Kategorie: Sozialrecht |
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Frage: Ausgaben Onkel nachweisbar für Sozialamt |
| Gefragt am 05.11.2010 13:30 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024 |
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage . Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten: 1.Ab wann kann er Sozialhilfe oder ähnliches (er ist jetzt 72 Jahre alt) beantragen... und kann er bis dahin sein Geld frei verfügbar ausgeben? Grundsätzlich kann Sozialhilfe ab dem Zeitpunkt der Bedürftigkeit beantragt werden. Dieses wäre also dann der Fall, wenn er selber aus seinen Mitteln nicht mehr in der Lage ist, für sich selber zu sorgen sowie die anfallenden Kosten für Pflege usw. zu zahlen. Erfahrungsgemäß sollte aber kurz vor diesem Zeitpunkt bereits ein Antrag gestellt werden, damit es nicht zu Versorgungslücken kommt, weil das Amt ja auch einige Zeit für die Bearbeitung dauert, was regional unterschiedlich ist, aber selten unter 3-4 Wochen dauert. In diesem Antrag sollte dann angegeben werden mit einer entsprechenden Begründung, das in genau absehbarer Zeit die finanziellen eigenen Mittel ausgeschöpft sind und nicht mit den Lebensunterhalt ausreichen. 2.Sprich Bargeld holen so wie er das braucht oder will? Er geht z.B. täglich ins Cafe, fährt mit Nachbarn auf Kaffeefahrten ect. Sprich: er gibt pro Monat zur ZEit locker 2000 - 2500 Euro aus. Kann ihm das zum Verhängnis werden? Ihr Onkel selber darf theoretisch mit seinem Geld machen was er möchte, es ist ja schließlich sein Eigentum. Er selber braucht das Sozialamt keine Rücksicht nehmen. 3.Oder mir wenn er dann irgendwann Sozialhilfe braucht oder in eine Pflegeeinrichtung muss und das Geld ist aufgebraucht???? An dieser Stelle könnte es problematisch werden. Sofern sie nicht die Betreuung für ihren Onkel übernehmen ist davon auszugehen, dass sie hiermit auch die Fürsorgepflicht erhalten. Diese Fürsorgepflicht beinhaltet auch sorgsam und angemessen mit den vorhandenen finanziellen Ressourcen umzugehen. Um es anders auszudrücken: Ihr Onkel darf sicher leben und auf seine Freizeit gestalten, problematisch wird es aber dann, wenn er offensichtlich das Geld schnell durchdringend, damit der Staat zahlen kann. In diesem Fall könnte das Sozialamt im schlimmsten Fall ihnen gegenüber Schadensersatzansprüche wegen Verletzung ihrer Betreuungspflicht geltend machen. Sie sollten also auf die Ausgaben achten, zumindest ab dem Zeitpunkt, ab dem sie offiziell zum Betreuer bestellt sind. Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute! Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag! Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Stresemannstr. 46 27570 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Fax.0471/140244 |
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