Rechtsanwaltsgebühren
August 23, 2009 | 20,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Betr. Überprüfung der Kostennote meiner Anwältin:
GebNr 2400 Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten (§3RVG): 240 €netto
GebNr7002 Pauschale Entgelte Post und Telekom: 20€ netto
Summe: 260€ ohne USt
Telefonisch wurde mir nur gesagt, dass es sich um eine Pauschalgebühr handelt. Es erfolge keine weitere Begründung.
Frage: Ist die Berechnung in dieser Höhe und ohne Begründung mit diesen GebNummern nach RVG rechtens?
Hintergrund:
Ich hatte eine Rechtsanwältin mit der Durchführung eines außergerichtlichen Widerspruchs gegen den Krankengeldbescheid (Auslaufen) der Krankenkasse meiner Frau beaftragt. Die Anwältin hat 3 Briefe an die Krankenkasse geschrieben
und mich über den Verfahrensstand und das Endergebnis (Ablehnung) informiert (insgesamt 4 Briefe). Das Verfahren zog sich 4 Monate hin, weil die Kasse intensiv prüfte.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes zu Ihrer Frage wie folgt Stellung nehmen:
Die von Ihnen dargestellten Gebühren sind völlig gerechtfertigt. Auch muß die Rechnung keine Begründung beinhalten.
Nachfolgend habe ich Ihnen die maßgebliche von Ihnen bereits zitierte Vorschrift des RVG beigefügt:
"2400 Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen
Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) .
Eine Gebühr von mehr als 240,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war."
Bei der Gebühr in Höhe von 240.- € handelt es sich nach der Systematik des RVG (nach der oben genannten Formulierung) um eine sog. Regelgebühr, dies bedeutet, dass in einer normal schwierigen und umfangreichen Angelegenheit 240.- € für eine außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts zu vergüten sind.
In sozialrechtlichen Angelegenheiten beträgt der Gebührenrahmen 40,00 – 520,00 €, so dass 240.- € die sog. Mittel- bzw. Regelsatzgebühr ist.
Nach Ihrer Schilderung (Widerspruchsverfahren mit insgesamt 4 Briefen) war die Angelegenheit sogar relativ umfangreich, so dass die Regelgebühr hier völlig zu Recht angesetzt wurde. Auch die Kostenpauschale in Höhe von 20 € sowie die Mehrwertsteuererhebung sind absolut rechtens und nicht zu beanstanden
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagabend!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/3088316
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