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Versteuerung einer Abfindung evtl. verbunden mit Wohnsitzwechsel ins Ausland

Gefragt am 28.04.2011
16:37 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5063

 

Ich verhandle momentan mit meinem Arbeitgeber über einen Aufhebungsvertrag inkl. Zahlung einer Abfindung.
Möglicher Termin für die Vertragsaufhebung: Ende Oktober 2011.
Hierzu hätte ich folgende Fragen:

• Wäre es allgemein steuerlich günstiger, wenn ich mir die Abfindung erst in 2012 auszahlen lassen könnte (weil ich evtl. eine Zeit arbeitslos sein werde)?
• Evtl. möchte ich in 2012 nach Brasilien gehen und meinen Wohnsitz dorthin verlagern. Was würde das für die Versteuerung der Abfindung bedeuten (angenommen ich verlagere zuerst meinen Wohnsitz ins Ausland und bekomme dann erst die Abfindung ausgezahlt). Wo müsste in diesem Fall die Abfindung versteuert werden?
Was wäre aus steuerlicher Sicht die günstigere Variante? Versteuerung in Deutschland oder in Brasilien?
• Bei Versteuerung in Deutschland rechne ich grob damit, dass ca. 42% der Abfindungssumme an den Staat geht. Würden die steuerlichen Abzüge schon bei der Auszahlung abgezogen werden; d.h. würde ich nur ca. 58% des Gesamtbetrages ausgezahlt bekommen? Wenn ja, wäre das auch der Fall, wenn mein Wohnsitz sich im Ausland befindet?
• Für den Fall, dass ich meinen Wohnsitz ins Ausland verlagere, würde ich meine Eigentumswohnung in Deutschland vermieten. Wo müsste ich die Mieteinnahmen dann versteuern?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 28.04.2011
16:37 Uhr
Dipl.BW/SB Ulrich Stiller Dipl.BW/SB Ulrich Stiller Beantwortet am 28.04.2011
17:36 Uhr

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Beantwortet am 28.04.2011 17:36 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5063

Antwort von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Frage zu Abfindung)

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Mit Brasilien gibt es derzeit kein Doppelbesteuerungsabkommen. Wenn Sie im Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung in D weder einen Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind Sie in D nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Auch eine beschränkte Steuerpflicht liegt bzgl. der Abfindung nicht vor, da diese nicht unter den § 49 EStG fällt. Die Abfindung wäre daher in D steuerfrei und müsste in Brasilien versteuert werden ...



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