Kategorie: Abfindung |
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Frage: Versteuerung einer Abfindung evtl. verbunden mit Wohnsitzwechsel ins Ausland |
| Gefragt am 28.04.2011 16:37 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1039 |
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Ich verhandle momentan mit meinem Arbeitgeber über einen Aufhebungsvertrag inkl. Zahlung einer Abfindung. |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Mit Brasilien gibt es derzeit kein Doppelbesteuerungsabkommen. Wenn Sie im Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung in D weder einen Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind Sie in D nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Auch eine beschränkte Steuerpflicht liegt bzgl. der Abfindung nicht vor, da diese nicht unter den § 49 EStG fällt. Die Abfindung wäre daher in D steuerfrei und müsste in Brasilien versteuert werden. Wie hoch dort die Steuersätze sind, kann ich Ihnen als deutscher Steuerberater nicht sagen. Es lässt sich ohne Detailkenntnisse auf Grund Ihrer Schilderung nicht sagen, ob die Auszahlung der Abfindung aus steuerlicher Sicht in 2011 oder in 2012 günstiger ist. Bei Auszahlung in 2011 wirkt sich auch das „normale Gehalt“ aus, das bis zum Ausscheiden neben der Abfindung bezahlt wird. Vorbehaltlich einer detaillierten Überprüfung an Hand von Zahlen könnte die Auszahlung in 2012 günstiger sein, da das normale Gehalt weggefallen ist und Sie nur die Abfindung erhalten. Allerdings wirkt sich dann das erhaltene Arbeitslosengeld wieder negativ aus, das zwar steuerfrei ist, aber im Rahmen des Progressionsvorbehalts wieder den Steuersatz auf die Abfindung erhöht. Auch müsste die Höhe der Abfindung und die Höhe des Arbeitslosengeldes bekannt sein, damit eine verbindliche Berechnung erfolgen kann. Ohne Kenntnis irgendwelcher Zahlen kann keine verbindliche Aussage getroffen werden. Wegen der Wohnsitznahme in Brasilien gilt das oben Ausgeführte. Die Vermietung der Wohnung in D, wenn Sie in D keinen Wohnsitz haben, unterliegt im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht unter Anwendung der Grundtabelle und ohne Berücksichtigung des Einkommensteuergrundfreibetrags von € 8.004 der Einkommensteuer, da hier Einkünfte im Sinne des § 49 EStG vorliegen. Versteuert wird der Unterschiedsbetrag der Mieteinnahmen über die Werbungskosten. Sie müssen sich in Ihrem Falle VOR Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages detailliert durch einen Steuerberater beraten lassen. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Diplom Betriebswirt
Nachfrage Rückantwort |
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