Kategorie: Abfindung |
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Frage: 1/5 Regelung wenn ich weiß das mein Jahresbrutto höher ist? |
| Gefragt am 24.01.2012 12:41 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1044 |
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Sehr geehrte Damen und Herren, |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrter(r) Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Die Fünftelregelung auf die Abfindung erhalten Sie dann, wenn im Verlauf EINES Veranlagungszeitraums eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt. Eine derartige Zusammenballung ist dann gegeben, wenn 1.die Abfindung zzgl. der weiteren Einnahmen durch die Vertragsbeendigung höher sind als der bis Jahresende wegfallende Arbeitslohn (BFH-Urteil vom 9.10.2008, IX R 85/07, BFH/NV 2009 S. 558) ODER 2.alle steuerpflichtigen Einkünfte des Abfindungsjahres (einschl. Einkünfte aus neuer Tätigkeit) höher als die Einkünfte des Vorjahres bzw.die Jahreseinnahmen mit Abfindung (einschl. Arbeitslosengeld)(BMF-Schreiben vom 24.5.2004, BStBl. 2004 I S. 505 Rz. 10-12) sind. In Ihrem Falle sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregelung gegeben, da die Einkünfte in 2012 einschl. der Abfindung die Bruttoeinkünfte in 2011 übersteigen. Damit kann die Fünftelregelung beantragt werden. Letztendlich können Sie die Fünftelregelung auch in Ihrer Einkommensteuererklärung 2012, die in 2013 abgegeben wird, beantragen. Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Diplom Betriebswirt |
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