Kategorie: Abfindung |
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Frage: Abfindung Berechnung |
| Gefragt am 11.01.2012 16:19 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1052 |
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Ich 34 Jahre werde in diesem Jahr (31.07.) eine Abfindung 96869,98 Euro aus einem Aufhebungsvertrag erhalten. Mein voraussichtliches Einkommen in diesem Jahr wird 46550 Euro betragen. Ich bin in Steuerklasse 3/0. Meine Frage ist, welchen Einfluß hat das Einkommen meiner Frau 46000 Euro auf die Fünftel-Regelung. Sie ist in Steuerklasse 5/0. Ich würde so vorgehen: |
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Beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte. Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können. Wenn Sie getrennte Veranlagung wählen, hat das Einkommen Ihrer Ehefrau keinen Einfluss auf die Fünftel-Regelung. Bei einer Zusammenveranlagung erfolgt die Berechnung der Einkommensteuer unter Berücksichtigung von außerordentlichen Einkünften, die der Fünftelregelung unterliegen, nach H34.2 EStH wie folgt: 1. Steuerberechnung nach § 34 Abs. 1 EStG 1.1 Ermittlung des Steuerbetrags ohne Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG Zu versteuerndes Einkommen (bei Zusammenveranlagung: Summe aus dem Einkommen von Ihnen und dem Einkommen von Ihrer Ehefrau) - Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG = Verbleibendes zu versteuerndes Einkommen I Darauf Steuer ohne Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG 1.2 Ermittlung des Steuerbetrags mit 1/5 der Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG Zu versteuerndes Einkommen - Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG (Einkünfte, die der Fünftelregelung unterliegen) + 1/5 Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG = Verbleibendes zu versteuerndes Einkommen II Darauf Steuer mit 1/5 der Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG 1.3 Ermittlung des Unterschiedsbetrags nach § 34 Abs. 1 EStG Steuer mit 1/5 der Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG - Steuer ohne Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG = Unterschiedsbetrag Verfünffachter Unterschiedsbetrag nach § 34 Abs. 1 EStG 2. Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer Steuer ohne Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG + verfünffachter Unterschiedsbetrag nach § 34 Abs. 1 EStG = Tarifliche Einkommensteuer Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte. Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion. Mit freundlichen Grüßen Dr. Yanqiong Bolik Steuerberaterin Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart Tel: +49 (0)711 / 9332 2657 Email: info@zdbz.de www.steuerberatung.zdbz.de |
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