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Kategorie: Sozialrecht

Frage: Autobesitz bei Hartz IV

Gefragt am 11.02.2010 12:49 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1028
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Autobesitz bei Hartz IV , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Ich habe für meinen Stiefsohn im September 2009 die volle Finanzierung eines Golf VI übernommen. Im April 2010 wird er eine 2-jährige Berufsweiterbildung beenden und wird dann bei Nichtbeschäftigung Arbeitslosengeld 1 beziehen. Da ich die Berufsaussichten pessimistisch sehe, rech

Ich habe für meinen Stiefsohn im September 2009 die volle Finanzierung eines Golf VI übernommen. Im April 2010 wird er eine 2-jährige Berufsweiterbildung beenden und wird dann bei Nichtbeschäftigung Arbeitslosengeld 1 beziehen. Da ich die Berufsaussichten pessimistisch sehe, rechne ich mit einem Abrutsch zu Hartz IV. Duch ein Altfahrzeug vom Stiefsohn bestand Anspruch auf die Abwrackprämie, die in der Zwischenzeit auf mein Konto überwiesen wurde. Aus diesem Grund wurden die Papiere auf seinen Namen zugelassen. Bei der Bestellung hatte ich mit dem Verkäufer über diese Problematik gesprochen. Ich möchte auf keinen Fall das die Arbeitsagentur Zugriff auf das Fahrzeug erhält. Ich betrachte mich als Eigentümer. Den KFZ-Brief habe ich einbehalten. Welche Möglichkeiten gibt es das ich die Eigentümerschaft ohne Änderung der Fahrzeugpapiere stichhaltig machen kann?
Es läßt sich nachprüfen das der Stiefsohn über keine Mittel zur Finanzierung des Fahrzeugs hatte, während auf meinem Konto zur Fahrzeugübergabe die erforderliche Barabhebung erfolgte. Das Fahrzeug ist keine Schenkung.

MfG

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Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Hier ist der Sohn Eigentümer und Halter des Fahrzeugs. Sie haben dieses aber finanziert und haben auch den Fahrzeugbrief.

Hier muss erstmal abgewartet werden, ob es überhaupt zu einem Leistungsfall kommt. Sollte dem so sein, kann die ARGE aber auch nicht ohne Weiteres auf das Auto zugreifen.

Sie können das Fahrzeug aber auch wie folgt sichern:

Da Sie das Fahrzeug finanziert haben, kann ein Darlehensvertrag mit dem Sohn gemacht werden.

Dazu sollte ein Sicherungsübereignungsvertrag aufgesetzt werden.

Dann kann Ihr Sohn das Fahrzeug fahren und Sie sind aber durch die Sicherungsübereignung der Eigentümer für die Zeit, in der Ihr Sohn das Fahrzeug an Sie abbezahlt.

Dann hat Ihr Sohn lediglich ein Anwartschaftsrecht und ist kein Eigentümer und die ARGE kann definitiv nicht zugreifen.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de

Internet: www.raschwerin.de

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