Kategorie: Gebührenrecht |
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Frage: Bauservice Sanitär Gebühr |
| Gefragt am 21.11.2009 11:19 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Michael Vogt (Profil ansehen)
Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender, Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten: Aufgrund Ihrer Schilderung des Sachverhalts darf ich unterstellen, dass die Ihnen übersandte Rechnung zumindest hinsichtlich des zeitlichen Umfangs zutreffend ist, d.h. die beiden Handwerker tatsächlich 2 x 1,75 Stunden für Sie tätig waren. Dementsprechend wird hier ausschlaggebend sein, welche Vergütung für die Erneuerung der Spültischarmatur beim Abschluss des Vertrages vereinbart war. Wurde hier keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, so gilt § 632 Abs. 2 BGB, welchen ich zu Ihrer Information kurz wie folgt zitieren darf: „§ 632 Vergütung (1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. (3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.“ Dementsprechend schulden Sie für die Leistung die übliche Vergütung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in Deutschland eine Handwerkerstunde durchschnittlich 40 – 50 EUR kostet. In Ihrem Fall waren zwei Handwerker für insgesamt 3,5 Stunden für Sie tätig, was auf einen Handwerker bezogen einen Stundensatz in Höhe von EUR 28,14 ergibt. Sofern die Arbeiten daher ordnungsgemäß ausgeführt wurde und der zeitliche Umfang stimmt, sehe ich leider keine Ansatzpunkte dafür, die Rechnung erfolgreich zu kürzen. Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben. Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen. Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen. Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung. Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende und verbleibe mit freundlichen Grüßen RA Michael Vogt
Nachfrage Rückantwort |
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