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Kategorie: Abfindung

Frage: Versteuerung einer Abfindung evtl. verbunden mit Wohnsitzwechsel ins Ausland

Gefragt am 28.04.2011 16:37 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1039

Ich verhandle momentan mit meinem Arbeitgeber über einen Aufhebungsvertrag inkl. Zahlung einer Abfindung.
Möglicher Termin für die Vertragsaufhebung: Ende Oktober 2011.
Hierzu hätte ich folgende Fragen:

• Wäre es allgemein steuerlich günstiger, wenn ich mir die Abfindung erst in 2012 auszahlen lassen könnte (weil ich evtl. eine Zeit arbeitslos sein werde)?
• Evtl. möchte ich in 2012 nach Brasilien gehen und meinen Wohnsitz dorthin verlagern. Was würde das für die Versteuerung der Abfindung bedeuten (angenommen ich verlagere zuerst meinen Wohnsitz ins Ausland und bekomme dann erst die Abfindung ausgezahlt). Wo müsste in diesem Fall die Abfindung versteuert werden?
Was wäre aus steuerlicher Sicht die günstigere Variante? Versteuerung in Deutschland oder in Brasilien?
• Bei Versteuerung in Deutschland rechne ich grob damit, dass ca. 42% der Abfindungssumme an den Staat geht. Würden die steuerlichen Abzüge schon bei der Auszahlung abgezogen werden; d.h. würde ich nur ca. 58% des Gesamtbetrages ausgezahlt bekommen? Wenn ja, wäre das auch der Fall, wenn mein Wohnsitz sich im Ausland befindet?
• Für den Fall, dass ich meinen Wohnsitz ins Ausland verlagere, würde ich meine Eigentumswohnung in Deutschland vermieten. Wo müsste ich die Mieteinnahmen dann versteuern?

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Antwort

Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Mit Brasilien gibt es derzeit kein Doppelbesteuerungsabkommen. Wenn Sie im Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung in D weder einen Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind Sie in D nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Auch eine beschränkte Steuerpflicht liegt bzgl. der Abfindung nicht vor, da diese nicht unter den § 49 EStG fällt. Die Abfindung wäre daher in D steuerfrei und müsste in Brasilien versteuert werden. Wie hoch dort die Steuersätze sind, kann ich Ihnen als deutscher Steuerberater nicht sagen.

Es lässt sich ohne Detailkenntnisse auf Grund Ihrer Schilderung nicht sagen, ob die Auszahlung der Abfindung aus steuerlicher Sicht in 2011 oder in 2012 günstiger ist. Bei Auszahlung in 2011 wirkt sich auch das „normale Gehalt“ aus, das bis zum Ausscheiden neben der Abfindung bezahlt wird. Vorbehaltlich einer detaillierten Überprüfung an Hand von Zahlen könnte die Auszahlung in 2012 günstiger sein, da das normale Gehalt weggefallen ist und Sie nur die Abfindung erhalten. Allerdings wirkt sich dann das erhaltene Arbeitslosengeld wieder negativ aus, das zwar steuerfrei ist, aber im Rahmen des Progressionsvorbehalts wieder den Steuersatz auf die Abfindung erhöht. Auch müsste die Höhe der Abfindung und die Höhe des Arbeitslosengeldes bekannt sein, damit eine verbindliche Berechnung erfolgen kann.

Ohne Kenntnis irgendwelcher Zahlen kann keine verbindliche Aussage getroffen werden. Wegen der Wohnsitznahme in Brasilien gilt das oben Ausgeführte.

Die Vermietung der Wohnung in D, wenn Sie in D keinen Wohnsitz haben, unterliegt im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht unter Anwendung der Grundtabelle und ohne Berücksichtigung des Einkommensteuergrundfreibetrags von € 8.004 der Einkommensteuer, da hier Einkünfte im Sinne des § 49 EStG vorliegen. Versteuert wird der Unterschiedsbetrag der Mieteinnahmen über die Werbungskosten.

Sie müssen sich in Ihrem Falle VOR Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages detailliert durch einen Steuerberater beraten lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Stiller,
vielen Dank für die Antwort. Könnten Sie bitte folgende Frage noch beantworten?
• Bei Versteuerung in Deutschland rechne ich grob damit, dass ca. 42% der Abfindungssumme an den Staat geht. Würden die steuerlichen Abzüge schon bei der Auszahlung abgezogen werden; d.h. würde ich nur ca. 58% des Gesamtbetrages ausgezahlt bekommen? Wenn ja, wäre das auch der Fall, wenn mein Wohnsitz sich im Ausland befindet?

Evtl. bin ich an einer weitergehenden Beratung interessiert. Wie könnten wir hierzu vorgehen?

Mit freundlichen Grüßen

Rückantwort
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

bei unbeschränkter Steuerpflicht Ihrerseits wird der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen. Sozialversicherungsbeiträge werden nicht abgezogen, denn die Abfindung unterliegt ist sozialversicherungsfrei.

Wegen weiterer Details können Sie sich gerne unter meiner E-Mail-Adresse StillerStB@gmx.de mit mir in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt

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