Kategorie: Abfindung |
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Frage: Abfindung 2010 auszahlen lassen oder erst im Folgejahr der Kündigung |
| Gefragt am 21.06.2010 17:40 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1069 |
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Sehr geehrter Steuerberater, |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatun wie folgt beantworten möchte: Frage 1 Die Abfindung ist in dem Jahr zu versteuern in dem sie zugeflossen ist. Wenn die Abfindung in 2011 zufliesst, wird sie auch in 2011 versteuert. Frage 2 Voraussetzung für die Anwendung der Fünftelregelung ist, dass die Abfindung in EINEM Kalenderjahr zufliesst und zu einer Zusammenballung von Einkünften führt. Eine Zusammenballung von Einkünften liegt dann vor, wenn die Abfindung höher ist als die entgegehenden Einnahmen. Dies dürfte in Ihrem Falle gegeben sein, sodaß auch bei Zufluß in 2011 die Fünftelregelung Anwendung findet. Frage 3 Die Höhe der Steuer ist davon abhängig, ob Sie nach der Grund-oder Splittingtabelle versteuert werden. Zudem muss die Höhe des Arbeitslosengeldes berücksichtigt werden, das zwar steuerfrei, aber im Rahmen des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen ist. Eine detaillierte Berechnung ist nur aufgund genauer Zahlen und der Kenntnis, ob die Grundtabelle oder Splittingtabelle Anwendung findet, möglich. Frage 4 Hier gilt dem Grunde nach meine Antwort zur Frage 3. Sie müssen sich hier VOR Auszahlung unter Vorlage der Unterlagen die Steuer ausrechnen lassen. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Dipl. Betriebswirt |
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