nicht. 7. Lohnsteuerausgleich Einen Lohnsteuerjahresausgleich können Sie selbst nicht durchführen. Ein solcher Ausgleich wird durch den Arbeitgeber durchgeführt. Ich gehe aber davon aus, daß Sie mit Ihrer Frage eher meinen, ob Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben sollen. Die Abgabe einer solchen Erklärung ist zwar nicht notwendig, wenn Sie nur Einkünfte erzielen, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen, aber in jedem Fall ratsam. Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen im Rahmen Ihres Einsatzes und der berufsrechtlichen Beschränkungen behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen Oliver Burchardt Steuerberater |
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