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Kategorie: Abfindung

Frage: 1/5-Regel, Zusammenballung, Gründungszuschuss

Gefragt am 17.07.2011 18:14 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1028

Sehr geehrte Damen und Herren

Mein Auflösungsvertrag stammt aus dem Jahre 2007; ich war dann noch 2 Jahre mit einem reduzierten Einkommen bei der Firma beschäftigt (in einer sog. „betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit“).

2009 erhielt ich dadurch noch 10 Monate Gehalt und anschliessend 2 Monate ALG1.
Die Abfindung (genauer: Abfindung+Kündigungsfristausgleich) erhielt ich im Jahre 2010.

2010 erhielt ich noch einen Monat ALG1 und dann für 9 Monate den steuer- und progressionsfreien Gründungszuschuss von der Agentur für Arbeit um mich selbstständig zu machen.
Die Selbstständigkeit führte 2010 zu einem negativen Einkommen.


Frage1:
Zählt der Gründungszuschuss (bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hätte ich ihn nicht erhalten) genauso wie das ALG1 (das aber mit Progressionsvorbehalt) zum Vergleich bei der „Zusammenballung von Einkünfte“ hinzu ?

Frage2:
Mit welche Vorjahr (VZ) wird bei der „Zusammenballung von Einkünfte“ in meinem Fall verglichen, und wird dazu der reine Bruttoarbeitslohn -oder nach Abzug von z.B. Werbungskosten- herangezogen?

Frage 3:
Zählt zur „Entschädigung“ neben der reinen Abfindung auch der Kündigungsfristausgleich dazu ?


Im Voraus vielen Dank.

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Antwort

Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Eine Abfindung wird nicht ohne weiteres mittels Fünftelregelung nach § 34 Abs. 2 EStG ermäßigt besteuert. Dies ist nur dann der Fall, wenn es infolge der Abfindungszahlung zu einer Zusammenballung von Einkünften kommt. Damit soll die Progressionswirkung des Einkommensteuertarifs der Steuervergünstigung abgemildert werden. Eine Zusammenballung von Einkünften ist anzunehmen, wenn das Jahreseinkommen mit Abfindung höher ist als es dies bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, also bei normalem Ablauf der Dinge gewesen wäre (BFH-Urteil vom 27.1.2010, BStBl. 2011 II S. 28; BMF-Schreiben vom 17.1.2011, BStBl. 2011 I S. 39).

Für das fiktive Jahreseinkommen ist grundsätzlich abzustellen auf die Einkünfte des Vorjahres. Beim aktuellen Jahreseinkommen werden alle Einnahmen mit erfasst, die Sie bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sonst nicht erzielt hätten (BMF-Schreiben vom 24.5.2004, BStBl. 2004 I S. 505, Tz. 11 ff.; BFH-Urteil vom 4.3.1998, BStBl. 1998 II S. 787). Der Begriff "Einkünfte" setzt voraus, dass die Werbungskosten vom Bruttoarbeistlohn abgezogen wurden.

Die Vergleichsberechnung mit dem Vorjahr (hier 2009) gilt jedoch nur für den Normalfall, in dem die Verhältnisse des Vorjahres auch diejenigen des Folgejahres mit großer Wahrscheinlichkeit abbilden, z. B. bei normaler Gehaltsentwicklung. Sie gilt aber dann nicht, wenn die Einnahmesituation des Vorjahres durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt ist und sich daraus keine Vorhersagen für den (unterstellten) normalen Verlauf bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ableiten lassen (BFH-Urteil vom 27.1.2010, BStBl. 2011 II S. 28). In Ihrem Fall ist davon auszugehen, dass das Gehalt desJahres 2009 die wesentliche Bezugsgröße für die Beurteilung des Zusammneballung von Einkünften ist.

Das ALG I bleibt für die Beurteilung der Zusammenballung unberücksichtigt. Bei der Steuerfestsetzung wird es per Progressionsvorbhalt berücksichtigt. Der Gründungszuschuss bleibt als Sozialleistung vollständig unberücksichtigt.

Kündigungsfristausgleich:
Wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich vor Ablauf der regulären Kündigungsfrist beendet und das Gehalt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist in einem Einmalbetrag gezahlt, handelt es sich um eine steuerbegünstigte Abfindung (BFH-Urteil vom 10.10.1986, BStBl. 1987 II S. 186).

Werden Sie nach Ihrer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit freigestellt, stellen diese Gehaltszahlungen keine Abfindung dar, auch wenn sie in einem Einmalbetrag gezahlt werden (BFH-Urteil vom 27.4.1994, BStBl. 1994 II S. 653).

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Herrmann

Vielen Dank für die schnelle Beantwortung, die soweit auch verständlich ist, bis auf einen Punkt, bei dem ich nochmals um Klärung bitte, nämlich ob ALG 1 b.z.w. Gründungszuschuss bei der Zusammenballung berücksichtigt wird:

Bei meiner Suche zum Thema hatte ich dazu schon ein BMF-Schreiben gefunden (z.B. BMF 24.5.2004, IV A 5 - S 2290 - 20/04, Link auch im Anschluss); dort wird in Beispiel 3, unter 2.2 bei einer Vergleichsrechnung das Arbeitslosengeld mit einbezogen.
Im Einleitungssatz (unter Punkt 12 unter a- Ermittlung der zu berücksichtigenden Einkünfte (mit Beispielen)) dazu wird ALG1 auch konkret benannt und etwas weiter oben im Absatz wird erwähnt, dass es dabei auf eine "konkrete Progressionserhöhung nicht an" kommt, weshalb ich dachte, dass dazu der Gründungszuschuss gehören könnte.

Das sich das mit Ihrer Antwort etwas widerspricht, bin ich nun etwas ratlos; vielleicht ist das Schreiben überholt oder für meinen Fall nicht zutreffend?

Im Voraus vielen Dank für die Klärung.

----

Hier zu den Links des BFM-Schreibens:

html-Format:
http://www.meyer-koering.de/de/meldungen/ertragsteuerliche-behandlung-von-entlassungsentschaedigungen-23-06-2004.345/

pdf-Fromat:
http://www.bdsr.de/Doku/2000/13250_99/13274_y.pdf

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Rückfrage. Hinsichtlich des Arbeitslosengeldes ist meine Aussage zu korrigieren. Die Beurteilung der Zusammenballung ist recht komplex, sodass ich den Ansatz das Arbeitslosengeldes überlesen hatte. Folgende Einnahmen sind anzusetzen:
- Gehalt aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis bis zum Zeitpunkt der Auflösung
- Abfindung (bis 2005 einschließlich des Steuerfreibetrages)
- Pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen nach dem Ausscheiden, z. B. Beiträge zu einer Direktversicherung
- Arbeitslosengeld
- (vorgezogene) Betriebsrente
- Gehalt aus einem neuen Arbeitsverhältnis
- Einkünfte aus einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit
- Kapitaleinkünfte aus der Anlage der Abfindung

Die Auszahlung im Folgejahr nach dem Ausscheiden wird regelmäßig gewählt, um die Fünftelregelung zu umgehen, also die Zusammenballung von Einkünften zu vermeiden. In den Fällen in denen in dem betreffenden Jahr keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte vorliegen, kann diese Gestaltung zu einem günstgeren Ergebnis führen.

Mit freundlichen Grüßen Michel Herrmann, Steuerberater.

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