Abrechnung bei Erbschaftsteuererklärung i.V.m. Erbengemeinschaft
Folgender Fall:
V setzt zu Lebzeiten seine Tochter T testamentarisch als Vorerbin ein, den Sohn der T - seinen Enkel E - und seinen Sohn S setzt er als Nacherben ein.
Als V stirbt, erbt T Haus, Grundstück und Sachwerte des V.
Vier Jahre später verstirbt auch T.
Der E, Sohn der T, ist als Einzelkind Alleinerbe und erbt zu 1/1 alles von T, was nicht in den testamentarischen Nachlass von V fällt.
Nach dem testamentarischen geregelten Nachlass von V sind S, Sohn des V, und E Nacherben nach der T und sie bilden eine Erbengemeinschaft.
E wird vom FA aufgefordert, eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Er füllt die Erklärung zum größten Teil selbst aus, wendet sich aber wegen einiger Unklarheiten an einen Steuerberater.
Dieser erstellt zwei Erklärungen. Eine zum Nachlass der T und eine zum Nachlass des V, jeweils gegenüber E. Dafür stellt er zwei Rechnungen, für jede Erklärung eine gem. § 24 I Nr.12 StBVV.
Für die Rechnungen beider Erklärungen werden gem. StBVV Gesamtwerte für die jeweiligen Nachlässe festgelegt.
Frage 1: Ist die \"doppelte\" Verwertung der Nachlässe so korrekt oder wird eigentlich nur eine Erklärung benötigt, in denen beide Nachlässe gegenüber E bearbeitet werden?
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Weiterhin setzt der Steuerberater zur ErbSchSterklärung zum Nachlass des V den vollen Wert der Erbschaft als Gesamtwert für die Rechnung an, also nicht nur den 1/2 Teil, der E zusteht, sondern 2/2.
Er bearbeitet dementsprechend in der Erklärung nicht nur die Klärung der Steuerschuld von E, sondern auch die von S.
Dies tat er unaufgefordert, da weder E noch S einen entsprechenden Auftrag erteilt hatten und E nur die eigene Steuerschuld bearbeitet wissen wollte.
Frage 2:
Wird regelmäßig bei Erbengemeinschaften der gesamte Nachlass vom Steuerberater bearbeitet(so wie auch Gerichtskosten bei Erbengemeinschaften berechnet werden) und damit der vollständige Wert der Erbschaft als Gesamtwert für die Vergütung des Beraters gesetzt oder muss der Berater bei entsprechendem Auftrag nur den Teil bearbeiten, der auch tatsächlich für den Mandanten relevant ist(z.B. 1/2 der Erbschaft)?
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Durch die Vorarbeit von E hat der Steuerberater vergleichsweise wenig Aufwand. Er setzt für die Gebühren einen Anteil von 6/10 an(gem. § 24 I Nr.12 StBVV ist der Bereich zwischen 2/10 und 10/10 zulässig).
Im Vorfeld wurde hierzu nichts zwischen E und dem Berater vereinbart.
Frage 3:
Kann E im Nachhinein gegen den vom Berater gewählten Gebührenansatz irgendeine Art von rechtswirksamen Widerspruch einlegen?
Ich würde mich über eine hilfreiche Antwort freuen.
Mit freundlichen Grüßen