Kategorie: Sozialrecht |
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Frage: Antrag auf ALG nach Pause |
| Gefragt am 09.10.2009 11:39 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1019 |
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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
Zunächst haben Sie sich frühzeitig arbeitssuchend zu melden, § 38 SGB, damit spätestens am dritten Tage nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes Ihres Beschäftigungsverhältnisses. Melden Sie sich verspätet, so kann nach § 144 Abs. 1 Nr. 7 SGB eine Sperrzeit von einer Woche angeordnet werden, § 144 Abs. 6 SGB. Daneben müssen Sie die Rahmenfrist nach § 124 SGB III beachten. Nach dieser entfällt Ihr Anspruch auf ALG 1 dann, wenn Sie innerhalb des Zeitraumes von zwei Jahren vor Antragstellung nicht nicht mindestens 12 Monate in einem versicherten Arbeitsverhältnis gearbeitet haben. Von daher sollte die von Ihnen beabsichtigte Pause nicht zu lang bemessen sein, jedenfalls den Zeitraum von einem Jahr nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses nicht überschreiten. Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben, bei Unklarheiten fragen Sie nach. Mit freundlichen Grüßen Andreas Scholz, RA |
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