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Kategorie: Sozialrecht

Frage: Kind/Familienverisicherung möglich?/Ehe mit US-Soldat

Gefragt am 03.10.2010 17:06 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1037

Sehr ggehrte Damen und Herren,

ich (deutsche) erwarte ein Kind und möchte das innerhalb meiner bestehenden gesetzlichen Krankenkasse familienversichern. Ich bin in der Steuerklasse 1 und mein Mann gehört zur US-Army (aktiver Dienst)und ist weder in Deutschland gemeldet, noch irgendwie anderweitig steuerpflichtig etc.
Ist es möglich mein Kind bei meiner Krankenkasse familienzuversichern, ohne Einkommensnachweise meines Mannes vorlegen zu müssen?

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Antwort

Beantwortet von RA Kristian Hüttemann (Profil ansehen)

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt Stellung nehmen möchte.

Grundsätzlich besteht für Sie als gesetzlich Krankenversicherte die Möglichkeit, Ihr Kind gemäß § 10 Absätze 1 und 2 Sozialgesetzbuch (SGB)V beitragsfrei familienversichern zu lassen.

Hierzu bedarf es eines entsprechenden Antrages, der bei Ihrer Krankenkasse zu stellen ist. Dieser Antrag muss sämtliche Angaben enthalten, die für die Durchführung der Familienversicherung erforderlich sind.
Das folgt aus § 10 Absatz 6 SGB V, der bestimmt:

"Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden."

Diese Angabepflicht gilt grundsätzlich auch für die Einkommensverhältnisse des kindsverwandten Elternteils. Hintergrund hierfür ist § 10 Absatz 3 SGB V, der eine Familienversicherung des Kindes bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ausschließt.

§ 10 Absatz 3 SGB V regelt:

"Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist (in 2010 ist der insoweit maßgebliche Betrag 4.162,50 Euro)."

Allerdings wird diese Ausschlussvorschrift in Ihrem Fall und auf Ihren Ehegatten als Angehörigem der US-Streitkräfte keine Anwendung finden. Denn er unterliegt insoweit nicht der deutschen Steuerpflicht - und damit auch nicht einer entsprechenden Sozialversicherungspflicht.

Das bedeutet insbesondere auch, dass er aufgrund seiner Tätigkeit in Deutschland keine Krankenversicherung abschließen muss.

Unabhängig von der Rechtslage nach dem maßgebenden Dienst- und Versorgungsrecht Ihres Ehegatten gilt deshalb, dass eine mögliche Krankenversicherung Ihres Ehegatten außer Betracht zu bleiben hätte bei der Prüfung Ihres Antrages auf Familienversicherung.

Sie sollten daher bei Stellung Ihres Antrages auf Familienversicherung für Ihr Kind Ihrer Krankenkasse den Sachverhalt schildern. Einkommensbelege Ihres Ehegatten müssen Sie alsdann nicht mehr vorlegen.

Es empfiehlt sich allerdings zu entsprechender Glaubhaftmachung eine Dienstbescheinigung Ihres Ehagatten vorzulegen.

Ich hoffe, Ihnen eine angemessene Orientierung verschafft zu haben. Fragen Sie bei Unklarheiten gerne nach.


Beste Grüße
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt

Nachfrage
Vielen Dank für die rasche Antwort.
Das Problem ist, dass meine Verischerung das so nicht sieht. Sie katgorisieren meinen Mann als Privatversichert und wenn das nicht dann setzen sie ihn mit der Heilfürsorge gleich (einem deutschen Bundeswehsoldaten). Ich hatte bereist mit drei Krankenkassen Kontakt wegen diesem Sachverhalt und jede hat einen/oder den gemeinsamen Grund es abzulehnen.... Sie kommen sogar mit irgendwelchen Abkommen, die nicht mit den USA vorhanden sein sollen.....

Ichbin ziemlich ratlos und wirklich am Überlegen, ob nicht ein Anwalt mal ein Schrieben aufsetzen soll, aber hierfür wäre es gut zu wissen, ob es Paragraphen gibt anhand dere ich es der Krankenkasse klar machen kann.

Dass mein Mann hier nicht steuerpflichtig und sozialverischerungspflichtig ist interessiert die Krankenkassen leider herzlich wenig. Die wollen Geld sehen....

Vielen Dank für die Hilfe!

Rückantwort
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Nachfrage und die ergänzenden Angaben. Im Ergebnis führen diese zu keiner abweichenden rechtlichen Bewertung des Sachverhaltes.

Die Berücksichtigung Ihres Ehegatten im Rahmen der Ausschlussvorschrift des § 10 Absatz 3 SGB V durch Ihre Krankenkasse ist rechtsirrig. Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen liegen ersichtlich nicht vor.

Zentraler Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung muss der Begriff des Gesamteinkommens im Sinne des § 10 Absatz 3 SGB V sein, denn das Gesamteinkommen ist die maßgebliche Bezugsgröße für die Familienversicherung des Kindes.

Die Legaldefinition für den sozialversicherungsrechtlichen Begriff des Gesamteinkommens liefert § 16 SGB IV. Gesamteinkommen ist danach die Summe aller Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts. Zugrunde zu legen sind demgemäß bei der Prüfung des Gesamteinkommens im Sinne des § 10 Absatz 3 SGB V ausschließlich Einkünfte, die dem deutschen Einkommenssteuerrecht unterliegen.

Ihr Ehegatte versteuert als Angehöriger der US-Streitkräfte seine Einkünfte aber nicht in Deutschland. Vielmehr sind seine Einkünfte nach Maßgabe des Artikel 19 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten und Deutschland allein in den USA zu versteuern.

Daraus folgt, dass das Einkommen Ihres Ehegatten nicht unter den Begriff des Gesamteinkommens im Sinne des § 10 Absatz 3 SGB V fällt. Die Berücksichtigung der Einkünfte Ihres Ehegatten und seine Einstufung als Privatversicherter oder Heilfürsorgeberechtigter seitens der Krankenkasse steht im klaren Widerspruch zu der Wertung des Gesetzes. Entgegen der dort vertretenen Rechtsauffassung haben Sie als gesetzlich Versicherte vielmehr einen Anspruch auf Familienmitversicherung Ihres Kindes.

Es empfiehlt sich, noch einmal unter deutlichem Verweis auf diese bestehende Rechtslage an Ihre Krankenkasse heranzutreten. Sollte Ihre Krankenkasse bei Ihrer ablehnenden Haltung bleiben, sollten Sie in der Tat einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.

Beste Grüße
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt

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