Kategorie: Sozialrecht |
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Frage: Arbeitslos und Rente mit 60J. |
| Gefragt am 04.06.2010 11:29 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1031 |
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Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt: Versicherte, die vor dem 01. Januar 1952 geboren sind und vor dem 01. Januar 2004 rechtsverbindlich über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses disponiert haben oder an diesem Stichtag arbeitslos waren, sind von der neuerlichen Anhebung nicht betroffen. Die rechtsverbindliche Disposition umfasst folgende Fälle: • Das Arbeitsverhältnis endet aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 01. Januar 2004 erfolgt ist, nach dem 31. Dezember 2004. • Eine vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder die Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme stehen dem gleich. • Es wurde vor dem 01. Januar 2004 eine Altersteilzeit im Sinne des §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 ATG vereinbart. Ist der Vertrauensschutz gegeben, ist auch für die Jahrgänge 1946 bis 1951 eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente, wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeitarbeit, ab dem 60. Lebensjahr bei einem dauerhaften Abschlag, in Höhe von 18 Prozent, möglich. Viele Faktoren führen zu Arbeitslosigkeit, einige lassen sich nicht beeinflussen. Dennoch ist ein gewisser Anteil an Rente einem jeden vergönnt. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit erhält, wer • vor dem 01.01.1952 geboren ist, • das 60. Lebensjahr vollendet hat, • entweder a) zum Rentenbeginn arbeitslos ist und nach Vollendung des Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos war oder • b) die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit für mindestens 24 Kalendermonate vermindert hat, • in den letzten 10 Jahren für mindestens acht Jahre Pflichtbeiträge gezahlt hat und • die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt hat. Um diese Rente als Vollrente zu erhalten, ist es notwendig, dass eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit aufgegeben wird oder künftig nicht mehr als 400 € hinzuverdient werden und auch keine Ehegattengesellschaft vorliegt. Für diese Rente wurde in der Zeit vom 01.01.1997 - 31.12.2001 die Altersgrenze vom 60. Lebensjahr auf das 65. Lebensjahr angehoben. Wer nach dem 31.11.1941 bis einschließlich 1945 geboren ist, bekommt diese Rente ohne Abschlag erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Rente kann zwar ab 60 in Anspruch genommen werden; es muss dann aber ein Abschlag in Kauf genommen werden. Dieser kann bis zu 18 % betragen. Für Versicherte, die nach dem 31.12.1945 geboren sind, wird die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme vom 60. Lebensjahr stufenweise auf das 63. Lebensjahr angehoben. Versicherte, die vor dem 01. Januar 1952 geboren wurden und vor dem 01. Januar 2004 rechtsverbindlich über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses disponiert haben (z.B. Aufhebungsvertrag oder Altersteilzeitvereinbarung) oder an diesem Stichtag arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, sind von der Anhebung der Altersgrenzen nicht betroffen. Werden diese Voraussetzungen erfüllt, ist auch für die Jahrgänge 1946 bis 1951 eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ab dem 60. Lebensjahr mit einem dauerhaften Abschlag in Höhe von 18% möglich. Für Versicherte, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, wurde diese Rente abgeschafft. Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich. Mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin Golmsdorfer Straße 11 07749 Jena Tel.: 03641 801257 Fax: 032121128582 Email: raschwerin@raschwerin.de Internet: www.raschwerin.de
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