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Frag einen Steuerberater zum Thema Grenzgänger

MwSt-Pflicht in der Schweiz für deutsche Firma die nur Web-Dienstleistungen anbietet und Drucksachen verschickt

Hallo,
es geht um eine kleine GmbH (Jahresumsatz ~250.000 €) in Deutschland (habe nur die Kategorie "Grenzgänger" gewählt, um passende Fachleute zu finden - es hat an sich nichts mit Grenzgänger zu tun, eher halt um die grenzüberschreitende "Leistung").

Die GmbH erbringt Leistungen aus dem Bereich Webdesign/Grafikdesign/Auftragsentwicklung von Cloud-Software/Hosting/Domains.
Alle Leistungen werden in Deutschland aus dem Büro in Deutschland erbracht.
Etwa die Hälfte der Aufträge kommt aus der Schweiz - allerdings wird in der Schweiz nicht gearbeitet o.ä. - wie gesagt, alles aus Deutschland / telefonisch / online.

Die (deutsche) GmbH stellt Rechnungen in Euro an die schweizer Kunden, mit 0% MwSt., mit der MWST-Nr. der Kunden auf der Rechnung.
Außerdem hat die die GmbH in der Vergangenheit sehr sporadisch (alle 1-2 Jahre) Drucksachen im Volumen von ca. 15.000 € in die Schweiz geliefert (Auftrag fällt aber zukünftig weg). Diese wurden offiziell über einen Versandpartner verschickt / eingeführt, mit Einfuhrumsatzsteuer und Zollerklärung etc. (Drucksachen sind zollfrei, unterliegen aber der schweizer Einfuhrumsatzsteuer).

Die Kunden in der Schweiz sind praktisch ausschließlich Geschäftskunden mit UID/MwSt-Nr. (es gab nur 1 "Privatkunden" bzw. Kleinselbstständigen als Kunden ohne MWST-Nummer mit wenigen hundert € Gesamtumsatz in den letzten Jahren, dieser erhielt eine Rechnung mit 19% dt. MwSt.). Alle anderen waren Geschäftskunden mit gültiger MWST-Nr., die eine Rechnung mit 0% MwSt. und MWST-Nr. auf der Rechnung erhalten haben (wurden überprüft).

Fragen:

1.: Ist die GmbH in der Schweiz MwSt-pflichtig / muss diese sich dort für eine MwSt.-Nummer registrieren und dort MwSt. abführen?
2.: Wenn sie das bisher nicht getan hat - was wäre das beste Vorgehen, um es ab sofort sauber zu machen?
3.: Sind Nachzahlungen oder Strafen für irgendwas zu befürchten?
4.: Ganz allgemein zur Rechnungsstellung für Dienstleistungsrechnungen: Reicht es, die MwSt.-Nr. des Kunden auf die Rechnung zu schreiben, oder muss noch ein Satz wie "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" o.ä. auf die Rechnung (habe mir sowas in der Art mal ergoogelt, bin mir aber nicht sicher - bitte um Info für eine konkrete Formulierung, falls eine solche erforderlich ist).
5.: Sind Rechnungen per Email an schweizer Kunden erlaubt, oder müssen diese per Post geschickt werden? Die GmbH hat keine digitale Signatur.


Wichtig ist mir hier vor allem das schweizer Recht, da ich einen Steuerberater in Deutschland habe, der sich nur mit der deutschen Seite auskennt...

Vielen Dank.

Hannu Wegner

Sehr geehrter Fragesteller,

Ich versuche im Nachfolgenden auf Ihre Frage so einzugehen, dass ich die für Sie relevanten steuerlichen Regelungen erläutere.

Nach schweizerischem Recht muss eine in der Schweiz nicht ansässige Gesellschaft (wie die deutsche GmbH), die in der Schweiz steuerbare Leistungen erbringt, grundsätzlich die Schweizer MWST abführen und sich daher für eine MWST-Nummer registrieren, unabhängig davon, ob sie im Inland oder im Ausland ansässig ist (Art. 10 MWSTG). Allerdings existiert eine Ausnahme für Unternehmen, die nur Dienstleistungen erbringen, die am Geschäftssitz des Unternehmens erbracht werden (Art. 8 MWSTG). Da alle Leistungen der GmbH in Deutschland erbracht werden, sollte diese Ausnahme Anwendung finden, so dass die GmbH in der Schweiz nicht MWST-pflichtig wäre.

Sollte die GmbH dennoch MWST-pflichtig in der Schweiz sein, muss sie sich beim schweizerischen Bundesamt für Mehrwertsteuer (ESTV) registrieren lassen und die MWST entsprechend abführen. Es wäre empfehlenswert, einen schweizerischen Steuerberater zu konsultieren, um sicherzugehen, dass alle Formalitäten korrekt erledigt werden.

Wenn die GmbH bisher nicht MWST-pflichtig war, sollte es keine Nachzahlungen oder Strafen geben. Wenn sie jedoch MWST-pflichtig war und die MWST nicht abgeführt hat, könnten Nachzahlungen und Strafen anfallen. Es wäre ratsam, die Situation mit einem schweizerischen Steuerberater zu besprechen.

Nach §14a UStG müssen Sie in der Rechnung „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ angeben. Das bedeutet, dass der Leistungsempfänger in der Schweiz für die Bezahlung der Umsatzsteuer verantwortlich ist. Zudem müssen Sie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers angeben.

Es gibt keine spezifischen Vorschriften, dass Rechnungen per Post verschickt werden müssen. Daher sind Rechnungen per Email an schweizerische Kunden erlaubt. Es ist nicht erforderlich, dass diese digital signiert sind.

Bitte beachten Sie, dass dies eine vereinfachte Darstellung der Sachverhalte ist und im Einzelfall weitere Aspekte zu berücksichtigen sein können. Für eine detaillierte Beratung wäre es ratsam, einen Steuerberater zu konsultieren.

Ich hoffe, dass meine Antwort klar und hilfreich für Sie ist. Sollten Sie weitere Fragen haben oder etwas unklar geblieben sein, zögern Sie bitte nicht, mich erneut zu kontaktieren und Ihre Anliegen vorzubringen. Ich stehe Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihre Fragen bestmöglich zu beantworten.

Mit freundlichen Grüßen
Hannu Wegner, Steuerberater

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