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Kategorie: Abfindung

Frage: Abfindung + Existenzgründung

Gefragt am 10.12.2009 18:42 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1038

Ich arbeite seit mehreren Jahren für ein großes Unternehmen und will einen Aufhebungsvertrag zum Ende 2010 mit Abfindungszahlung (Anfang 2011) abschließen. (Ich bin Betriebswirt, nicht verheiratet, keine Kinder). Im Jahre 2011 plane ich die Gründung eines Unternehmens in Form einer Kapitalgesellschaft (UG oder GmbH). Geschäftsführer werde ich selbst werden.

Jahresbruttoverdienst 2009: etwa 48.000€
Jahresbruttoverdienst 2010 (vsl.) etwa 28.000€ (Reduktion auf Teilzeit wegen Weiterbildung)

Abfindungszahlung (2011): etwa 35.000€
Gründerzuschuss (2011): etwa 13.000€

Um den Steuervorteil meiner Abfindung zu maximieren, würde ich mir im ersten Jahr kein Geschäftsführergehalt zahlen. Basierend auf der Fünftelregelung habe ich mir ausgerechnet, dass die Abfindung in diesem Fall steuerfrei sein sollte.

Zudem werde ich wahrscheinlich einen Gründerzuschuss von der Bundesagentur für Arbeit erhalten. Mein Einkommen würde folglich auf etwa 48.000€ (35.000€+13.000€) ansteigen.

Meine Fragen dazu:
1) Ist meine Abfindung wirklich steuerfrei, wenn sie in 2011 meine einzige Einkunft ist?
2) Reicht die Auszahlung der Abfindung in 2011 aus oder muss ein Arbeitsvertrag bis 2011 bestehen um eine Veranlagung in 2011 zu bewirken?
3) Kann die Kapitalgesellschaft Gewinne erwirtschaften und gleichzeitig kein Geschäftsführergehalt zahlen?
4) Wie hoch wird die Steuerbelastung, wenn ich den Gründerzuschuss der Bundesagentur beziehe?
5) Wie kann ich verhindern, dass mein AG eine zu hohe Steuervorauszahlung für die Abfindung ans Finanzamt überweist? Wie könnte ich am schnellsten wieder an das Geld kommen?

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Antwort

Beantwortet von Matthias Wander (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte.

1. Sofern die Abfindung in Höhe von 35.000 € die einzigen Einkünfte in dem gesamten Jahr darstellt, wird keine Einkommensteuer zu zahlen sein.

2. Die Abfindung wird in dem Jahr versteuert in dem das Arbeitsverhältnis zivilrechtlich endet. Wenn das Arbeitsverhältnis erst in 2011 endet und die Abfindung in 2011 gezahlt wird, erfolgt die Besteuerung in 2011.

3. Ja, das ist möglich. In dem Fall könnte man über eine geringfügige Beschäftigung (Mini-Job) nachdenken. Der Aushilfslohn mindert bei der GmbH den Gewinn. Auf der anderen Seite bezieht der Geschäftsführer steuerfreie Einnahmen. Hier sollte im Vorfeld mit dem Arbeitsamt geklärt werden, ob die Zahlung des Aushilfslohns Auswirkung auf den Gründungszuschuss hätte.

4. Der Gründungszuschuss ist steuerfrei. Er unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Der Zuschuss hat somit auf die Höhe der Steuer keine Auswirkung.

5. Die Fünftelregelung wird bereits bei der Gehaltsabrechnung berücksichtigt. Sofern die Abfindung die einzigen steuerpflichtigen Einkünfte im gesamten Jahr darstellt, wird keine Lohnsteuer erhoben (siehe Punkt 1 und 2).

Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Wander
Steuerberater

Nachfrage
Vielen Dank für Ihre Antwort.

Eine Rückfrage habe ich zu Thema 2:

Aus Ihrer Sicht würde die Abfindung also in 2010 besteuert werden, wenn das Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2010 andauert und die Auszahlung in 2011 erfolgt.

Momentan scheint diese Ansicht strittig zu sein. (Quelle: http://www.wai.de/emails/17092009/2173038.htm) Laut diesem Artikel wäre die Abfindung in obigem Sachverhalt in 2011 zu versteuern. (daher in meinem Fall steuerfrei) Wann kann man mit einer verbindlichen Entscheidung des BFH rechnen? (BFH, Az: IX R 14/09)

Rückantwort
Nach dem von Ihnen zitierten Urteil des Niedersächsischen FG hätte nur der Auszahlungszeitpunkt Auswirkung darauf in welchem Jahr die Abfindung zu versteuern wäre. Gegen das Urteil hat die Finanzverwaltung Revision beim BFH eingelegt. Es ist ungewiss wann und wie der BFH entscheiden wird. Daher würde ich Ihnen raten, für die steuerliche Gestaltung, vom jetztigen Recht auszugehen, solange der BFH nicht anders entschieden hat.

Mit freundlichen Grüßen

Wander
Steuerberater

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