Kategorie: Sozialrecht |
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Frage: Bafög - welches Vermögen wird angerechnet |
| Gefragt am 16.12.2011 23:43 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1027 |
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Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt: 1. Habe ich in meinem Alter unter diesen Voraussetzungen noch Anspruch auf Bafög? Für das Vollzeitstudium kann Bafög beantragt werden, aber nicht für das Probestudium. 2. Ich habe mit meinem geschiedenen Ehemann Geschiedenenunterhalt in Form einer Abfindung in 4 jährlichen Raten vereinbart. Die letzte Rate ist im Januar 2012 fällig. Ich gehe davon aus, dass mir dieser Betrag anteilig (das Studium soll im April 2012 beginnen) für das Jahr 2012 als Einnahmen und nicht als Vermögen angerechnet werden. Ist das richtig? Ja. 3. Auf meinem Sparkonto befindet sich ein Guthaben von mehr als 5.200 Euro. Die Unterhaltszahlungen für mich und meine Kinder von ihrem Vater wurden jedoch monatlich auf dieses Sparkonto überwiesen. Wird dieses Vermögen auf das Bafög angerechnet? Könnte ich den Kindern das Vermögen noch nachträglich auf ihr Sparbuch überweisen und würde dies das auf das Bafög anzurechnende Vermögen reduzieren? Sind die Unterhaltszahlungen für die Kinder als Einnahmen anzugeben? Vermögen wird angerechnet. Sie haben aber auch für sich und die Kinder einen entsprechenden Freibetrag. 4. Wird Vermögen das sich auf den Sparbüchern meiner Kinder befindet angerechnet? Vielleicht wäre es besser wenn der Vater künftig die Unterhaltszahlungen an die Kinder direkt auf deren Sparbücher überweist? Nein, das ist ja zweckgebunden für die Kinder. 5. Ich besitze einen Pkw, der auf mich zugelassen und von mir gekauft wurde. Wir leben in einer ländlichen Gegend. Der Weg zu Kindergarten und Schule beträgt ca. 1,3 km und es befindet sich ein steiler Berg auf dem Weg. Die Kinder dürfen den Kindergarten auch nicht allein verlassen, sondern müssen abgeholt werden. Daher fahre ich die Kinder mit dem Auto zur Schule und dem Kindergarten. Öffentliche Verkehrsmittel gibt es hier nicht. Zudem benutze ich den Wagen zu abendlichen beruflichen Fortbildungen. Würde ich diese Strecken mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren (fraglich ob das überhaupt geht), würde sich die Zeit, in der ich einen Babysitter abends engagieren müsste deutlich erhöhen. Kann man hier davon ausgehen, dass das Fahrzeug (Wert laut Kaufvertrag von Oktober 2010: 4.800 Euro)aufgrund der Härteregelung nicht als Vermögen angerechnet wird? Nein, das Fahrzeug wird hier nicht bewertet. 6. Ich habe eine Rentenversicherung (keine Riester-Rente, wegen Selbstständigkeit)mit Überschussbeteiligung. Wird mir das Kapital aus dieser Versicherung auf das Bafög angerechnet? Wenn Sie daraus aktuell Leistungen beziehen bzw. den Überschuss ausbezahlt bekommen, ist dies anzurechnendes Einkommen. 7. Angenommen ich würde jetzt noch eine Riester-Rente abschließen und in diesem und zu Beginn des nächsten Jahres den Höchstbetrag einzahlen. Würde dies auf das Bafög angerechnet? Eventuell kann man die Rentenversicherung in eine Riester-Rente umändern (nur aus der Sicht für den Bafög-Antrag betrachtet - alles Weitere müsste ich mit der Versicherung absprechen)? Das kann man machen. 8. Ich wohne in einem Einfamilienhaus, das meinen Eltern gehört. Diese wohnen jedoch nicht hier. Gibt es eine Möglichkeit die Miete oder Teile dieser beim Bafög-Antrag geltend zu machen? Wie würde es sich verhalten, wenn ich anstatt der Miete teile des Abtrages für das Haus übernähme? Wie wäre es wenn man ein Nießbrauchsrecht einräumt und ich meinen Eltern einen Betrag dafür auszahle? Wenn Sie Miete zahlen, kann dies geltend gemacht werden. Ansonsten zählen nur die Nebenkosten. 9. Da ich selbstständig bin habe ich gerade erst die Steuererklärung für 2010 abgegeben und noch keinen Bescheid. Für 2011 habe ich fast noch keine Einkommensteuer bezahlt und konnte natürlich auch die Steuererklärung noch nicht abgeben. Kann ich die zu erwartenden Kosten zunächst abschätzen und vom Guthaben abziehen? Sie müssten dann eine vorläufige BWA erstellen lassen. Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich. Mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin Golmsdorfer Str. 11 07749 Jena Tel.: 03641 801257 Fax: 032121128582 Email: raschwerin@raschwerin.de Internet: www.jena-rechtsberatung.de
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