Kategorie: Sozialrecht |
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Frage: Rückforderung Schenkung von Geld für Haus |
| Gefragt am 13.04.2011 21:43 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1030 |
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Meine Eltern planen, uns beim Kauf eines Einfamilienhauses zu unterstützen (50 000-100 000 Euro). |
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Beantwortet von Jan Wilking (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt: Gemäß § 528 BGB können Schenkungen bei Verarmung des Schenkers zurückgefordert werden. Dieser Anspruch geht bei Bedürftigkeit auf den Träger der Sozialleistung über, der dann - auch gegen den Willen des Schenkers - die Schenkung zurück fordern kann. Die Herausgabe können Sie abwenden, wenn Sie selbst für den Unterhalt aufkommen. Der Rückgabeanspruch ist zudem gem. § 529 BGB ausgeschlossen, wenn - der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat - seit der Schenkung bis zum Eintritt der Bedürftigkeit zehn Jahre verstrichen sind - wenn der Beschenkte unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten gefährdet sind (Absatz 2, so genannter Notbedarf) In Ihrem Fall könnte § 529 Absatz 2 BGB einschlägig sein. Liegen dessen Voraussetzungen vor, sind Sie in der Regel nicht zur Herausgabe eines Familieneigenheims verpflichtet (siehe Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. 7. 2000 - X ZR 126/98 und Urteil vom 5. 11. 2002 - X ZR 140/01). Sie müssten allerdings möglicherweise durch Aufnahme eines Realkredits Mittel für den Unterhalt beschaffen, die Immobilie also entsprechend belasten. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion. Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern. Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage Rückantwort |
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