Kategorie: Abfindung |
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Frage: Abfindung + Existenzgründung |
| Gefragt am 10.12.2009 18:42 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1038 |
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Ich arbeite seit mehreren Jahren für ein großes Unternehmen und will einen Aufhebungsvertrag zum Ende 2010 mit Abfindungszahlung (Anfang 2011) abschließen. (Ich bin Betriebswirt, nicht verheiratet, keine Kinder). Im Jahre 2011 plane ich die Gründung eines Unternehmens in Form einer Kapitalgesellschaft (UG oder GmbH). Geschäftsführer werde ich selbst werden. |
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Beantwortet von Matthias Wander (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte. 1. Sofern die Abfindung in Höhe von 35.000 € die einzigen Einkünfte in dem gesamten Jahr darstellt, wird keine Einkommensteuer zu zahlen sein. 2. Die Abfindung wird in dem Jahr versteuert in dem das Arbeitsverhältnis zivilrechtlich endet. Wenn das Arbeitsverhältnis erst in 2011 endet und die Abfindung in 2011 gezahlt wird, erfolgt die Besteuerung in 2011. 3. Ja, das ist möglich. In dem Fall könnte man über eine geringfügige Beschäftigung (Mini-Job) nachdenken. Der Aushilfslohn mindert bei der GmbH den Gewinn. Auf der anderen Seite bezieht der Geschäftsführer steuerfreie Einnahmen. Hier sollte im Vorfeld mit dem Arbeitsamt geklärt werden, ob die Zahlung des Aushilfslohns Auswirkung auf den Gründungszuschuss hätte. 4. Der Gründungszuschuss ist steuerfrei. Er unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Der Zuschuss hat somit auf die Höhe der Steuer keine Auswirkung. 5. Die Fünftelregelung wird bereits bei der Gehaltsabrechnung berücksichtigt. Sofern die Abfindung die einzigen steuerpflichtigen Einkünfte im gesamten Jahr darstellt, wird keine Lohnsteuer erhoben (siehe Punkt 1 und 2). Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick gegeben zu haben. Mit freundlichen Grüßen Wander Steuerberater
Nachfrage Rückantwort |
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