Kategorie: Sozialrecht |
|---|
Frage: Nachzahlung aus einer privaten Versicherung |
| Gefragt am 24.02.2010 12:48 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1020 |
|
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
hallo, habe da mal eine frage: ich beziehe seit mai 09 kein hartz 4 mehr, bekomme jetzt so wie es aussieht eventuell eine Nachzahlung aus einer privaten Vorsorgeversicherung. dieses geld würde mir aber fast ein jahr nach hartz 4 zufliessen. darf ich diese nachzahlung behalten? vom amt wurde mir gesagt, das bei privaten versicherungen, das zufluss prinzip zählt. die nachzahlung stellt einkommen dar und zwar für den monat, in dem es zugeflossen ist. da mir dieses geld nun also monate nach hartz4 bezug zufliesst, dürfte ich dieses behalten, da ich ja ja auch davon leben muss. ist dies korrekt? |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Sozialrecht!
| Antwort |
|---|
|
Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt: Richtig. Da Sie derzeit keine Leistungen erhalten, kann auch ein Einkommen auch so einer Versicherung nicht angerechnet werden, sondern verbleibt bei Ihnen. Hätten Sie derzeit noch einen Anspruch auf Hartz IV, so würde dieses Einkommen natürlich angerechnet werden. Da aber keine staatlichen Leistungen bezogen werden, ist nichts anzurechnen und Sie können das Geld aus der Versicherung behalten und frei verwenden. Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich. Mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin Golmsdorfer Straße 11 07749 Jena Tel.: 03641 801257 Fax: 032121128582 Email: raschwerin@raschwerin.de Internet: www.raschwerin.de
Nachfrage Rückantwort |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Sozialrecht!
| Bewertung | ||
|---|---|---|
| 3. Wie empfehlenswert ist der Rechtsanwalt? |
|
5,0 |
| 2. Wie bewerten Sie die Reaktionszeit des Rechtsanwalts? |
|
5,0 |
| 1. Wie hilfreich war die Antwort des Rechtsanwalts? |
|
5,0 |
