Kategorie: Abfindung |
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Frage: Fünftelregelung wurde nicht angewandt |
| Gefragt am 30.12.2010 08:54 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1122 |
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Wenn Sie bei einer Entlassungsabfindung von der 1/5-Regelung profitieren wollen, müssen mehrere Kriterien erfüllt sein. Insbesondere muss es zur "Zusammenballung von Einkünften" durch eine Entschädigung im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG § 24 Nr. 1) kommen. "Zusammenballung von Einkünften" heißt, Sie bekommen durch die Entlassungsentschädigung mehr Geld, als Sie bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses erhalten hätten (BFH vom 04.03.1998 - BStBl II S. 787). Allerdings muss der Arbeitgeber in der Lage sein, die für eine Anwendung der Fünftelregelung erforderlichen Voraussetzungen zu überprüfen. Beim Erfordernis der "Zusammenballung von Einkünften" kann dies schwierig sein, wenn sich allein aus der Beurteilung der dem Arbeitgeber bekannten Arbeitslöhne noch keine Zusammenballung von Einkünften ergibt. Denn der Arbeitgeber kann zwar die übrigen Einkünfte des Arbeitnehmers in die Beurteilung der Zusammenballung der Einkünfte mit einbeziehen, verpflichtet ist er hierzu allerdings nicht. Für den Arbeitgeber ergibt sich hiernach zur Anwendung der Fünftelregelung folgende Vorgehensweise: Kann der Arbeitgeber anhand der von ihm gezahlten Arbeitslöhne erkennen, dass der steuerpflichtige Teil der Abfindung zusammen mit dem übrigen Arbeitslohn zu einer Zusammenballung von Einkünften führt, so ist er gesetzlich verpflichtet die Fünftelregelung anzuwenden, ohne dass es eines Antrags des Arbeitnehmers bedarf. Ergibt sich eine Zusammenballung von Einkünften nur unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte des Arbeitnehmers, so kann der Arbeitgeber die Fünftelregelung anwenden, wenn ihm der Arbeitnehmer diese Einkünfte mitteilt, das heißt, der Arbeitnehmer muss die Anwendung der Fünftelregelung beim Arbeitgeber beantragen. Der Arbeitgeber darf also die Fünftelregelung nur dann anwenden, wenn die hierfür erforderliche Vergleichsberechnung zweifelsfrei ergeben hat, dass eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt. Ich kann dies nach der Sachverhaltsdarstellung nicht beuteilen. Die Anwendung der Fünftelregelung bedeutet, dass die steuerpflichtigen außerordentlichen Einkünfte zum Zwecke der Steuerberechnung mit einem Fünftel als sonstiger Bezug versteuert und die auf dieses Fünftel entfallende Lohnsteuer verfünffacht wird. Die Fünftel-Regelung bedeutet nicht, dass nur ein Fünftel versteuert werden muss. Die Steuerersparnis ist dementsprechend geringer. Bitte prüfen Sie vor diesem Hintergrund noch einmal nach, ob die Steuervergünstigung beim Lohnsteuerabzug wirklich nicht vorgenommen wurde. Sollte der Arbeitgeber fälschlicher Weise die zutreffende Besteuerung versäumt haben, können Sie den eventuellen Nachteil auch durch Abgabe der Einkommensteuererklärung im Veranlagungsverfahren korrigieren. Hierzu muß die Abfindung in Zeile 19 der Lohnsteuerbescheinigung eingertragen sein. Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater
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