Frag einen Steuerberater

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort erhalten
Hier Frage stellen!

Kategorie: Abfindung

Frage: Versteuerung einer Abfindung

Gefragt am 15.06.2011 13:21 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1051
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Versteuerung einer Abfindung , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Hallo, ich wohne und arbeite z.Zt. im Ausland und habe ein ruhendes Arbeitsverhaeltnis in Deutschland, welches mein Arbeitgeber nun durch einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung beenden moechte. Ich bin verheiratet mit zwei Kindern (9 und 25 Jahre), habe lediglich Einkunefte aus Vermietung und Verpac

Hallo,
ich wohne und arbeite z.Zt. im Ausland und habe ein ruhendes Arbeitsverhaeltnis in Deutschland, welches mein Arbeitgeber nun durch einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung beenden moechte. Ich bin verheiratet mit zwei Kindern (9 und 25 Jahre), habe lediglich Einkunefte aus Vermietung und Verpachtung in D (ca.10.000 Euro) und Einkuenfte aus meinem Arbeitsverhaeltnis im Ausland (Australien).
In D unterliegen wir der beschraenkten Steuerpflicht(lt.unserem Finanzamt).
1. Waere unter diesen Randbedingungen sichergestellt, dass die Abfindung als Fuenftel-regelung besteuert wird ?
2. Beim im Internet zugaenglichen Abfindungsrechner (Sueddeutsche.de) gibt es erhebliche Netto Unterschiede je Steuerklasse, Welche Steuerklasse waere ein guter Anhaltspunkt fuer meine zu erwartende Steuerlast ?
Vielen Dank im voraus !

Weitere Fragen zum Thema "Abfindung" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Abfindung!
Antwort

Beantwortet von StB Manuela Ponikwar (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

danke für Ihre Anfrage, welche ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung des gebotenen Honorars wie folgt beantworten möchte.

Die Abfindung für ein vorher in Deutschland ausgeübtes Arbeitsverhältnis ist gem. §49 Abs. 1 Nr. 4 d EStG als inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht zu bewerten.
Sie sind damit also in Deutschland beschränkt steuerpflichtig.

Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer immer in die Steuerklasse I eingereiht, soweit Sie Ihrem Arbeitgeber eine sog. "Besondere Lohnsteuerbescheinigung" vorgelegt haben (§39d EStG). Liegt diese Bescheinigung nicht vor, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI einzubehalten.

Seit dem Veranlagungszeitraum 2008 ist für beschränkt Steuerpflichtige auch die sog. Fünftelregelung (§ 34 EStG) anzuwenden, die eine Tarifermäßigung (d.h. Progessionsminderung, also Anwendung eines geringeren Steuersatzes) darstellt.
Ihr Arbeitgeber muss prüfen, ob Sie die Kriterien für die Anwendung der Fünftelregelung (z.B. Zusammenballung der Einkünfte in einem Jahr) erfüllen.

Gem. §50 Abs. 2 EStG gilt die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen, bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten.

D.h. grundsäztlich würden Sie auf dem sitzen bleiben, was Ihr Arbeitgeber an Lohnsteuer abgeführt hat.
Hinweise zur Antragsveranlagung finden Sie unten im letzten Abschnitt.

----

Wichtig zu prüfen ist allerdings, ob ein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) mit ihrem aktuellen Wohnsitzland besteht, welches regelt, wem das Besteuerungsrecht zufällt.

Abkommensrechtlich handelt es sich bei Abfindungen nämlich um Einkünfte i. S. des Art. 15 OECD-MA (das Muster der Doppelbesteuerungsabkommen)/ Art. 14 DBA Australien. Abfindungen stellen grundsätzlich kein zusätzliches Entgelt für eine frühere Tätigkeit dar.
Sie werden nicht für eine konkrete im In- oder Ausland ausgeübte Tätigkeit gezahlt. Sie sind deshalb gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA nur in dem Staat zu besteuern, in dem der abgefundene Arbeitnehmer ansässig ist.

