Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Steuerberaterkosten

Paragraph 40 Abs. 1 StBVV Verfahren vor den Verwaltungsbehörden

Ich habe eine Frage zur Gebührenordung für Steuerberater:

Ich erhalte vom meinem Finanzamt einen Einkommensbescheid gegen den mein Steuerberater in meinem Auftrag Einspruch einlegt. 

Die ausführliche Begründung & Stellungnahme für den Einspruch wurde jedoch von mir, dem Mandanten, verfasst.

Das heisst, das Einspruchsschreiben meines Steuerberaters umfasst exakt 2 Sätze und er verweist im Einspruch auf die "ausführliche Stellungnahme & Begründung des Mandanten".

Abgerechnet wurde hier von meinem Steuerberater gemäss § 40 Abs. 1 StBVV (Verfahren vor den Verwaltungsbehörden)

Dort heisst es:

1) Für die Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden erhält der Steuerberater eine Geschäftsgebühr von 5/10 bis 25/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5). Eine Gebühr von mehr als 13/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Beschränkt sich der Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art, das weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält, beträgt die Gebühr 3/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E 

Meine Frage:
Fallen in diesem Fall Gebühren in Höhe von 5/10 an oder handelt es sich bei dem 2 Sätze umfassenden Einspruch um ein Schreiben einfacher Art, welches mit 3/10 abgerechnet wird ?


Vielen Dank.

Steuerberater Bernd Thomas

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Auch wenn das Schreiben sehr kurz gehalten ist, kann eine mittlere Gebühr gerechtfertigt sein, da der Steuerberater den Fall rechtlich prüfen musste.

Trotzdem erscheint mir die Abrexhnung Ihres Steuerberaters etwas unkulant. Ich würde allerdingsempfehlen, eine Klärung durch ein Gespräch herbeizufhren.



Mit freundlichen Grüßen

Bernd Thomas
Steuerberater

Dipl.-Kaufmann (FH) Bernd Thomas, Steuerberater, Neustadtswall 85, 28199 Bremen, bernd.thomas@yahoo.de, USt-IdNr. DE316948369, Mitglied der Hanseatischen Steuerberaterkammer Bremen, Registernummer 111705, Berufshaftpflichtversicherung bei R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart, Versicherungssumme: 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall; Jahreshöchstleistung: 1.000.000 Euro (für alle Schäden eines Versicherungsjahres)

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