Kann die Vorsteuer auch bei einmaligen Geschäften geltend gemacht werden?
März 21, 2023 | 30,00 EUR | beantwortet von Marco Schottmann
Sehr geehrter Steuerberater,
ich heiße Andrea Breitwieser und betreibe ein kleines Unternehmen im Bereich des Handels mit Kunsthandwerk. In der Vergangenheit hatte ich nur gelegentlich Geschäfte, bei denen ich Umsatzsteuer an meine Lieferanten gezahlt habe. Nun stehe ich vor der Situation, dass ich an einem einmaligen Projekt teilnehmen werde, bei dem ich eine größere Menge an Materialien einkaufen muss, für die ich ebenfalls Umsatzsteuer zahlen werde.
Bisher war ich der Meinung, dass ich die Vorsteuer nur bei regelmäßigen Geschäften geltend machen kann. Da es sich bei diesem Projekt jedoch um eine Ausnahme handelt und ich nicht sicher bin, ob ich die Vorsteuer in diesem Fall ebenfalls absetzen kann, wende ich mich an Sie. Ich mache mir Sorgen, dass ich möglicherweise finanziell benachteiligt werde, wenn ich die Vorsteuer nicht geltend machen kann, da es sich um eine größere Summe handelt.
Können Sie mir bitte erklären, ob die Vorsteuer auch bei einmaligen Geschäften geltend gemacht werden kann? Falls dies nicht der Fall ist, gibt es möglicherweise Alternativen oder Lösungsansätze, die mir helfen könnten, die finanzielle Belastung zu verringern? Ich würde mich über Ihre professionelle Beratung und Unterstützung zu diesem Thema sehr freuen.
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen,
Andrea Breitwieser
Sehr geehrte Frau Breitwieser,
vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich der Geltendmachung der Vorsteuer bei einmaligen Geschäften. Als Steuerberater im Bereich der Umsatzsteuer kann ich Ihnen hierzu gerne weiterhelfen.
Grundsätzlich gilt, dass die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen für betriebliche Zwecke geltend gemacht werden kann, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßige oder einmalige Geschäfte handelt. Das bedeutet, dass auch bei Ihrem einmaligen Projekt, bei dem Sie eine größere Menge an Materialien einkaufen und Umsatzsteuer zahlen werden, die Vorsteuer absetzbar ist. Es ist wichtig, dass die Eingangsrechnungen alle gesetzlich geforderten Angaben enthalten und ordnungsgemäß aufbewahrt werden, um die Vorsteuer geltend machen zu können.
Sollten Sie unsicher sein, ob die Vorsteuer in Ihrem speziellen Fall absetzbar ist, empfehle ich Ihnen, alle relevanten Unterlagen und Rechnungen einem Steuerberater vorzulegen. Dieser kann prüfen, ob die Vorsteuer geltend gemacht werden kann und Sie in diesem Bereich beraten.
Falls Sie die Vorsteuer nicht geltend machen können oder möchten, gibt es möglicherweise alternative Lösungsansätze, um die finanzielle Belastung zu verringern. Hierbei könnte z.B. eine Preisanpassung Ihrer Produkte oder Dienstleistungen in Betracht gezogen werden, um die entstandenen Kosten zu kompensieren. Auch könnten Sie mit Ihren Lieferanten verhandeln, um bessere Konditionen zu erhalten und somit die finanzielle Belastung zu reduzieren.
Es ist ratsam, sich frühzeitig mit einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin in Verbindung zu setzen, um alle steuerlichen Aspekte im Vorfeld zu klären und eventuelle Kostenfallen zu vermeiden. Ich stehe Ihnen gerne für eine Beratung und Unterstützung zur Verfügung und freue mich darauf, Ihnen bei Ihrem Anliegen zu helfen.
Mit freundlichen Grüßen,
Marco Schottmann, Steuerberater
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