Kategorie: Sozialrecht |
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Frage: bundeselterngeldgesetz und Rückforderung nach SGBX |
| Gefragt am 19.06.2011 10:21 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1035 |
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Sehr geehrter Anwalt, sehr geehrte Anwältin, |
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Beantwortet von Michael Vogt (Profil ansehen)
Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender, Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten: Nach Ihrer Schilderung des Sachverhalts wurde zunächst Ihnen durch einen bestandskräftigen Bescheid Elterngeld für die Monate 1 – 12 bewilligt. Dementsprechend hätte an sich Ihrem Partner das Elterngeld nicht in der bewilligten Dauer zugesprochen werden können, weswegen sein Bewilligungsbescheid und nicht Ihrer von der Behörde entsprechend geändert werden müsste. Daneben kann nach § 7 Abs. 2 BEEG die im Antrag getroffene Entscheidung bis zum Ende des Bezugszeitraums ohne Angabe von Gründen einmal geändert werden. Daher möchte ich Ihnen in der Tat empfehlen, dass Ihr Partner seinen Antrag entsprechend ändert und dies im Widerspruchsverfahren auch so vorgetragen wird. Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben. Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen. Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen. Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung. Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag und verbleibe mit freundlichen Grüßen RA Michael Vogt |
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