Kategorie: Sozialrecht |
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Frage: Bafög und Unfallrente |
| Gefragt am 17.08.2009 13:33 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1034 |
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Ich bekomme seit 3 Jahren aufgrund eines Unfalls und meiner daraus resultierenden 50%-igen Behinderung eine Unfallrente (Betriebsgenossenschaftliche Rente). |
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage! Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen: Zu 1.) Woher weiß ich jetzt, ob diese Unfallrente angerechnet wird oder nicht? Die Unfallrente gehört nach dem BAföG zum anzurechnenden Einkommen. Dies wird auch daran ersichtlich, dass sonstige Renten, insbesondere Unfallrenten in Zeile 79 des BAföG –Antrages angegeben werden müssen. Zu 2.)Kann über 3 Jahre rückwirkend Bafög zurückgefordert werden? Grundsätzlich kann auch BAföG für 3 Jahre zurückgefordert werden. Hierzu wird es in Ihrem Fall aber höchstwahrscheinlich nicht kommen. Dies hängt mit § 35 SGB X zusammen. Danach dürfte nur zurückgefordert werden, wenn Sie wissentlich falsche Angaben oder zumindest grob fahrlässig falsche Angaben bei der Antragstellung gemacht haben. Ihren Sachverhalt verstehe ich aber so, dass Sie die Unfallrente angegeben haben und verscuht haben die Angelegenheit zu klären. Wenn der damalige Beamte einen Fehler gemacht und Ihnen die Unfallrente nicht angerechnet hat, darf dieser Fehler nicht zu Ihren Lasten gehen, da insoweit zu Ihren Gunsten ein gewisser Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, so dass eine Rückforderung nicht durchsetzbar sein dürfte. Zu 3.)Kann ich den Vorgang stoppen indem ich meinen Antrag zurückziehe? Dies wird zwar nicht nötig sein (s.o.), aber eine Antragsrückzahlung würde nichts bringen, da die Gelder bereits geflossen sind. Zu4.)Wie sollte ich mich verhalten? Sie sollten gegenüber dem BAföG-Amt angeben, dass Sie die Angaben damals gemacht haben zur Rente und diese nur rechtlich falsch gewertet wurden, was gem. § 35 SGB X nicht zu Ihren Lasten gehen darf. Es empfiehlt sich auch in der Angelegenheit einen im Sozialrecht erfahrenen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen. Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute! Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag und einen guten Wochenstart! Mit freundlichem Gruß Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132 Fax: 0471/3088316 |
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