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Kategorie: Sozialrecht

Frage: Rückforderung Schenkung von Geld für Haus

Gefragt am 13.04.2011 21:43 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1030

Meine Eltern planen, uns beim Kauf eines Einfamilienhauses zu unterstützen (50 000-100 000 Euro).
Was ist nun, wenn sie innerhalb der Frist von 10 Jahren pflegebedürftig werden und ihre weiteren finanziellen Mittel aufgebraucht sind?

Kann diese Schenkung dann vom Sozialamt zurückgefordert werden? (Dann müssten wir unser Haus wieder verkaufen...)

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Antwort

Beantwortet von Jan Wilking (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Gemäß § 528 BGB können Schenkungen bei Verarmung des Schenkers zurückgefordert werden. Dieser Anspruch geht bei Bedürftigkeit auf den Träger der Sozialleistung über, der dann - auch gegen den Willen des Schenkers - die Schenkung zurück fordern kann. Die Herausgabe können Sie abwenden, wenn Sie selbst für den Unterhalt aufkommen.

Der Rückgabeanspruch ist zudem gem. § 529 BGB ausgeschlossen, wenn

- der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat

- seit der Schenkung bis zum Eintritt der Bedürftigkeit zehn Jahre verstrichen sind

- wenn der Beschenkte unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten gefährdet sind (Absatz 2, so genannter Notbedarf)

In Ihrem Fall könnte § 529 Absatz 2 BGB einschlägig sein. Liegen dessen Voraussetzungen vor, sind Sie in der Regel nicht zur Herausgabe eines Familieneigenheims verpflichtet (siehe Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. 7. 2000 - X ZR 126/98 und Urteil vom 5. 11. 2002 - X ZR 140/01). Sie müssten allerdings möglicherweise durch Aufnahme eines Realkredits Mittel für den Unterhalt beschaffen, die Immobilie also entsprechend belasten.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

Nachfrage
Danke für die schnelle Antwort.
Sie schreiben:

"In Ihrem Fall könnte § 529 Absatz 2 BGB einschlägig sein. Liegen dessen Voraussetzungen vor, sind Sie in der Regel nicht zur Herausgabe eines Familieneigenheims verpflichtet (siehe Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. 7. 2000 - X ZR 126/98 und Urteil vom 5. 11. 2002 - X ZR 140/01). Sie müssten allerdings möglicherweise durch Aufnahme eines Realkredits Mittel für den Unterhalt beschaffen, die Immobilie also entsprechend belasten."

Den Absatz versethehe ich nicht ganz.
Soll das heißen, ich muss das Geld zurückzahlen mit dem ich einen Teil des Hauses finanziert habe. Zwar nicht zwangsläufig durch Hausverkauf aber indem ich einen Kredit bis zu dieser Höhe aufnehme? (was ja quasi auf das gleiche rauskommt, und in meinem Fall auch einen Verkauf bedeutet da ich diesen zusätzlichen Kredit nicht finanzieren könnte..)

Rückantwort
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Wenn Sie das Geld nicht zurückzahlen können, weil Sie es verbraucht (=ins Haus gesteckt) haben, richtet sich der Rückforderungsanspruch dann gegen das mit dem Geld erlangte (=Teil des Hauses). Da der Verkauf eines für die Familie genutzten Hauses aber in der Regel eine Gefährdung des Unterhalts des Beschenkten bedeutet und damit Notbedarf gegeben wäre, kann dessen Verkauf nicht gefordert werden. Je nach den Umständen kann dem Beschenkten aber zugemutet werden, das Haus entsprechend zu belasten (z.B. durch ein Hypothekendarlehen).

Dies gilt aber nur, wenn ein solcher Kredit den Unterhalt des Beschenkten nicht gefährden würde. Wenn dieses Darlehen aber aufgrund weiterer finanzieller Belastungen des Beschenkten dazu führen würde, dass im Endeffekt doch das Haus verkauft werden müsste (wie es bei Ihnen der Fall zu sein scheint), muss ein solcher Kredit aus den oben genannten Gründen natürlich nicht aufgenommen werden. Der Rückgabeanspruch wäre dann wegen Notbedarfs gemäß § 529 Absatz 2 BGB ausgeschlossen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

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