Kategorie: Abfindung |
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Frage: 1/5 Regelung |
| Gefragt am 28.01.2010 12:15 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1061 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Vorweg: Sie müssen sich unbedingt detailliert beraten lassen. Dies ist nur nach Einsicht in die Unterlagen möglich: Frage 1 Wenn die Abfindung die entgehenden Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis übersteigt, was auf Grund Ihrer Angaben der Fall sein dürfte, dann wird die Fünftelregelung zur Anwendung kommen. Weitere Voraussetzung ist, dass Ihnen die Abfindung in einem Veranlagungsjahr ausbezahlt wird. Der Zufluß der Abfindung kann auch das Jahr 2011 sein, allerdings muss die Abfindung für die Anwendung der Fünftelregelung Ihnen im Jahr 2011 zufliessen. Eine Verteilung auf mehrere Jahre ist für die Fünftelregelung schädlich. Frage 2 Das ALG ist steuerfrei, erhöht aber im Rahmen des Progressionsvorbehalts den Steuersatz auf die anderen Einkünfte, sodass Sie durchaus mit einer Steuernachzahlung rechnen müssen. Sie sind auf jeden Fall verpflichtet eine Einkommensteuererklärung beim Fiannazmt einzureichen. Frage 3 Wenn Ihr Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Abfindungsvereinbarung nicht früher beendet wird, als dies im Falle einer ordentlichen Kündigung durch Ihren Arbeitgeber möglich wäre, d.h. wenn die vom Arbeitgeber zu beachtenden Kündigungsfristen nicht gegen Zahlung einer Abfindung verkürzt werden, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht. Frage 4 Differenzen in der Lohnabrechnung betreffend der Abrechnung durch den Arbeitgeber werden immer durch die Einkommensteuererklärung letztendlich berichtigt. Dies kann sowohl zu Nachzahlungen als auch zu Erstattungen führen. Daher werden durch die Abgabe der Jahreseinkommensteuererklärung Fehler auf jeden Fall berichtigt. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen im Rahmen Ihres Einsatzes behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater |
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