Kategorie: Abfindung |
|---|
Frage: Rückstellungen aufgrund einer Abfindungszahlung |
| Gefragt am 16.02.2011 16:50 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1025 |
|
Sehr geehrte Damen und Herren, |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Abfindung!
| Antwort |
|---|
|
Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte. Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Würdigung auf Basis der gemachten Angaben erfolgt. Das Ändern, Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das steuerliche Ergebnis beeinflussen. Die Kosten der Privatinsolvenz stellen nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung dar und sind daher nicht steuerlich berücksichtigungsfähig. Grundsätzlich können Sie die Aufwendungen für die Gründung Ihres Unternehmens steuerlich geltend machen. Allerdings ist die Bildung von Rückstellungen (wenn Sie buchführungspflichtig sind oder dies freiwillig tun) nur für solche Aufwendungen möglich, die bereits im Jahr 2009 begründet worden sind. Hierbei ist an Kosten für einen Existenzgründungsberatung zu denken, die Sie im Jahr 2009 in Anspruch genommen haben, aber noch nicht bezahlt haben. Wenn Sie Ihren Gewinn mithilfe der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, so können Sie nur die Kosten geltend machen, die Sie in 2009 wirklich bezahlt haben. Möglich ist allerdings der Abzug des sogenannten Investitionsabzugsbetrages. Wenn Sie beabsichtigen, innerhalb der nächsten drei Jahre bewegliche Wirtschaftsgüter für Ihr Unternehmen anzuschaffen, so können Sie bereits im Jahr 2009 40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten abziehen, § 7g EStG. Dazu müssen Sie dem Finanzamt allerdings nachweisen, daß Sie bereits im Jahr 2009 die Eröffnung konkret geplant haben und Unterlagen vorlegen, aus dem das Finanzamt Ihre Investitionsabsicht erkennen kann. Hierzu müssen Sie die Funktion des Wirtschaftsgut und die voraussichtlichen Kosten dokumentieren und in einer Anlage gesondert einreichen. Wenn Sie allerdings in den nächsten drei Jahren nicht investieren, so wird der Betrag mit einer Verzinsung von 6% p. a. wieder steuerlich wirksam. Aufgrund Ihres Grad der Behinderung von 90% steht Ihnen ein Pauschbetrag bei den außergewöhnlichen Belastungen von 1.230 € zu. Falls Ihnen höhere Kosten entstanden sind, so können Sie wahlweise diese Kosten in Abzug bringen. Allerdings wird der Abzug um die zumutbare Belastung gemindert. Die zumutbare Belastung wird in § 33 Abs. 3 EStG definiert und hängt von der konkreten Situation ab. Ebenso sind alle Erstattungen von Dritter Seite (z. B. Krankenkasse) gegenzurechnen. Der Abzug der tatsächlichen Kosten ist daher nur sinnvoll, wenn in Ihrer konkreten Situation der Pauschbetrag überschritten wird. Ich hoffe, Ihnen im Rahmen Ihres Einsatzes weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen Oliver Burchardt Steuerberater |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Abfindung!
