Welche Ausnahmen gibt es von der Pflicht zur Umsatzsteuer?
März 4, 2022 | 30,00 EUR | beantwortet von Friedhelm Sauer
Sehr geehrter Steuerberater,
ich bin Oliver Schlüter und betreibe seit einiger Zeit ein kleines Online-Handelsunternehmen. Bisher habe ich mich um die Besteuerung meiner Umsätze gekümmert, allerdings stehe ich nun vor einer Frage, die mich etwas unsicher macht. Ich habe gehört, dass es Ausnahmen von der Pflicht zur Umsatzsteuer gibt und wollte daher genauer nachfragen, welche Möglichkeiten es in meinem Fall gibt.
Aktuell erziele ich noch keine hohen Umsätze und bin daher noch nicht umsatzsteuerpflichtig. Allerdings plane ich in Zukunft mein Unternehmen zu erweitern und möchte daher schon jetzt alle steuerlichen Aspekte im Blick haben. Ich mache mir Gedanken darüber, wie sich die Umsatzsteuerpflicht auf meine Preise und meine Gewinnspanne auswirken könnte und welche Auswirkungen es haben würde, falls ich die Umsatzsteuer doch noch abführen müsste.
Meine Sorgen liegen vor allem darin, dass ich nicht genau weiß, welche Ausnahmen es von der Umsatzsteuerpflicht gibt und ob mein Unternehmen möglicherweise davon profitieren könnte. Ich würde daher gerne von Ihnen erfahren, ob es in meinem Fall eine Möglichkeit gibt, von der Pflicht zur Umsatzsteuer befreit zu werden und welche Schritte ich dafür unternehmen müsste.
Können Sie mir bitte genauer erklären, welche Ausnahmen es von der Pflicht zur Umsatzsteuer gibt und ob diese auch für mein Unternehmen in Frage kommen könnten? Ich würde mich über Ihre Expertise und Unterstützung bei diesem Thema sehr freuen.
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen,
Oliver Schlüter
Lieber Oliver Schlüter,
vielen Dank für Ihre Frage zum Thema Umsatzsteuer und Ausnahmen von der Pflicht zur Umsatzsteuer. Es ist gut, dass Sie sich schon frühzeitig Gedanken über die steuerlichen Aspekte Ihres Online-Handelsunternehmens machen und sich informieren wollen, um eventuelle Überraschungen in der Zukunft zu vermeiden.
Zunächst einmal ist es wichtig zu wissen, dass in Deutschland grundsätzlich jeder Unternehmer, der Umsätze tätigt, umsatzsteuerpflichtig ist. Das bedeutet, dass Sie als Unternehmer grundsätzlich verpflichtet sind, auf Ihren Rechnungen Umsatzsteuer auszuweisen und diese an das Finanzamt abzuführen. Allerdings gibt es bestimmte Ausnahmen von der Umsatzsteuerpflicht, von denen auch kleine Unternehmen wie Ihres profitieren können.
Eine der wichtigsten Ausnahmen von der Umsatzsteuerpflicht ist die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG. Danach sind Unternehmen von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie im vorangegangenen Kalenderjahr einen Gesamtumsatz von 22.000 Euro nicht überschritten haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich einen Gesamtumsatz von 50.000 Euro nicht überschreiten werden. Wenn Sie also aktuell noch keine hohen Umsätze erzielen, könnten Sie unter die Kleinunternehmerregelung fallen und von der Umsatzsteuer befreit werden.
Um von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch zu machen, müssen Sie dies beim Finanzamt beantragen. Sie müssen auf Ihren Rechnungen dann keine Umsatzsteuer ausweisen, dürfen aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Es gibt jedoch auch andere Ausnahmen von der Umsatzsteuerpflicht, z.B. für bestimmte steuerfreie Umsätze oder für Kleinunternehmen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 27 UStG.
Es ist wichtig, dass Sie sich in Ihrem konkreten Fall individuell beraten lassen, um die für Sie beste Lösung zu finden. Gerne stehe ich Ihnen in meiner Online-Sprechstunde zur Verfügung, um Ihre Fragen weiter zu besprechen und Ihnen bei der Entscheidung zu helfen. Es ist wichtig, dass Sie alle steuerlichen Aspekte im Blick behalten, um keine bösen Überraschungen zu erleben.
Ich hoffe, diese Informationen helfen Ihnen weiter und stehe Ihnen bei weiteren Fragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Friedhelm Sauer
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