Kategorie: Abfindung |
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Frage: Abfindung, Fünftelregelung, Grundfreibetrag |
| Gefragt am 26.11.2009 18:57 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1034 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
Folgende Situation: |
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Beantwortet von Matthias Wander (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Die Steuer auf die Abfindung beträgt das Fünffache der Differenz der Steuer auf das zu versteuernde Einkommen ohne den steuerpflichtigen Teil der Entschädigung und der Steuer auf das zu versteuernde Einkommen, in dem ein Fünftel der steuerpflichtigen Entschädigung enthalten ist. Voraussetzung für die Anwendung der Fünftelregelung auf Abfindungen ist, dass die Zahlungen - als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen erfolgen, - nicht auf eine Mitwirkung des Arbeitnehmers an der Schadensursache zurückzuführen sind und - außerordentliche Einkünfte darstellen. Beispiel: Arbeitnehmer (Stkl III/0) mit einem laufenden Monatslohn von 2.500 EUR erhält im Oktober 2009 infolge einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses zum 31.12. eine Abfindung von 15.000 EUR. Einmalzahlungen sind nicht erfolgt. Lösung: Für den Betrag von 15.000 EUR ist die Differenz aus der Jahressteuer zu 30.000 EUR (12 Monate zu 2.500 EUR) und zu 33.000 EUR (Jahresarbeitslohn zzgl. 1/5 von 15.000 EUR) zu ermitteln. Die Lohnsteuer, die auf 3.000 EUR (1/5 von 15.000 EUR) entfällt, ist mit 5 zu multiplizieren. Jahressteuer ohne Abfindung aus 30.000 EUR 1.634 EUR Jahressteuer mit 1/5 der Abfindung aus 33.000 EUR 2.380 EUR Lohnsteuer (1/5 der Abfindung) 746 EUR Die Steuer für die Abfindung von 15.000 EUR beträgt somit 3.730 EUR (5 × 746 EUR). Bei einem zvE innerhalb des Grundfreibetrags fällt keine Steuer an. Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick gegeben zu haben. Mit freundlichen Grüßen Wander Steuerberater
Nachfrage Rückantwort |
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