Kategorie: Sozialrecht |
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Frage: Rahmenfrist |
| Gefragt am 13.10.2010 19:22 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024 |
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ALG I oder Hartz IV?? |
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte: Die genauen Voraussetzungen für den Anspruch auf ALG I sind im Gesetz und zwar in § 118 Abs. 3 SGB III geregelt. Danach müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein a.)Arbeitslosigkeit b.)Es muss eine Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit erfolgen c.) Die Anwartschaftszeit muss erfüllt sein Eine Erfüllung der Anwartschaftszeit liegt vor, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gearbeitet worden ist. Die Rahmenfrist ist in § 124 Abs. 3 SGB III geregelt und beträgt zwei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Tag , bevor alle sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf ALG I erfüllt sind. Im Ergebnis können Sie leider die Rahmenfrist von 2 Jahren bei weitem nicht einhalten, so dass ALG ausscheidet. Es bleibt Ihnen natürlich unbenommen dennoch einen enstsprechenden Antrag zu stellen. § 124 SGB III Rahmenfrist (1) Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. (2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte. (3) In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. In diesem Falle endet die Rahmenfrist spätestens nach fünf Jahren seit ihrem Beginn. Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochabend! Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Stresemannstr. 46 27570 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Fax.0471/140244 |
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