Kategorie: Sozialrecht |
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Frage: Bundeselterngeld |
| Gefragt am 28.11.2011 15:21 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Jan Wilking (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt: Leistungen, die nach ihrer Zweckbestimmung weggefallenes Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise ersetzen, werden auf das Elterngeld angerechnet. Hierzu zählen auch Verletzten-, Erwerbsminderungs- und Altersrente sowie vergleichbare Leistungen privater Versicherungen. Daher kann grundsätzlich auch die Zahlung der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung angerechnet werden. Die Anrechnung dieser Leistungen erfolgt jedoch nur insoweit, als das zustehende monatliche Elterngeld den Betrag von 300,- EUR übersteigt. Die telefonische Ankündigung, dass Ihre Frau Elterngeld zurückzahlen muss, ist dagegen so nicht nachvollziehbar. Gemäß § 4 Abs. 4 BEEG endet der Anspruch erst mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist. Dies soll Rückforderungen der Leistung durch die Verwaltung vermeiden, wenn im Laufe des Monats eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt. Es bleibt daher abzuwarten, ob hier tatsächlich ein entsprechender Bescheid ergeht (gegen den dann ggf. Widerspruch eingelegt werden sollte) oder ob hier lediglich eine falsche telefonische Auskunft gegeben wurde. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion. Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern. Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage Rückantwort |
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