Erhöhung Krankentagegeldversicherung
April 26, 2012 | 35,00 EUR | beantwortet von MaklerPohl Mathias Pohl
Hallo,
ich habe vor knapp zweieinhalb Jahren eine private Krankenversicherung (HanseMerkur) abgeschlossen.
Dabei habe ich in einem "Rutsch" verschiedene Tarife , z.B.
ASZG (ambulante und zahnärztliche Heilbehandlung),
PVN Pflegepflichtversicherung, PS 1 Kr-Haus-Zusatz Ein/Zweibettzimmer/Chefarzt und unter anderem auch den Tarif T43/100 welcher Krankentagegeld für rund 30 Euro monatlich ab der 7. Woche (Wegfall der Lohnfortzahlung) ausgleicht (Verdienstausfallversicherung) abgeschlossen.
Mein Nettoeinkommen hat sich nun erhöht und ich möchte die Krankentagegeldversicherung entsprechend anpassen.
Wahrscheinlich kostet mich das dann statt 30 Euro, vielleicht 40 oder 50 Euro. Alles nicht so schlimm. Dachte ich.
Laut meiner Versicherung wird jedoch nun eine neue Gesundheitsprüfung notwendig. Das ist irgendwo logisch, denn mein Risiko, dass die Krankentagegeldversicherung fällig wird, wird höher sein.
Denn ich habe nun Übergewicht (hatte ich damals nciht) und auch einen gewissen Bluthochdruck.
Meine Hauptfrage ist eigentlich nun ob wegen einer Erhöhung des Krankentagegelds dies Auswirkungen auf die restlichen Tarife der Versicherung hat, v.a. meine "normale" private Krankenversicherung. Denn ich möchte vermeiden, dass nur die Erhöhung des Krankentagegelds möglicherweise meine gesamte private Krankenversicherung erheblich teurer macht.
Kann meine Krankenversicherung mir nun bei neuer Gesundheitsprüfung für den Krankentagegeldtarif meine bestehende Versicherung (anderen Tarife neben dem Krankentagegeld-Tarif) wegen dieser NEUEN Erkrankungen kündigen oder mir meine bestehende Krankenversicherung erhöhen bzw. Leistungen ausschließen nur wenn ich das Krankentagegeld erhöhen möchte? Oder ist das nicht möglich?
Meines Wissens kann eine private KV den Beitrag nicht später erhöhen sondern nur bei einer Leistungsänderung. Ist eine Erhöhung des Krankentagegelds dabei eine Leistungserhöhung auch für die Krankenversicherung (Kombinationstarif?).
Hallo lieber Fragesteller!
Dem Grunde nach hat der Versicherer keine Möglichkeit, nachträglich (also nach Vertragsabschluss) Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse zu verlangen bzw. vorzunehmen. D. h., die Leistungen, die Ihnen vertrags-/tarifgemäß zustehen (siehe Versicherungsschein/Tarifbedingungen) können nicht widerrufen werden.
Dies schließt Beitragsanpassungen natürlich nicht aus. Wenn also die Quote aus Beitragseinnahmen : Krankheitskostenerstattungen ein bestimmtes Niveau erreicht, darf/muss der Versicherer gegensteuern, indem er Beitragsanpassungen durchführt. Dies geschieht dann allerdings für "alle" Versicherte bzw. für ausgewählte Gruppen innerhalb des Tarifverbundes (z. B. eine Beitragsanpassung für alle Männer zwischen 30 und 40 im Tarif XY) - niemals ist es möglich, eine Beitragsanpassung für nur einen einzigen Versicherten durchzuführen (denn dann würde es sich um einen individuellen Risikozuschlag handeln, den im Nachhinein zu erheben der Versicherer kein Recht hat).
Zu Ihrem "Problem" der Erhöhung des Krankentagegeldes möchte ich folgendes mitteilen:
Leider haben Sie nicht benannt aus welchem Jahr die Bedingungen für Ihren Tarif stammen (ich vermute allerdings 2009), dies unterstellt (MB bzw. TB/KT 2009), finden Sie folgende Formulierung:
Zitat:
"C. Anpassung des Versicherungsschutzes
Der Versicherer verpflichtet sich, den Versicherungsschutz zum Ersten des auf den Antrag des Versicherungsnehmers folgenden Monats
ohne die sonst übliche Risikoprüfung und unter Verzicht auf Wartezeiten den geänderten Verhältnissen anzupassen, wenn und
soweit
a) durch eine Änderung der regelmäßigen Einkünfte eine Erhöhung des vereinbarten Krankentagegeldes notwendig ist, um das vorherige
prozentuale Verhältnis des Krankentagegeldes zu den Einkünften wiederherzustellen,
b) durch eine Änderung der Dauer der Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall oder Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit
der Wechsel nach einer Tarifstufe mit geringeren Karenzzeiten erforderlich wird.
Für den bisherigen Versicherungsschutz geltende Besondere Bedingungen haben auch für den geänderten Versicherungsschutz Gültigkeit;
Risikozuschläge erhöhen sich entsprechend. Die Anpassung muss innerhalb von 2 Monaten nach Eintritt der Gründe für die Änderung
beantragt werden. Die Änderungsgründe sind glaubhaft zu machen und auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen. Die
Zweimonatsfrist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Anpassung aufgrund eines Angebots des Versicherers zustande kommt." Zitat Ende
Wenn Sie sich derzeit also noch innerhalb der 2-Monatsfrist befinden, sollten Sie dem Versicherer Ihre Gehaltserhöhung mitteilen und die Anpassung der Tagegeldhöhe beantragen (bedingungsgemäß ohne Risikoprüfung).
Haben Sie diese Frist bereits "verschwitzt", bleibt Ihnen nur die Beantragung der Erhöhung, dann allerdings mit Gesundheitsprüfung.
Diese Gesundheitsprüfung hat KEINE Auswirkung auf die anderen Vertragsbestandteile/Tarife, ein möglicher Risikozuschlag würde nur auf den Beitragsteil des Tagegeldtarifes erhoben werden, der der Erhöhung entspricht.
Haben Sie weitere Fragen? Benötigen Sie Hilfe? Rufen Sie mich gern an.
Mit freundlichem Gruß
Mathias Pohl
(www.maklerpohl.de)
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