Gibt es Besonderheiten bei der Lohnabrechnung von Minijobbern?
Mai 29, 2022 | 40,00 EUR | beantwortet von Günther Tiefental
Sehr geehrte Steuerberater,
ich heiße Irmgard Siebert und arbeite in meinem Unternehmen mit einigen Minijobbern zusammen. Bisher habe ich die Lohnabrechnung immer selbst gemacht, aber in letzter Zeit sind mir einige Besonderheiten aufgefallen, die ich nicht ganz verstehe.
Die Minijobber arbeiten jeweils maximal 450 Euro im Monat und sind somit sozialversicherungsfrei. Trotzdem habe ich bemerkt, dass bei der Lohnabrechnung verschiedene Abzüge wie die Lohnsteuer oder die Krankenversicherung aufgeführt sind. Ist das richtig so?
Zudem habe ich gehört, dass es eine Pauschalsteuer in Höhe von 2% gibt, die ich als Arbeitgeber zahlen muss. Wie funktioniert das genau und wie kann ich sicherstellen, dass ich alles korrekt abrechne?
Ich mache mir Sorgen, dass ich möglicherweise Fehler bei der Lohnabrechnung der Minijobber mache und dadurch rechtliche Probleme bekomme. Deshalb würde ich gerne von Ihnen erfahren, ob es besondere Gesetze oder Vorschriften bei der Lohnabrechnung von Minijobbern gibt, auf die ich besonders achten muss.
Können Sie mir bitte ausführlich erklären, wie die Lohnabrechnung für Minijobber genau funktioniert und welche Besonderheiten ich beachten sollte? Ich bin Ihnen sehr dankbar für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen,
Irmgard Siebert
Sehr geehrte Frau Siebert,
vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich der Lohnabrechnung für Minijobber in Ihrem Unternehmen. Es ist verständlich, dass Sie sich über die korrekte Abrechnung Gedanken machen, um rechtliche Probleme zu vermeiden. Gerne erkläre ich Ihnen die wichtigsten Punkte, die Sie bei der Lohnabrechnung von Minijobbern beachten sollten.
Zunächst einmal ist es wichtig zu wissen, dass Minijobber eine besondere Form der geringfügigen Beschäftigung darstellen. Das bedeutet, dass diese Arbeitnehmer monatlich nicht mehr als 450 Euro verdienen dürfen, um sozialversicherungsfrei zu bleiben. Allerdings bedeutet sozialversicherungsfrei nicht, dass keinerlei Abzüge anfallen.
Bei der Lohnabrechnung von Minijobbern werden in der Regel die Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag abgezogen. Dies dient dazu, die Einkommensteuerpflicht des Minijobbers zu erfüllen. Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich nach der individuellen Steuerklasse des Minijobbers, die dieser bei Ihnen angegeben hat. Der Solidaritätszuschlag beträgt in der Regel 5,5% der Lohnsteuer.
Zusätzlich zur Lohnsteuer und dem Solidaritätszuschlag gibt es die sogenannte Pauschalsteuer in Höhe von 2%, die Sie als Arbeitgeber tragen müssen. Diese Pauschalsteuer wird auf den Arbeitslohn des Minijobbers berechnet und von Ihnen an das Finanzamt abgeführt. Sie ist unabhhängig von der individuellen Steuerklasse des Minijobbers.
Es ist wichtig, dass Sie als Arbeitgeber die Lohnabrechnung der Minijobber korrekt durchführen, um mögliche rechtliche Probleme zu vermeiden. Achten Sie darauf, dass Sie die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag richtig berechnen und abführen. Zudem sollten Sie die Pauschalsteuer von 2% nicht vergessen, um keine Steuernachzahlungen befürchten zu müssen.
Zusätzlich gibt es bei der Beschäftigung von Minijobbern bestimmte Regelungen, die Sie beachten sollten. So müssen Sie beispielsweise einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit dem Minijobber abschließen und die Verdienstgrenze von 450 Euro im Monat einhalten. Auch sollten Sie regelmäßige Lohnabrechnungen erstellen und die Abgaben fristgerecht an das Finanzamt abführen.
Insgesamt ist die Lohnabrechnung von Minijobbern also mit einigen Besonderheiten verbunden, die es zu beachten gilt. Wenn Sie sich unsicher sind, empfehle ich Ihnen, sich von einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass alles korrekt abgerechnet wird.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnte und stehe Ihnen bei weiteren Fragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Günther Tiefental
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