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Frag einen Versicherungsexperten zum Thema Krankenversicherung Privat

Arbeitsentgeltgrenze

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Jahr 2010 lag mein Bruttogehalt unter Berücksichtigung der Auszahlung von Tantieme über der Arbeitsentgeltgrenze. Im April 2011 erhielt ich eine Gehaltserhöhung, so dass ich auch ohne Bonuszahlungen im Jahr 2011 über der Entgeltgrenze liegen würde. Mein Arbeitgeber verweigert jedoch den Wechsel in die PKV im laufenden Jahr. Ist das berechtigt? Auch wenn ich letztes Jahr nur unter Berücksichtigung der Tantieme die Entgeltgrenze erreicht habe, ist die Überschreitung für 2011 doch gesichert! Über Antworten und Ratschläge, ob ich ein Anrecht auf einen sofortigen Wechsel habe, würde ich mich sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Hennig

Hallo,

in welchem Jahr wurde die Tantieme ausgezahlt? Fällt diese berechnungstechnisch in das Jahr 2010 oder 2011?

Ihr AG hat aber recht. Maßgebend ist die Betrachtung des regelmäßigen Einkommens, dabei ist eine Tatieme meist nicht Jahr für Jahr gleich.

"Bei der Ermittlung werden natürlich erstmal das klassische Arbeitsentgeld berücksichtigt, also der Lohn. Dazu sind auch regelmäßig gezahlte und vereinbarte Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Vermögenswirksame Leistungen und regelmäßige Gewinnbeteiligungen zu zählen. Letztere aber nur dann, wenn diese regelmäßig sicher gezahlt werden. Vergütungen für Bereitschaftsdienste und Zuschläge (Schicht- oder Erschwernis) werden ebenfalls zur Berechnung der JAEG herangezogen. Überstundenvergütungen zählen aber nur dann dazu, wenn diese pauschal gezahlt werden. Schwanken diese jedoch und werden immer “so wie gearbeitet wurde” gezahlt, so sind diese nicht anzurechnen."

Maßgebend ist jedoch der §6 des SGB V.

"(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist."

In Ihrem Fall bedeutet dieses, Ende der Versicherungspflicht zum 31. 12. 2011, wenn mit dem Einkommen dann vorr. auch die Grenze 2012 überschritten wird.

Dennoch sollten Sie bereits jetzt über den passenden Schutz nachdenken und entweder durch eine Anwartschaft, Option oder einen vordatierbaren Antrag bereits den Gesundheitszustand und das EIntrittsalter konservieren.

Gruß
Sven Hennig
online-pkv.de

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Sven Hennig

Sven Hennig

Bergen

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