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Kategorie: Abfindung

Frage: Abfindung, Fünftelregelung, Grundfreibetrag

Gefragt am 26.11.2009 18:57 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1034
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Abfindung, Fünftelregelung, Grundfreibetrag , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Folgende Situation: Ich (verh) bekomme in 2010 von meinem AG eine Abfindung (nach §34 ESTG/fünftelregelung), und werde in 2010 freiberuflich arbeiten. Die Abfindung sollte steueroptimiert werden, ggf mit einem zvE von null oder negativ. Nun werde ich Einkünfte aus der freiberufliche

Folgende Situation:
Ich (verh) bekomme in 2010 von meinem AG eine Abfindung (nach §34 ESTG/fünftelregelung), und werde in 2010 freiberuflich arbeiten. Die Abfindung sollte steueroptimiert werden, ggf mit einem zvE von null oder negativ. Nun werde ich Einkünfte aus der freiberuflichen Tätigkeit haben, die nach Abzug aller Kosten und nach Berücksichtigung von Beitragszahlungen für Renten/Krankenkasse bei ca 15T€ und damit in Höhe des doppelten Grundfreibetrages liegen.
Wie berechnet sich das zvE bzw was ist die Berechnungsbasis für die Steuern?
A) 15T€ + Abfindung/5, oder
B 15T€-Grundfreibetrag + Abfindung/5
Oder allgemeiner: unterliegt der Grundfreibetrag dem Progressionsvorbehalt?
Die Differenz ist erheblich!

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Antwort

Beantwortet von Matthias Wander (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Die Steuer auf die Abfindung beträgt das Fünffache der Differenz der Steuer auf das zu versteuernde Einkommen ohne den steuerpflichtigen Teil der Entschädigung und der Steuer auf das zu versteuernde Einkommen, in dem ein Fünftel der steuerpflichtigen Entschädigung enthalten ist.

Voraussetzung für die Anwendung der Fünftelregelung auf Abfindungen ist, dass die Zahlungen
- als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen erfolgen,
- nicht auf eine Mitwirkung des Arbeitnehmers an der Schadensursache zurückzuführen sind und
- außerordentliche Einkünfte darstellen.

Beispiel:
Arbeitnehmer (Stkl III/0) mit einem laufenden Monatslohn von 2.500 EUR erhält im Oktober 2009 infolge einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses zum 31.12. eine Abfindung von 15.000 EUR. Einmalzahlungen sind nicht erfolgt.

Lösung:
Für den Betrag von 15.000 EUR ist die Differenz aus der Jahressteuer zu 30.000 EUR (12 Monate zu 2.500 EUR) und zu 33.000 EUR (Jahresarbeitslohn zzgl. 1/5 von 15.000 EUR) zu ermitteln. Die Lohnsteuer, die auf 3.000 EUR (1/5 von 15.000 EUR) entfällt, ist mit 5 zu multiplizieren.

Jahressteuer ohne Abfindung aus 30.000 EUR
1.634 EUR
Jahressteuer mit 1/5 der Abfindung aus 33.000 EUR
2.380 EUR
Lohnsteuer (1/5 der Abfindung)
746 EUR

Die Steuer für die Abfindung von 15.000 EUR beträgt somit 3.730 EUR (5 × 746 EUR).

Bei einem zvE innerhalb des Grundfreibetrags fällt keine Steuer an.

Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Wander
Steuerberater

Nachfrage
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich habe folgende Nachfrage:

Nach ihrer Rechenweise wirkt sich also das Einkommen innerhalb des GFB auf die Progression aus. Oder könnte man nicht auch wiefolgt rechnen:

Jahressteuer ohne Abfindung aus (30.000 EUR - GFB) =

Jahressteuer mit 1/5 der Abfindung aus (30.000-GFB) + 3.000 EUR =

Lohnsteuer (1/5 der Abfindung) =

und so weiter.

Bei dieser Rechenweise sollte die Gesamtsteuer erheblich niedriger liegen.

Vielleicht mache ich auch einfach einen systematischen Gedankenfehler...


Mit freundlichem Gruß

Rückantwort
Bei der Berechnung der Steuer wird der Grundfreibetrag immer mitberücksichtigt. Ganz gleich ob die Steuer für ein zvE von 30.000 EUR oder 33.000 EUR berechnet wird.

Rein rechnerisch wird der GFB aber erst bei der Berechnung der Steuer berücksichtigt, nicht bei der Ermittlung des zvE. Wenn Sie den GFB bei der Ermittlung des zvE abziehen würden, würde sich der GFB doppelt auswirken.

Zuerst wird das zvE ermittelt (ohne Abzug des GFB). Danach wird die Steuer auf das zvE unter Berücksichtigung des GFB berechnet.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Wander
Steuerberater

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