Die Abfindung ist dann bei manchen Ländern steuerfrei. Anders aber z.B. Belgien, die Niederlande oder die Schweiz; hier gelten "Verständigungsvereinbarungen" und die Versteuerung wird dem früheren Tätigkeitsstaat zugestanden. Wie gesagt, hier ist der Einzelfall und die lokale Besteuerung in Australien genau zu prüfen.

----

Durch Abgabe einer Steuererklärung können Sie nach §46 Abs. 2 Nr. 8 EStG iVm §50 Abs. 2 Nr. 4b EStG eine Steuerveranlagung beantragen und die Erstattung der im Rahmen der Vorsteuer geleisteten Steuern erwirken, soweit ein entsprechendes DBA vorhanden ist und zu Ihren Gunsten ausfallen würde oder der Vorsteuerabzug mit Steuerklasse VI vorgenommen wurde.

Aber Achtung: Ob sich eine Antragsveranlagung für beschränkt Steuerpflichtige wirklich lohnt muß genau durchdacht sein. Denn in diesem Fall werden ggf. auch Ihre sonstigen (ausländischen Einkünfte) im Rahmen des Progressionsvorbehalts (d.h. Steuersatzbeeinflussend) berücksichtigt (§ 32b Abs. 1 Nr. 5 EStG).

Ich hoffe ich konnte Ihnen damit behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen,

Manuela Ponikwar
Steuerberaterin
www.ponikwar.de

Nachfrage
Sehr geehrte Frau Ponikwar,
vielen Dank fuer die ausfuehrliche Beantwortung meiner Frage. Es hat mir sehr geholfen und ich habe veranlasst,dass mein Abfindung zumindest mit Steuerklasse 1 (anstelle von 6 wie z.Zt.hinterlegt) besteuert wird.
Ich haette noch eine Nachfrage: Ich muss vor meinem Austritt noch Optionen verkaufen, und dafuer den geldwerten Vorteil versteuern. Dies hat einen starken negativen Einfluss auf meine Netto-Abfindung, wenn dies als Einkommen berechnet wird. Sehen Sie eine Moeglichkeit, diesen negativen Einfluss zu verringern und wird ein geldwerter Vorteil aus Verkauf von Optionen als Einkommen in diesem Sinne gesehen ?

Vielen Dank im voraus !

Rückantwort
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

Ihr Arbeitgeber darf die Steuerklasse nur auf I setzten, wenn Sie die ‚Besondere Lohnsteuerbescheinigung‘ vorgelegt haben (siehe Ursprungsantwort).

Ihre Rückfrage zum Thema Aktienoptionen bezieht sich auf ein neues Themengebiet, welches ich leider nicht im Rahmen des bisher gebotenen Honorars beantworten kann, da das Thema Aktienoptionen insbesondere noch im Auslandszusammenhang steuerlich sehr umfangreich und komplex ist.

Grundsätzlich aber folgender Hinweis: bei der Ausübung der Aktienoptionen (Exercise) versteuern Sie nur den Vorteil der Option (Unterschied Optionspreis zu Tagespreis bei Ausübung) als geldwerten Vorteil. Sie haben üblicherweise die Möglichkeit Exercise-Sell oder Exercise-Hold.

Der Verkauf der Aktien ist ein vom Arbeitsverhältnis losgelöster Vorgang, der zu Kapitalerträgen führt.

Bitte stellen Sie dazu eine separate Anfrage ein oder kontaktieren Sie mich zur Honoraranfrage direkt unter steuerberatung@ponikwar.de.

Mit freundlichen Grüßen

Manuela Ponikwar
Steuerberaterin
www.ponikwar.de

Weitere Fragen zum Thema "Abfindung" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Abfindung!
Bewertung
2. Wie bewerten Sie die Reaktionszeit des Steuerberaters?
5,0
1. Wie hilfreich war die Antwort des Steuerberaters?
5,0
3. Wie empfehlenswert ist der Steuerberater?
5,0