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Kategorie: Abfindung

Frage: Fünftelregelung wurde nicht angewandt

Gefragt am 30.12.2010 08:54 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1122

Hallo und guten morgen,

ich hätte eine Frage:

ich habe im August 2010 einen Aufhebungvertrag mit meiner AG geschlossen. Austritt wird der 31.12.2010 sein. Hintergrund des späten Austritts war, dass ich die Kündigungsfrist nahezu einhalten wollte wg. Arbeitsamt, was für die Ag auch kein Problem war.

Seit August 2008 bin ich in Elternzeit, der Vertrag wurde als während der Elternzeit geschlossen. Von September 08 - ca. Juno 2009 habe ich Elterngeld bezogen. Meine Einkommen lag 2009 aufgrund einer rückwirkenden Auszahlung Ergebnisbeteiliung für 2008 bei schlappen 1080 Euro. Ansonten hatte ich in 2009 und 2010 keine Einkünft, bis das halbe Jahr in 2009 eben das Elterngeld

Die Abfindungssumme beträgt 103.292 Euro und wurde mit der Entgeltabrechnung jetzt komplett in einem ausbezahlt.
Ich habe nun die Gehaltsabrechnung erhalten und mit entsetzten festgestellt, dass die Fünftelregelung seitens des Arbeitsgebers nicht angewendet wurde. Können Sie mir sagen weshalb?

Aufgrund der oben erwähnten Punkte müsste sie doch auf jeden Fall greifen, oder?

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Antwort

Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Wenn Sie bei einer Entlassungsabfindung von der 1/5-Regelung profitieren wollen, müssen mehrere Kriterien erfüllt sein. Insbesondere muss es zur "Zusammenballung von Einkünften" durch eine Entschädigung im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG § 24 Nr. 1) kommen.

"Zusammenballung von Einkünften" heißt, Sie bekommen durch die Entlassungsentschädigung mehr Geld, als Sie bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses erhalten hätten (BFH vom 04.03.1998 - BStBl II S. 787).
Allerdings muss der Arbeitgeber in der Lage sein, die für eine Anwendung der Fünftelregelung erforderlichen Voraussetzungen zu überprüfen. Beim Erfordernis der "Zusammenballung von Einkünften" kann dies schwierig sein, wenn sich allein aus der Beurteilung der dem Arbeitgeber bekannten Arbeitslöhne noch keine Zusammenballung von Einkünften ergibt. Denn der Arbeitgeber kann zwar die übrigen Einkünfte des Arbeitnehmers in die Beurteilung der Zusammenballung der Einkünfte mit einbeziehen, verpflichtet ist er hierzu allerdings nicht. Für den Arbeitgeber ergibt sich hiernach zur Anwendung der Fünftelregelung folgende Vorgehensweise:

Kann der Arbeitgeber anhand der von ihm gezahlten Arbeitslöhne erkennen, dass der steuerpflichtige Teil der Abfindung zusammen mit dem übrigen Arbeitslohn zu einer Zusammenballung von Einkünften führt, so ist er gesetzlich verpflichtet die Fünftelregelung anzuwenden, ohne dass es eines Antrags des Arbeitnehmers bedarf.

Ergibt sich eine Zusammenballung von Einkünften nur unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte des Arbeitnehmers, so kann der Arbeitgeber die Fünftelregelung anwenden, wenn ihm der Arbeitnehmer diese Einkünfte mitteilt, das heißt, der Arbeitnehmer muss die Anwendung der Fünftelregelung beim Arbeitgeber beantragen.

Der Arbeitgeber darf also die Fünftelregelung nur dann anwenden, wenn die hierfür erforderliche Vergleichsberechnung zweifelsfrei ergeben hat, dass eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt. Ich kann dies nach der Sachverhaltsdarstellung nicht beuteilen.

Die Anwendung der Fünftelregelung bedeutet, dass die steuerpflichtigen außerordentlichen Einkünfte zum Zwecke der Steuerberechnung mit einem Fünftel als sonstiger Bezug versteuert und die auf dieses Fünftel entfallende Lohnsteuer verfünffacht wird. Die Fünftel-Regelung bedeutet nicht, dass nur ein Fünftel versteuert werden muss. Die Steuerersparnis ist dementsprechend geringer. Bitte prüfen Sie vor diesem Hintergrund noch einmal nach, ob die Steuervergünstigung beim Lohnsteuerabzug wirklich nicht vorgenommen wurde.

Sollte der Arbeitgeber fälschlicher Weise die zutreffende Besteuerung versäumt haben, können Sie den eventuellen Nachteil auch durch Abgabe der Einkommensteuererklärung im Veranlagungsverfahren korrigieren. Hierzu muß die Abfindung in Zeile 19 der Lohnsteuerbescheinigung eingertragen sein.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

Nachfrage
Hallo,
vielen Dank für Ihre umfassende Antwort.
Aber eigentlich ist es doch klar, dass man während der Elternezit kein Geld verdient, so richtig verstehen kann ich es nicht.Welche Einkünfte wären denn hier z. B. gemeint? Einen Nebenjob hätte ich ja in jedem Fall der Fima melden müssen und verdient hätte ich bestimmt nicht den Abfindungsbetrag...deshalb verstehe ich das nicht.

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich kann auch aufgrund des Gesamteinkommens von Eheleuten eine Zusammenballung der Einkünfte verhindert werden. Dieses Gesamteinkommen kann der Arbeitgeber schwer abschätzen. Wenn hier ernsthafte Zweifel angebracht wurden, kann dies dazu führen, dass der Arbeitgeber die Fünftel-Regelung nicht anwendet. Dies ist in Ihrem Fall selbstverständlich nur eine Vermutung aufgrund der Gesetzeslage. Daher habe ich diese Problematik als Möglichkeit aufgezeigt. Der Sachverhalt gibt diese Handlungsweise nicht unbedingt her. Genaue Auskunft kann Ihnen sicher nur der Arbeitgeber erteilen.
Mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann, Steuerberater

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