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Kategorie: Sozialrecht

Frage: Wohngeld

Gefragt am 24.02.2011 17:36 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024

Ein herzliches \"Hallo\"

Meine Nachbarin hat folgendes Problem: Sie ist Rentnerin und bezieht seit sechs Jahre regelmäßig Wohngeld. Durch einen anonymen Hinweis ist das Wohnungsamt nun darüber informiert worden, dass sie seit nunmehr sechs Jahren mit ihrem Freund zusammenlebt. Dieser ist allerdings seit vier Jahren erwerbsunfähig und bezieht nur eine minimale Rente von 350 Euro. Das Wohnungsamt hat jetzt die Bewilligung für das Wohngeld für die vergangenen sechs Jahre widerrufen und verlangt das für diesen Zeitraum gewährte Wohngeld zurück.
Unsere Frage ist nun: Ist das Vorgehen des Wohnungsamt rechtens und hätte ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg? Oder verhält es sich tatsächlich so, wie es das Wohnungsamt angibt?

Besten Dank im Voraus!

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Antwort

Beantwortet von RA Kristian Hüttemann (Profil ansehen)

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

I.

Grundsätzlich bemisst sich die Höhe des Wohngeldes nach der Anzahl der Mitglieder, die in dem betreffenden Haushalt leben, und deren Gesamteinkommen. Neben dem Antragsteller selbst zählen zu den bei der Wohngeldberechnung maßgeblichen Haushaltsmitgliedern auch Personen, die mit dem Antragsteller in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben.

II.

Eine solche Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller mit einer weiteren Person in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenlebt und beide erkennbar füreinander einstehen. Diese Voraussetzungen sind bei einer sechsjährigen nichtehelichen Lebensgemeinschaft als gegeben anzunehmen.

III.

Um festzustellen, ob ein Wohngeldanspruch besteht, werden die Jahresbruttoeinkünfte aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder addiert. Sie bilden in ihrer Summe das Gesamteinkommen des Haushaltes. Auf dieser Grundlage kann sodann Wohngeld gewährt werden, wenn eine bstimmte Einkommensgrenze nicht überschritten wird.

IV.

Nach Ihren Sachverhaltsangaben sind der Wohngeldberechnung nur die Renteneinkünfte Ihrer Nachbarin zugrunde gelegt worden. Da diese allerdings seit sechs Jahren in ihrem Haushalt mit ihrem Lebenspartner zusammen wohnt, hätten auch dessen Einkünfte berücksichtigt werden müssen. Die Wohngeldleistungen beruhen daher auf einer falschen Berechnungsgrundlage. Sie unterliegen somit grundsätzlich der Rückforderung.



Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben. Sollten Punkte offen geblieben sein, machen Sie bitte von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch.


Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
rechtsanwalt

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