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Kategorie: Sozialrecht

Frage: bundeselterngeldgesetz und Rückforderung nach SGBX

Gefragt am 19.06.2011 10:21 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1035

Sehr geehrter Anwalt, sehr geehrte Anwältin,

die Elterngeldstelle fordert von mir die Rückzahlung des Elterngeldes für den 7. Lebensmonat des Kindes,Monat Mai 2011) in Höhe von 1.089,44 Euro.
Chronologie:
03.11.2010 Geburt meines Sohnes Karl
10.02.2011 Bewilligung meines Elterngeldantrags für die Lebensmonate 1. bis 12. (da in keinem Arbeitsverhältnis stehend; dieser war wg. Befristung im August 2010 ausgelaufen)
April 2011 Anbahnung eines neues Jobs für mich
15.04.2011 Info von mir an die elterngeldstelle dass ich ab dem 15.5.2011 wieder in einem Arbeitsverhältnis mit 40 Stunden/ Woche stehen werde, dass ich daher kein Elterngeld mehr benötigen werde. Der Arbeitsvertrag war zu diesem Zeitpunkt noch nicht unterzeichnet, ich hatte nur eine mündliche Zusage
29.04.2011 Mein Partner und Kindsvater stellt daraufhin einen Elterngeldantrag für den 7. bis 14. Lebensmonat um mir die Rückkehr in den Job zu ermöglichen würde er die Elternzeit nehmen
27.05.2011 Rückforderungsbescheid der Elterngeldstelle an mich und Aufhebung der Bewilligung für die Monate 7 bis 12. Gleichzeitig Rückforderung des bereits ausgezahlten Elterngeldes für den 7.Monat (Mai 2011)
01.06.2011 Bewilligungsbescheid Elterngeld für meinen Freund vom 7. bis 14 Lebensmonat
02.06.2011 Widerspruch meinerseits gegen die Rückforderung, da das Elterngeld ja für volle Lebensmonate ausgezahlt wird und meiner Ansicht nach der Anspruch noch für den Monat Mai 2011 besteht (§ 4 Abs. 4 BEEG)
07.06.2011 Eingangsbesätigung meines Widerspruchs durch die Elterngeldstelle, Es wird ausgeführt, dass ich grundsätzlich Recht habe und mir für den 7. Lebensmonat der Anspruch auch zugestanden hätte. Aber weil mein Partner den Antrag für den 7. bis 14. Lebensmonat gestellt hat, wäre eine Bewilligung des 7. lebenmonates bei mir nicht möglich, daher wäre dies eine Überzahlung , da uns insg. nur 14 Monate zustehen.

Bei der Stellung des Antrags von meinem Partner haben wir uns insofern aus Versehen vertan. Es wäre ja möglich gewesen den 7. Lebensmonat gemeinsam zu nehmen, zumal meine Arbeit erst am 15.5.2011 begonnen hat. Dann hätten wir richtigerweise den antrag für meinen Partner nur für den 7. bis 13. Monat stellen dürfen.
Da ich ein höheres Elterngeld bezogen habe sind wir daran interssiert, dieses auch behalten zu können.

Besteht die Möglichkeit, dass mein Partner der Elterngeldstelle meldet, dass er für den 14. Lebensmonat auf das Elterngeld verzichtet, z.B. weil er seiner freiberuflichen Tätigkeit wieder nachgeht und neue Aufträge angenommen hat. Soweit ich weiß, darf auch einmal ohne Angabe von Gründen ein Änderungsantrag an die Elterngeldstelle gestellt werden. Hätte dies Einfluss auf die Bearbeitung meines Rückforderungsbescheides?

Für Fragen stehe ich jederzeit gern zur Verfügung und bedanke mich bei Ihnen vorab!

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Antwort

Beantwortet von Michael Vogt (Profil ansehen)

Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Nach Ihrer Schilderung des Sachverhalts wurde zunächst Ihnen durch einen bestandskräftigen Bescheid Elterngeld für die Monate 1 – 12 bewilligt. Dementsprechend hätte an sich Ihrem Partner das Elterngeld nicht in der bewilligten Dauer zugesprochen werden können, weswegen sein Bewilligungsbescheid und nicht Ihrer von der Behörde entsprechend geändert werden müsste.

Daneben kann nach § 7 Abs. 2 BEEG die im Antrag getroffene Entscheidung bis zum Ende des Bezugszeitraums ohne Angabe von Gründen einmal geändert werden. Daher möchte ich Ihnen in der Tat empfehlen, dass Ihr Partner seinen Antrag entsprechend ändert und dies im Widerspruchsverfahren auch so vorgetragen wird.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


RA Michael Vogt

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