Kategorie: Abfindung |
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Frage: Abfindung / Hochzeit |
| Gefragt am 25.07.2011 13:41 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1032 |
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Beantwortet von StB Manuela Ponikwar (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
danke für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte: Geleistete Abfindungen für den Verlust eines Arbeitsplatzes werden als Entschädigung nach §24 Nr. 1 EStG nach der Fünftelregelung §34 EStG besteuert, wenn das Kriterium der "Zusammenballung" erfüllt ist und die Zahlung in einem Jahr erfolgt. D.h. Sie müssen mit bzw. wegen der Abfindung in dem betreffenden Jahr mehr Einkommen haben, als wenn das Arbeitsverhältnis unverändert fortgesetzt worden wäre. Übersteigt die anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Entschädigung (+ggf. erhaltende Leistungen, die es sonst nicht gegeben hätte, z.B. Arbeitslosengeld oder Einkommen aus neuem Arbeitsverhältnis) die bis zum Ende des Jahres entgehenden Einnahmen, die der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bezogen hätte, ist das Merkmal der Zusammenballung von Einkünften daher stets erfüllt. Dies ist anscheinend bei Ihnen der Fall, so dass Ihr Arbeitgeber die Versteuerung nach der Fünftelregelung vorgenommen hat. Die Anwendung der Fünftelregelung bedeutet, dass die steuerpflichtige Abfindung als außerordentliche Einkünfte zum Zwecke der Steuerberechnung mit einem Fünftel als sonstiger Bezug versteuert wird und diese resultierende Steuer verfünffacht wird. Die Fünftelregelung korrigiert damit also den negativen Effekt der Abfindung auf die Progression (sprich den mit dem Einkommen steigenden Steuersatz). Die Steuerermittlung schaut also bei Ihnen so aus: 1) Steuer für normales Einkommen = Einkommen ohne Abfindung x Regel- bzw. Splittingsteuersatz (unter Berücksichtigung des Arbeitslosengeldes, welches nicht steuerpflichtig ist aber der Progression unterliegt) + 2) Steuer auf Abfindung = 5 x Steuer auf 1/5 der Abfindung Wenn Sie heiraten können Sie sich zusammenveranlagen lassen und den Splitting-Tarif nutzen. Ihr Einkommen wird hierbei grundsätzlich zusammengerechnet und nach dem Steuersatz der Splitting-Tabelle versteuert. Das Schema der Versteuerung der Abfindung bleibt hierbei gleich. Grundsätzlich ist die Versteuerung nach dem Splitting-Tarif in Summe für ein Ehepaar immer von Vorteil. Sollte Ihre zukünftige Frau aber aufgrund hoher Einkünfte einen sehr hohen Steuersatz haben, kann sich dies für Sie nachteilig auswirken. Im Rahmen der Erstellung der Einkommensteuererklärung kann Ihr Steuerberater bzw. Ihr Programm zur Erstellung der Steuererklärung am Jahresende aber prüfen, mit welcher Veranlagungsform Sie als Paar am günstigsten kommen, denn auch wenn Sie verheiratet sind, können Sie sich auf Antrag getrennt veranlagen lassen. Übrigens ist die Wahl der Steuerklassen immer nur eine Wahl der Höhe der Steuervorauszahlung. An der tatsächlichen Gesamtsteuerlast für das Jahr ändert sich durch die Steuerklassenwahl nichts. Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen, Manuela Ponikwar Steuerberaterin www.ponikwar.de |
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