Frag einen Rechtsanwalt

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort erhalten
Hier Frage stellen!

Kategorie: Gebührenrecht

Frage: Bauservice Sanitär Gebühr

Gefragt am 21.11.2009 11:19 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Bauservice Sanitär Gebühr , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe diese Woche meine Spültischarmatur erneuern lassen. Heute bekam ich die Rechnung. Sie beträgt 196,95 €, reiner Arbeitsaufwand, keine Materialkosten. Geselle und Helfer sind zwei mal gekommen, weil ich das erste Mal die falsche Armatur gek

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe diese Woche meine Spültischarmatur erneuern lassen. Heute bekam ich die Rechnung. Sie beträgt 196,95 €, reiner Arbeitsaufwand, keine Materialkosten.

Geselle und Helfer sind zwei mal gekommen, weil ich das erste Mal die falsche Armatur gekauft hatte, was mein Fehler war. Arbeitszeiten insgesamt 2 x 1,75 Stunden.

Ich finde den Rechnungsbetrag extrem hoch, ich hätte mit 70-80 € gerechnet. Oder liege ich da falsch und wie sollte ich jetzt vorgehen?

Für einen guten Tipp bedanke ich mich schon mal in Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Weitere Fragen zum Thema "Gebührenrecht" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Gebührenrecht!
Antwort

Beantwortet von Michael Vogt (Profil ansehen)

Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Aufgrund Ihrer Schilderung des Sachverhalts darf ich unterstellen, dass die Ihnen übersandte Rechnung zumindest hinsichtlich des zeitlichen Umfangs zutreffend ist, d.h. die beiden Handwerker tatsächlich 2 x 1,75 Stunden für Sie tätig waren.

Dementsprechend wird hier ausschlaggebend sein, welche Vergütung für die Erneuerung der Spültischarmatur beim Abschluss des Vertrages vereinbart war.

Wurde hier keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, so gilt § 632 Abs. 2 BGB, welchen ich zu Ihrer Information kurz wie folgt zitieren darf:

„§ 632
Vergütung
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.“

Dementsprechend schulden Sie für die Leistung die übliche Vergütung.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in Deutschland eine Handwerkerstunde durchschnittlich 40 – 50 EUR kostet.

In Ihrem Fall waren zwei Handwerker für insgesamt 3,5 Stunden für Sie tätig, was auf einen Handwerker bezogen einen Stundensatz in Höhe von EUR 28,14 ergibt.

Sofern die Arbeiten daher ordnungsgemäß ausgeführt wurde und der zeitliche Umfang stimmt, sehe ich leider keine Ansatzpunkte dafür, die Rechnung erfolgreich zu kürzen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


RA Michael Vogt

Nachfrage
Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Ich verstehe nicht ganz wie Sie auf den Stundensatz von 28 € kommen, der Gesamtbetrag war 196,95 €.

Mein Hauptargument ist, dass zwei Arbeiter gekommen sind um eine Armatur zu wechseln. Das ist, meiner Ansicht nach, einer zu viel :-). Oder ist es so üblich?

Freundliche Grüße

Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,

der Stundensatz von EUR 28,14 errechnet sich wie folgt:

EUR 196,95/3,5 Std = EUR 56,27/2 Mitarbeiter = EUR 28,14

Ob hier tatsächlich zum Wechsel einer Armatur zwei Handwerker erforderlich waren, ist eine Tatfrage, erscheint jedoch zweifelhaft.

Sie sollten daher zunächst einmal eine nach Geselle und Hilfskraft aufgeschlüsselte Rechnung verlangen und sich erklären lassen, wozu die Hlfskraft erforderlich war.

Erscheint Ihnen die Erklärung nicht für plausibel, sollten Sie zunächst nur den Anteil bezüglich des Gesellen bezahlen und Kontakt zur örtlichen Handwerkskammer aufnehmen.

Dort gibt es im Regelfall Schlichtungsstellen, die für derartige Fragen zuständig sind.

Mit freundlichen Grüßen


RA Michael Vogt

Weitere Fragen zum Thema "Gebührenrecht" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Gebührenrecht!
Bewertung
3. Wie empfehlenswert ist der Rechtsanwalt?
5,0
2. Wie bewerten Sie die Reaktionszeit des Rechtsanwalts?
5,0
1. Wie hilfreich war die Antwort des Rechtsanwalts?
5,0